HSchulZEErStVtrG HE 2017 · Hessen

Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 29. September 2017

Ausfertigungsdatum:
29.09.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 299
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem zwischen dem 17. März 2016 und dem 21. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.

§ 2

Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung

§ 2 Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für HochschulzulassungDie Vertreterin oder der Vertreter des Landes Hessen im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen des Landes bestellt.

§ 3

Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen

§ 3 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen sowie für die nicht einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.(2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.(3) In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.(4) Die jährliche Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte bestimmt, die durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nicht wissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.(5) Für fachlich und strukturell vergleichbare Studiengänge können Bandbreiten für die Normwerte durch Rechtsverordnung festgelegt werden. In diesem Fall setzt die Hochschule den Ausbildungsaufwand in dem jeweiligen Studiengang durch studiengangsspezifische Normwerte innerhalb der Bandbreite durch Satzung fest. Die Bandbreite kann mit einem von der Hochschule einzuhaltenden Durchschnittswert für Normwerte verknüpft werden.(6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen nach Abs. 1 Satz 1 legt die Hochschule dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor.(7) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben unberücksichtigt:1. Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden,2. Maßnahmen aus Leistungen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), und3. Maßnahmen, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Lehre finanziert werden.Sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4

Auswahlverfahren

§ 4 Auswahlverfahren(1) In Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze nach Art. 9 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:1. zu 20 Prozent nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Stiftung,2. zu 20 Prozent nach der Zahl der Semester, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat, nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Bewerbungssemester) durch die Stiftung; Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden nicht als Bewerbungssemester berücksichtigt,3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages durch die Hochschule.(2) Ist in einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten in Höhe von bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Art. 9 des Staatsvertrages durch die einzelne Hochschule1. zu 20 Prozent nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit),2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrensvorgenommen. Darüber hinaus können die Hochschulen innerhalb des in Satz 1 festgelegten Umfangs zusätzlich zu den in Art. 9 des Staatsvertrages genannten Vorabquoten von den für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen bis zu 1 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber vorab abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut sind. Wer den Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht in einem Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zugelassen werden. Landesquoten (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) werden nicht gebildet.(3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu treffen1. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis 5.Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.(4) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 3 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erhalten haben, nehmen für den entsprechenden Zulassungsantrag am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 3 nicht teil.(5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, insbesondere die Auswahlkriterien, durch Satzung. Verfahren und Auswahlkriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung diskriminiert wird.(6) Art. 9 des Staatsvertrages gilt in Verfahren nach Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 54 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), erworben haben.(7) In Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, wird der Grad der Qualifikation durch die in der Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen bestimmt; die Hochschulen können in diesen Studiengängen durch Satzung von den Regelungen des Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 abweichen.(8) Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen der Abs. 2 und 3 abweichen.(9) Die Hochschulen in staatlicher sowie in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Hessen können bei der Durchführung von örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren von der Stiftung im Rahmen von Art. 4 des Staatsvertrages unterstützt werden (Serviceverfahren). Die Teilnahme der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft am Dialogorientierten Serviceverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrages kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen nach Maßgabe des Landesrechts vertraglich festzulegen.

§ 5

Vergabeverfahren für höhere Fachsemester

§ 5 Vergabeverfahren für höhere Fachsemester(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden verfügbare Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der verfügbaren Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten.(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben werden:1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren oder die durch Studienzeiten an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachweisen;2. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.(3) Sofern innerhalb einer der in Abs. 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich wird, kann die Bestimmung der Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Ergebnis eines von der Hochschule in Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführenden Verfahrens oder nach den für die Ortswahl maßgeblichen sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vorgesehen werden.

§ 6

Ausführung des Gesetzes

§ 6 Ausführung des Gesetzes(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages und dieses Gesetzes ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.(2) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach Art. 12 des Staatsvertrages und regelt durch Rechtsverordnung:1. die Einzelheiten des Verfahrens nach § 3 Abs. 4 bis 7, im Fall der Festsetzung der Normwerte nach § 3 Abs. 4 und der Festlegung der Bandbreiten nach § 3 Abs. 5 nach Anhörung der Hochschulen,2. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden,3. die Einzelheiten der Vergabeverfahren nach § 4 Abs. 2 und 6 sowie nach § 5,4. die Benennung der Studiengänge nach § 4 Abs. 8 und den Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,5. die Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach § 4 Abs. 9 sowie die Grundsätze der Teilnahme.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es findet mit Ausnahme von § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 5 erstmals auf das nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2018/2019, Anwendung.(2) Mit dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), außer Kraft. Der Tag, an dem das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung außer Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.