Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung Vom 28. Februar 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.1995
- Fundstelle:
- GVBl. I 1995, 150
§ 1 Zuständige Behörde nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) ist 1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 9 Abs. 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Impfgebot für wissenschaftliche Zwecke nach § 2 Abs. 2 , b) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung sowie die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier nach § 6 Abs. 2 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 770) ist 1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 9 Abs. 2 , das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Impfgebot für wissenschaftliche Zwecke nach § 2 Abs. 2 , b) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung sowie die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier nach § 6 Abs. 2 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.