HSchulZugBegabtV HE · Hessen

Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 13. Juni 2002

Ausfertigungsdatum:
13.06.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 335
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HSchulZugBegabtV

Anlage Anlage zu § 7 Abs. 3 Bescheinigung Frau/Herr ... geb. am ... in ... erfüllt die Voraussetzungen des Hochschulzugangs nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen. Ein Beratungsgespräch wurde durchgeführt. Sie/Er ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften im Studiengang ... oder in einem gleichen oder verwandten Studiengang an Hochschulen oder Berufsakademien im Lande Hessen zu studieren. Aus dem für den Hochschulzugang maßgeblichen Abschlusszeugnis ergibt sich die Durchschnittsnote ... ..., den ... Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses"

§ 7

Hochschulzugang für Bewerberinnen und Bewerber mit zusätzlichen Abschlüssen

§ 7 Hochschulzugang für Bewerberinnen und Bewerber mit zusätzlichen Abschlüssen (1) Der Prüfungsausschuss verzichtet auf die Ablegung eines Prüfungsteils, in der Regel des schriftlichen Teils, sowie auf den Nachweis der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an betrieblichen Weiterbildungsangeboten, die in Zusammenarbeit mit einer Hochschule durchgeführt werden, wenn ihnen die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines einschlägigen Teils der Weiterbildungsmaßnahme die Studierfähigkeit bescheinigt. (2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag fest, inwieweit von Gasthörerinnen und Gasthörern erbrachte benotete Studienleistungen die schriftliche Prüfung ersetzen können. (3) Davon unabhängig haben folgende Bewerberinnen und Bewerber ohne Prüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zu Fachhochschulen und Universitäten: Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker, Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen, die von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer als gleichwertig eingestuft werden, staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte, staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Sie stellen einen Antrag entsprechend § 3 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses führt mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Beratungsgespräch durch; es kann dieses delegieren. Über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung ohne Prüfung nach Satz 1 wird eine Bescheinigung nach dem als Anlage beigefügten Muster ausgestellt.

Anlage HSchulZugBegabtV

Anlage zu § 9 Zeugnis Frau/ Herr...................................................... geb. am.......................................................... in.................................................................... hat die Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen bestanden. Sie/ Er ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften im Studiengang ......................................................................... an den Fachhochschulen/ Universitäten/ Berufsakademien im Lande Hessen (nicht Zutreffendes bitte streichen) zu studieren. Aufgrund der erbrachten Leistungen wird die Gesamtnote auf ........................ festgesetzt. ..............................., den ............... Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses

Eingangsformel HSchulZugBegabtV

Aufgrund des § 63 Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) wird verordnet:

§ 1

Zweck der Hochschulzugangsprüfung

§ 1 Zweck der Hochschulzugangsprüfung (1) Besonders befähigte Berufstätige, die keine Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten Studiengang besitzen, können eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für den gewählten Studiengang an einer Universität oder an einer Fachhochschule festgestellt werden. (2) Die bestandene Prüfung berechtigt zum Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studiengang an den staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten oder Fachhochschulen und nach Maßgabe des § 14 an den Berufsakademien in Hessen.

§ 10

Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 10 Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Ein Prüfungsteil kann auch als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, dem Prüfungstermin fernbleibt oder nach dessen Beginn von der Prüfung zurücktritt, 2. das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat oder 3. den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfung stört und deshalb von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde. (2) Die für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Gründe nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zu vertreten, wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Entscheidungen sind der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen. (3) In den Fällen des Abs. 1 erteilt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem Auflagen für die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung festgelegt werden können.

§ 11

Wiederholung

§ 11 Wiederholung (1) Eine nicht bestandene Hochschulzugangsprüfung kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung ist nicht möglich. (2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.

§ 12

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten Die Prüfungsteilnehmer können nach Abschluss der Prüfung unter Aufsicht Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

§ 13

Widerspruchsverfahren

§ 13 Widerspruchsverfahren Für den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt § 44 Abs. 2des Hessischen Hochschulgesetzes . Bei hochschulübergreifenden Ausschüssen entscheidet der Präsident der Trägerhochschule.

§ 14

Zugangsprüfung für eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie

§ 14 Zugangsprüfung für eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie Für Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen gelten die Zugangsvoraussetzungen dieser Verordnung entsprechend. Die Zugangsprüfung wird von einem fachlich benachbarten Prüfungsausschuss für Fachhochschulen abgenommen. Für die Mitteilung dieser Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 7 , Der Zulassungsantrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist bei der entsprechenden Fachhochschule zu stellen, bei Zuständigkeit eines hochschulübergreifenden Prüfungsausschusses bei der Trägerhochschule.

§ 15

Anerkennung von Vor- und Zwischenprüfungen anderer Bundesländer

§ 15 Anerkennung von Vor- und Zwischenprüfungen anderer Bundesländer Bewerberinnen und Bewerber, die in anderen Bundesländern bereits die Zwischenprüfung oder das Vordiplom in einem Hochschulstudiengang absolviert haben, können das Studium in Hessen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. Mai 1994 in der Fassung vom 28. Februar 1997 ohne Zugangsprüfung fortsetzen.

§ 16

Andere Verordnungen

§ 16 Andere Verordnungen Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen im Lande Hessen vom 2. Juni 1982 (ABI. S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2001 (AB1. S. 299, 702), und die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige vom 3. Mai 1998 (ABI. S. 383) bleiben unberührt.

§ 17

§ 17 Die Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Universitäten im Lande Hessen vom 30. Juli 1993 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2000 (GVBl. I S. 361), und die Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Fachhochschulen im Lande Hessen vom 18. Januar 1995 (GVBl. I S. 74), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1996 (GVBl. 1997 I S. 6), werden aufgehoben.

§ 18

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Für die Zulassung zur Prüfung sind nachzuweisen: 1. eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf; zwischen dem Ausbildungsberuf und dem angestrebten Studium muss ein enger fachlicher Zusammenhang bestehen; soweit die Ausbildung im Ausland erfolgte, entscheidet über die staatliche Anerkennung das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; 2. eine anschließende mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit in dem erlernten oder einem verwandten Beruf; nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt wird; bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden; 3. die Erweiterung oder Vertiefung des durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbenen Wissens durch Weiterbildung; die Berufstätigkeit und die Weiterbildung sollen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber an dem Studienfach interessiert und in der Lage ist, sich das für das Studium relevante Wissen anzueignen; die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung. (2) Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 sind insbesondere: 1. eine einschlägige Prüfung als Meisterin oder Meister (Handwerks-, Industrie-, Hauswirtschafts-, Landwirtschaftsmeister), 2. der erfolgreiche Abschluss in einer einschlägigen Fachrichtung einer mindestens zweijährigen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule, 3. der Abschluss an einer Fachschule für Sozialpädagogik nach insgesamt dreijährigem Bildungsgang als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher, 4. der Abschluss an einer Fachschule für Heilpädagogik mit eineinhalbjährigem Bildungsgang, aufbauend auf dem Abschluss an einer Fachschule für Sozialpädagogik, als staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge, 5. Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen, 6. abgeschlossene Fortbildungen nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 42 der Handwerksordnung , 7. inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen, 8. die erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen, hochschulmäßig ausgerichteten Lehrgang an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main und 9. Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung, wenn sie in Dauer und Ausrichtung den o. g. Weiterbildungsmaßnahmen vergleichbar sind.

§ 3

Antragsvoraussetzungen und Zulassung

§ 3 Antragsvoraussetzungen und Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der Hochschule, bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen bei der Trägerhochschule nach § 4 Abs. 2 , zu stellen, an der das Studium aufgenommen werden soll. Antragsfristen sind für Universitäten der 15. März und der 15. September, für Fachhochschulen der 15. Februar und der 15. August, sofern die Hochschule nichts anderes bestimmt. (2) Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studiengang die Studienberechtigung erworben werden soll, und darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein ausführlicher Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungswegs und des beruflichen Werdegangs sowie ein Lichtbild, 2. eine öffentlich beglaubigte Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung, 3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung, 4. der Nachweis der einschlägigen Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 und 5. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studiengang die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt hat. (4) Die Präsidentin oder der Präsident, bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an den zuständigen- Prüfungsausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulassung. (5) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Beratungsgespräch einladen. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers findet ein Beratungsgespräch statt.

§ 4

Prüfungsausschüsse

§ 4 Prüfungsausschüsse (1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen Prüfungsausschüsse gebildet. (2) Staatliche Universitäten sowie Fachhochschulen können hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse bilden, die für die Abnahme der Prüfung für einen Studiengang an Universitäten oder an Fachhochschulen hessenweit zuständig sind. Andernfalls richten die Hochschulen Prüfungsausschüsse an den Fachbereichen ein. Wenn sich eine Hochschule an einem hochschulübergreifenden Prüfungsausschuss beteiligt, ist eine Abnahme der Prüfung durch die einzelne Hochschule für diesen Studiengang ausgeschlossen. Die Universitäten sowie die Fachhochschulen entscheiden durch Mehrheitsentscheid über die Einrichtung eines hochschulübergreifenden Prüfungsausschusses. Bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen wird durch Mehrheitsentscheid der Hochschulen eine Trägerhochschule bestimmt. Ein Prüfungsausschuss kann Prüfungen für verschiedene fachlich benachbarte Studiengänge abnehmen. (3) Einem Prüfungsausschuss gehören zwei Professorinnen oder Professoren aus dem Fachbereich an, der für die Studienorganisation des Studiengangs verantwortlich ist. Bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen gilt Satz 1 entsprechend. Die beteiligten Hochschulen einigen sich über die Mitglieder. Wenn mehrere Fachbereiche betroffen sind, gehören dem Prüfungsausschuss aus jedem der betroffenen Fachbereiche eine Professorin oder ein Professor an. Für Ausschussmitglieder können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die Hochschule oder die Trägerhochschule legt die Dauer der Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest. (4) Das Hessische Kultusministerium kann eine Lehrerin oder einen Lehrer einer beruflichen Schule oder Fachoberschule als weiteres Ausschussmitglied benennen. Wenn keine Lehrerin oder kein Lehrer benannt ist, kann der Prüfungsausschuss eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wirtschaft bestellen. (5) Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule oder an einer Berufsakademie angeboten, kann diese ein weiteres Ausschussmitglied benennen. (6) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter (Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein, Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Prüfungsausschuss von zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse einstimmig. Ein Prüfungsausschuss von mehr als zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse mehrheitlich; bei gerader Mitgliederzahl gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (7) Die Hochschulen berichten dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Hessischen Kultusministerium über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen, Ausschussmitglieder und Zuständigkeiten sowie über diesbezügliche Änderungen. Außerdem berichten sie jährlich über Bewerbungen und bestandene Prüfungen.

§ 5

Gegenstand der Prüfung

§ 5 Gegenstand der Prüfung (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. Sie umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für das Studium in dem gewählten Studiengang sind. Die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers sind zu berücksichtigen. (2) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss führt das Prüfungsgespräch. Es kann mit Einverständnis der Bewerberinnen oder der Bewerber als Gruppenprüfung mit höchstens drei Teilnehmern durchgeführt werden. Wird nach § 7 auf eine schriftliche Prüfung verzichtet, scheidet eine Gruppenprüfung aus. Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Bewerber etwa eine Stunde, die schriftliche Prüfung zwei bis vier Stunden. (3) Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder Sinnesbehinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.

§ 6

Durchführung der Prüfung

§ 6 Durchführung der Prüfung (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und bestimmt ein Ausschussmitglied für die Schriftführung. (2) Der Prüfungsausschuss legt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung fest. Zwei Ausschussmitglieder bewerten die schriftliche Prüfung; weichen die Bewertungen voneinander ab, wird das arithmetische Mittel festgesetzt. (3) Der Prüfungsausschuss kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zu dem Prüfungsgespräch Gäste zulassen, die ein fachliches Interesse an der Teilnahme haben; insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. Die Gäste dürfen an der Beratung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis des Prüfungsgesprächs nicht teilnehmen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die wesentlichen Grundzüge des Prüfungsgesprächs sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, auf die sich das Gespräch bezogen hat, die Ergebnisse, die Bewertungen der Ausschussmitglieder sowie Beginn und Ende des Gesprächs. (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt dieses der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers wird das Ergebnis begründet. (6) Das Prüfungsverfahren soll drei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen sein.

§ 7

Sonderregelungen für Bewerberinnen und Bewerber mit zusätzlichen Abschlüssen und für ...

§ 7 Sonderregelungen für Bewerberinnen und Bewerber mit zusätzlichen Abschlüssen und für Gasthörer (1) Bei folgenden Bewerberinnen und Bewerbern verzichtet der Prüfungsausschuss auf die Ablegung eines Prüfungsteils, in der Regel des schriftlichen Teils, sowie auf den Nachweis der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zulassungsvoraussetzung: 1. Meisterinnen und Meister, Technikerinnen und Techniker, Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen, die von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer als gleichwertig eingestuft werden, staatlich geprüften Betriebswirtinnen und Betriebswirte, staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher sowie staatlich anerkannten Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, 2. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an betrieblichen Weiterbildungsangeboten, die in Zusammenarbeit mit einer Hochschule durchgeführt werden, wenn ihnen die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines einschlägigen Teils der Weiterbildungsmaßnahme die Studierfähigkeit bescheinigt. (2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag fest, inwieweit von Gasthörerinnen und Gasthörern erbrachte benotete Studienleistungen die schriftliche Prüfung ersetzen können.

§ 8

Bewertung

§ 8 Bewertung (1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung; gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen gebildet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Prüfungsteil nach § 7 Abs. 1 erlassen wurde, ist die Note des verbleibenden Prüfungsteils maßgeblich; der Prüfungsausschuss kann die nach § 7 Abs. 1 erbrachten Vorleistungen berücksichtigen, Bei Bewerberinnen und Bewerbern, denen die schriftliche Prüfung nach § 7 Abs. 2 erlassen wurde, wird die Gesamtnote aus Studienleistung und Prüfungsgespräch gebildet. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt. Es wird nicht gerundet. (3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als sehr gut bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5; gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5; befriedigend bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5; ausreichend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn entweder die schriftliche Prüfung oder das Prüfungsgespräch schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde.

§ 9

Zeugnis

§ 9 Zeugnis (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster. (2) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem der Prüfungsausschuss das Bestehen der Prüfung festgestellt hat. (3) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.