Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 15. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 705
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem zwischen dem 17. März 2016 und dem 21. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.
Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 2 Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für HochschulzulassungDie Vertreterin oder der Vertreter des Landes Hessen im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen des Landes bestellt.
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 3 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen sowie für die nicht einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.(2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.(3) In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.(4) Die jährliche Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte bestimmt, die durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nicht wissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.(5) Für fachlich und strukturell vergleichbare Studiengänge können Bandbreiten für die Normwerte durch Rechtsverordnung festgelegt werden. In diesem Fall setzt die Hochschule den Ausbildungsaufwand in dem jeweiligen Studiengang durch studiengangsspezifische Normwerte innerhalb der Bandbreite durch Satzung fest. Die Bandbreite kann mit einem von der Hochschule einzuhaltenden Durchschnittswert für Normwerte verknüpft werden.(6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen nach Abs. 1 Satz 1 legt die Hochschule dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor.(7) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben unberücksichtigt:1. Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden,2. Maßnahmen aus Leistungen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), und3. Maßnahmen, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Lehre finanziert werden.Sie sind gesondert auszuweisen.
Auswahlverfahren
§ 4 Auswahlverfahren(1) In Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze nach Art. 9 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:1. zu 20 Prozent nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Stiftung,2. zu 20 Prozent nach der Zahl der Semester, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat, nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Bewerbungssemester) durch die Stiftung; Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden nicht als Bewerbungssemester berücksichtigt,3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages durch die Hochschule.(2) Ist in einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten in Höhe von bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Art. 9 des Staatsvertrages durch die einzelne Hochschule1. zu 20 Prozent nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit),2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrensvorgenommen. Darüber hinaus können die Hochschulen innerhalb des in Satz 1 festgelegten Umfangs zusätzlich zu den in Art. 9 des Staatsvertrages genannten Vorabquoten von den für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen bis zu 1 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber vorab abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut sind. Wer den Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht in einem Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zugelassen werden. Landesquoten (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) werden nicht gebildet.(3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu treffen1. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis 5.Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.(4) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 3 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erhalten haben, nehmen für den entsprechenden Zulassungsantrag am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 3 nicht teil.(5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, insbesondere die Auswahlkriterien, durch Satzung. Verfahren und Auswahlkriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung diskriminiert wird.(6) Art. 9 des Staatsvertrages gilt in Verfahren nach Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 54 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), erworben haben.(7) In Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, wird der Grad der Qualifikation durch die in der Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen bestimmt; die Hochschulen können in diesen Studiengängen durch Satzung von den Regelungen des Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 abweichen.(8) Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen der Abs. 2 und 3 abweichen.(9) Die Hochschulen in staatlicher sowie in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Hessen können bei der Durchführung von örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren von der Stiftung im Rahmen von Art. 4 des Staatsvertrages unterstützt werden (Serviceverfahren). Die Teilnahme der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft am Dialogorientierten Serviceverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrages kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen nach Maßgabe des Landesrechts vertraglich festzulegen.
Vergabeverfahren für höhere Fachsemester
§ 5 Vergabeverfahren für höhere Fachsemester(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden verfügbare Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der verfügbaren Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten.(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben werden:1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren oder die durch Studienzeiten an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachweisen;2. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.(3) Sofern innerhalb einer der in Abs. 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich wird, kann die Bestimmung der Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Ergebnis eines von der Hochschule in Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführenden Verfahrens oder nach den für die Ortswahl maßgeblichen sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vorgesehen werden.
Ausführung des Gesetzes
§ 6 Ausführung des Gesetzes(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages und dieses Gesetzes ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.(2) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach Art. 12 des Staatsvertrages und regelt durch Rechtsverordnung:1. die Einzelheiten des Verfahrens nach § 3 Abs. 4 bis 7, im Fall der Festsetzung der Normwerte nach § 3 Abs. 4 und der Festlegung der Bandbreiten nach § 3 Abs. 5 nach Anhörung der Hochschulen,2. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden,3. die Einzelheiten der Vergabeverfahren nach § 4 Abs. 2 und 6 sowie nach § 5,4. die Benennung der Studiengänge nach § 4 Abs. 8 und den Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,5. die Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach § 4 Abs. 9 sowie die Grundsätze der Teilnahme.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es findet mit Ausnahme von § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 5 erstmals auf das nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2018/2019, Anwendung.(2) Mit dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), außer Kraft. Der Tag, an dem das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung außer Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 3 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Zulassungszahlen für die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen sowie die nicht einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest. (2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden. (3) In einem nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. (4) Die jährliche Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogen sind, wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte festgesetzt. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nicht wissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden. (5) Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität nach Abs. 4 kann auch auf der Grundlage von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Budgets für die Lehre unter Anwendung von Kostenrichtwerten erfolgen. Das für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Budget umfasst den Landeszuschuss für die Ausstattung mit wissenschaftlichem, künstlerischem und sonstigem Lehrpersonal (Personalausstattung) sowie weitere Lehrleistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studienbereichspezifische Kostenrichtwerte festzusetzen, die auf der Grundlage des erforderlichen Ausbildungsaufwands die Kosten berücksichtigen, die für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden erforderlich sind. (6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor. Im Falle studienbereichspezifischer Budgets und Kostenrichtwerte nach Abs. 5 haben die Hochschulen die Aufteilung der Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge zu begründen. (7) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben unberücksichtigt: 1. Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden,2. Maßnahmen aus Leistungen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), und3. Maßnahmen aus Leistungen des Bundes nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631). Sie sind gesondert auszuweisen.
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 3 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Zulassungszahlen für die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen sowie die nicht einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.(2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden.(3) In einem nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.(4) Die jährliche Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogen sind, wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte festgesetzt. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nicht wissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.(5) Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität nach Abs. 4 kann auch auf der Grundlage von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Budgets für die Lehre unter Anwendung von Kostenrichtwerten erfolgen. Das für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Budget umfasst den Landeszuschuss für die Ausstattung mit wissenschaftlichem, künstlerischem und sonstigem Lehrpersonal (Personalausstattung) sowie weitere Lehrleistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studienbereichspezifische Kostenrichtwerte festzusetzen, die auf der Grundlage des erforderlichen Ausbildungsaufwands die Kosten berücksichtigen, die für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden erforderlich sind.(6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor. Im Falle studienbereichspezifischer Budgets und Kostenrichtwerte nach Abs. 5 haben die Hochschulen die Aufteilung der Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge zu begründen.(7) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben unberücksichtigt:1. Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden,2. Maßnahmen aus Leistungen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), und3. Maßnahmen, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Lehre finanziert werden.Sie sind gesondert auszuweisen.
Auswahlverfahren
§ 4 Auswahlverfahren(1) In Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogen sind (Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze nach Art. 9 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:1. zu 20 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Stiftung,2. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Stiftung,3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule.(2) Ist in einem nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten nach Art. 9 des Staatsvertrages durch die einzelne Hochschule1. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit),2. zu 80 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrensvorgenommen. Darüber hinaus können die Hochschulen zusätzlich zu den Vorabquoten nach Art. 9 des Staatsvertrages von den für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen bis zu einem Prozent für Bewerberinnen und Bewerber vorab abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C- Kader eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut sind. Wer den Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht in einem Verfahren nach Nr. 1 und 2 zugelassen werden. Landesquoten (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) werden nicht gebildet.(3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu treffen1. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis 5.Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.(4) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 3 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.(5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Satzung. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung diskriminiert wird.(6) Art. 9 des Staatsvertrages gilt in Verfahren nach Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 54 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), erworben haben.(7) Abweichend von Abs. 2 und 3 wird in Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, der Grad der Qualifikation durch die in der Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen bestimmt; die Hochschulen können in diesen Studiengängen durch Satzung von den Regelungen des Abs. 2 und des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 abweichen.(8) Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen der Abs. 2 und 3 abweichen.(9) Die Hochschulen des Landes sowie die Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft mit Sitz in Hessen können bei der Durchführung von Zulassungsverfahren von der Stiftung für Hochschulzulassung im Rahmen von Art. 4 des Staatsvertrages unterstützt werden (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.
AnlageStaatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für HochschulzulassungDas Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen(im Folgenden: „die Länder“ genannt)schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung(1) 1Die Länder kommen überein, im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung zu schaffen. 2Die gemeinsame Einrichtung wird als Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Dortmund errichtet.(2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“ (im Folgenden: Stiftung).
Artikel 10 Hauptquoten(1) 1Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 9 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Stiftung nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet;3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation,b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,f) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. 2Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 3Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 4In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. 5Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden.(3) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 2 angehört. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.(4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben.
Artikel 11 Verfahrensvorschriften(1) 1Wer nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid. 3Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.(2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach Artikel 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 8 Abs. 4 aufgrund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stiftung über die Zulassungsanträge findet nicht statt.(6) 1Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann sie zurückgenommen werden. 2Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung durch die Stiftung ausgeschlossen.(7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 12 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
Artikel 12 Rechtsverordnungen(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:1. die Auswahlkriterien (Artikel 8 und 9 sowie 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2),2. die Quoten nach Artikel 9 Abs. 1,3. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Stiftung zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden;4. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,5. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 8 Abs. 4,6. die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen,7. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Art. 6,8. die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Art. 6, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht;9. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3.(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
Artikel 13 Beschlussfassung(1) Die Stiftung beschließt über1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),2. die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Abs. 1),3. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Abs. 4).(2) 1In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. 2Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.(3) 1In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertretern erforderlich. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 genügt die Mehrheit der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter.
Artikel 14 Staatlich anerkannte Hochschulen 1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft die Stiftung. 3Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.
Artikel 15 Finanzierung(1) Die Aufgaben nach Artikel 2 Nr. 1 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.(2) 1Zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 2 Nr. 2 verpflichten sich die Länder, der Stiftung die erforderlichen Mittel als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. 2Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. 3Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 4Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juni nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig. 5Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
Artikel 16 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftung.
Artikel 17 Auflösung der Zentralstelle(1) 1Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufgelöst. 2Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle gehen auf die Stiftung über. 3Die Übernahme des Personals und des Vermögens der Zentralstelle durch die Stiftung richtet sich nach dem für die Länder unmittelbar geltendem Bundesbeamtenrecht und dem Recht des Sitzlandes. 4Die Planstellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitzlandes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. 5Die Einzelheiten regelt das Stiftungsgesetz.(2) 1Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirtschaftplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige Versorgungsempfänger. 2Nach einer Übergangszeit von drei Jahren nach Einrichtung der Stiftung müssen Einnahmen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Nr. 1 erzielt werden, auch in dem Umfang zur Deckung der Versorgungslasten herangezogen werden, in dem das Personal Aufgaben nach Artikel 2 Nr. 1 wahrnimmt.
Artikel 18 Schlussvorschriften(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.*) 2Er findet erstmals auf das nach seinem in Kraft treten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung. 3Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.(3) 1Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. 2Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 3Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. 4Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. 5Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Artikel 2 Aufgaben der StiftungDie Stiftung hat die Aufgabe,1. nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die die Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmenden Hochschulen bei der Durchführung der Zulassungsverfahren zu unterstützen,2. nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das zentrale Vergabeverfahren durchzuführen.
Artikel 3 Organe der Stiftung 1Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Stiftungsgesetz. 2Dabei muss gewährleistet sein, dass1. dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertreten sind,2. in Angelegenheiten nach Art. 2 Nr. 1 Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Hochschulen zustande kommen,3. in Angelegenheiten nach Art. 2 Nr. 2 allein die Länder stimmberechtigt sind.
Artikel 4 Dienstleistungsaufgabe(1) Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die Stiftung die Hochschulen bei der Durchführung der Zulassungsverfahren insbesondere durch die Einrichtung eines Bewerbungsportals mit Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der Mehrfachzulassungen sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.(2) Die Stiftung wird ermächtigt,1. die Anzahl der Studienwünsche je Bewerberin oder Bewerber zu beschränken, wobei die Zahl von 12 Studienwünschen nicht unterschritten werden darf,2. die Bewerberinnen und Bewerber zu verpflichten, ihre Studienwünsche in eine verbindliche Reihenfolge zu bringen.
Artikel 5 Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren(1) Im zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Aufgabe1. Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Auswahlverfahren zu vergeben,2. die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 zu unterstützen,3. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.(2) 1Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 2Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. 3Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
Artikel 6 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen(1) 1Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 8 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. 2Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. 3Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. 4Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.(2) 1Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. 2Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.(3) 1Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. 2Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. 3Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. 4Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. 5Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. 6Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 7Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
Artikel 7 Einbeziehung von Studiengängen(1) 1In das zentrale Vergabeverfahren ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. 2Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das zentrale Vergabeverfahren ist insbesondere festzulegen,1. für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt,2. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt.(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein Auswahlverfahren nach Artikel 8 bis 10 statt.(4) 1Die Einbeziehung eines Studiengangs in das zentrale Vergabeverfahren kann befristet werden. 2Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.
Artikel 8 Auswahlverfahren(1) 1In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach Absatz 4 ausgewählt. 2Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. 3Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. 4Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen. 5Ist danach im Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind.(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,2. aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(4) Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.
Artikel 9 Vorabquoten(1) 1In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich aufgrund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),6. in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. 2Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10.(2) 1Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. 2Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. 3Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. 4Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 vergeben.(3) 1Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 2Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.(6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.(7) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem zwischen dem 8. März 2008 und dem 5. Juni 2008 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 18 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.*)
Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
§ 2 Gemeinsame Einrichtung für HochschulzulassungDie gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages als Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW S. 710). Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes im Stiftungsrat wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen des Landes bestellt.
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 3 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Zulassungszahlen für die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen sowie die nicht einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest. (2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden. (3) In einem nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. (4) Die jährliche Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogen sind, wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte festgesetzt. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nicht wissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden. (5) Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität nach Abs. 4 kann auch auf der Grundlage von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Budgets für die Lehre unter Anwendung von Kostenrichtwerten erfolgen. Das für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Budget umfasst den Landeszuschuss für die Ausstattung mit wissenschaftlichem, künstlerischem und sonstigem Lehrpersonal (Personalausstattung) sowie weitere Lehrleistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studienbereichspezifische Kostenrichtwerte festzusetzen, die auf der Grundlage des erforderlichen Ausbildungsaufwands die Kosten berücksichtigen, die für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden erforderlich sind. (6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor. Im Falle studienbereichspezifischer Budgets und Kostenrichtwerte nach Abs. 5 haben die Hochschulen die Aufteilung der Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge zu begründen. (7) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden sowie aus Leistungen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764) unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
Auswahlverfahren
§ 4 Auswahlverfahren(1) In Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogen sind (Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze nach Art. 9 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: 1. zu 20 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Stiftung,2. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Stiftung,3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule. (2) Ist in einem nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten nach Art. 9 des Staatsvertrages durch die einzelne Hochschule 1. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit),2. zu 80 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vorgenommen. Wer den Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht in einem Verfahren nach Nr. 1 und 2 zugelassen werden. Landesquoten (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) werden nicht gebildet.(3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu treffen 1. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis 5. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde zu legen. (4) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 3 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. (5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Satzung. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung diskriminiert wird. (6) Art. 9 des Staatsvertrages gilt in Verfahren nach Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 63 Abs. 4 Satz 4 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), erworben haben. (7) Abweichend von Abs. 2 und 3 wird in Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, der Grad der Qualifikation durch die in der Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen bestimmt; die Hochschulen können in diesen Studiengängen durch Satzung von den Regelungen des Abs. 2 und des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 abweichen. (8) Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen der Abs. 2 und 3 abweichen. (9) Die Hochschulen des Landes sowie die Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft mit Sitz in Hessen können bei der Durchführung von Zulassungsverfahren von der Stiftung für Hochschulzulassung im Rahmen von Art. 4 des Staatsvertrages unterstützt werden (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.
Vergabeverfahren für höhere Fachsemester
§ 5 Vergabeverfahren für höhere Fachsemester(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden verfügbare Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der verfügbaren Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten.(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben werden:1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren oder die durch Studienzeiten an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachweisen;2. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.(3) Sofern innerhalb einer der in Abs. 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich wird, kann die Bestimmung der Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Ergebnis eines von der Hochschule in Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführenden Verfahrens oder nach den für die Ortswahl maßgeblichen sozialen, insbesondere familiären, und wirtschaftlichen Gründen vorgesehen werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 6 Aufhebung bisherigen RechtsDas Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354), geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), tritt mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung außer Kraft.
Ausführung des Gesetzes
§ 7 Ausführung des Gesetzes(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages und dieses Gesetzes ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.(2) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach Art. 12 des Staatsvertrages.(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung1. die Einzelheiten des Verfahrens nach § 3 Abs. 4 bis 7, im Falle des § 3 Abs. 5 nach Anhörung der Hochschulen,2. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogen sind,3. die Einzelheiten der Vergabeverfahren nach § 4 Abs. 2 und 6 sowie nach § 5 und4. die Benennung der Studiengänge nach § 4 Abs. 8 und den Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.