HufBeschlVzustBehAnO HE · Hessen

Anordnung über die zuständige Behörde nach der Hufbeschlagverordnung Vom 17. November 1968

Ausfertigungsdatum:
17.11.1968
Fundstelle:
GVBl. I 1968, 264
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HufBeschlVzustBehAnO

Auf Grund des § 13 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2095) wird von der Landesregierung und zur Ausführung dieser Verordnung wird vom Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen bestimmt:

§ 1

§ 1 Der für das Veterinärwesen zuständige Minister ist zuständig 1. im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr für die Errichtung des Prüfungsausschusses und die Bestimmung seines Sitzes ( § 11 Abs. 2 der Hufbeschlagsverordnung ), 2. für die Aufsicht über den Prüfungsausschuß ( § 11 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnun g), 3. Prüfungen für ungültig zu erklären ( § 11 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung ).

§ 2

§ 2 (1) Der Regierungspräsident ist zuständig 1. Ausnahmen für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung zu erteilen ( § 7 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung ), 2. für eine Anerkennung des Vorbereitungslehrganges zur Prüfung als Hufbeschlagschmied ( § 8 Satz 1 der Hufbeschlagverordnung ), 3. für die Wahrnehmung der Geschäftsführung des Prüfungsausschusses ( § 13 der Hufbeschlagverordnung ), 4. für die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied und deren Zurücknahme ( § 20 Abs. 1 und 2 der Hufbeschlagverordnung ). (2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des 1. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt, 2. Abs. 1 Nr. 4 der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat.

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.