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title: "HSVZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung Vom 28. Februar 1995"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/hsvzustanohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSVZustAnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:04:02+00:00"
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# HSVZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung Vom 28. Februar 1995

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 28.02.1995
*Fundstelle:* GVBl. I 1995, 150


### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) ist 1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 9 Abs. 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Impfgebot für wissenschaftliche Zwecke nach § 2 Abs. 2 , b) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung sowie die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier nach § 6 Abs. 2 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

### § 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### Eingangsformel HSVZustAnO

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird bestimmt:

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 770) ist 1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 9 Abs. 2 , das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Impfgebot für wissenschaftliche Zwecke nach § 2 Abs. 2 , b) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung sowie die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier nach § 6 Abs. 2 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

### § 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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— Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung Vom 28. Februar 1995
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSVZustAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
