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Gesetz über die Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis (Hanau-Auskreisungsgesetz) Vom 3. März 2025*)

Ausfertigungsdatum:
03.03.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 16
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Kreistag des Main-Kinzig-Kreises

§ 4 Kreistag des Main-Kinzig-KreisesDer Kreistag des neugegliederten Main-Kinzig-Kreises wird am 15. März 2026 gewählt.

§ 1

Kreisfreiheit der Stadt Hanau

§ 1 Kreisfreiheit der Stadt HanauDie Stadt Hanau wird nach § 4a Abs. 1 Satz 3, § 149 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur kreisfreien Stadt erklärt und aus dem Main-Kinzig-Kreis ausgegliedert.

§ 2

Grenzänderung des Main-Kinzig-Kreises

§ 2 Grenzänderung des Main-Kinzig-KreisesDer Main-Kinzig-Kreis besteht ab dem 1. Januar 2026 aus den Städten Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Bruchköbel, Erlensee, Gelnhausen, Langenselbold, Maintal, Nidderau, Schlüchtern, Steinau an der Straße, Wächtersbach und den Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Großkrotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck und Sinntal.

§ 3

Auseinandersetzung

§ 3 AuseinandersetzungDie Rechtsfolgen der Grenzänderung und die Auseinandersetzung werden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), einem Grenzänderungsvertrag zwischen dem Main-Kinzig-Kreis und der Stadt Hanau überlassen, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

§ 4

Kreistag des Main-Kinzig-Kreises

§ 4 Kreistag des Main-Kinzig-KreisesDer Kreistag des neugegliederten Main-Kinzig-Kreises wird am [Tag der Kommunalwahlen in Hessen] gewählt.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.