Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der hessischen Hochschulen und Universitätskliniken vom 5. Mai 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.1999
- Fundstelle:
- StAnz. 1999, 1823
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschnitt II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz S. 3230) wird bestimmt:
Rechtsgeschäftliche Vertretung
§ 1 Rechtsgeschäftliche Vertretung(1) Soweit sich nicht aus Rechtsvorschriften, besonderen Anordnungen oder den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, wird das Land Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der Universitäten sowie der Kunst- und Fachhochschulen durch die Präsidentinnen und Präsidenten rechtsgeschäftlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist im Innenverhältnis beschränkt durch die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO), durch die Gesetze, die für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan feststellen und die Haushaltsführung regeln, durch die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur LHO sowie durch sonstige Verwaltungsvorschriften, soweit sie für den Abschluss und den Inhalt von Verträgen verbindliche Regelungen treffen. (2) Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen Verträge, die den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken zum Gegenstand haben, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. (3) Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bedürfen meiner Zustimmung nicht 1. die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.) für oberirdische Leitungen, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit im Wege eines Enteignungsverfahrens erzwungen werden könnte oder zum Zwecke der Verlegung, des Betriebs und der Unterhaltung von unterirdischen Versorgungs- und Transportleitungen,2. die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zur Absicherung der in den übrigen Gestattungsverträgen vereinbarten Rechte für ober- und unterirdische Leitungen,3. Verträge über die Gestattung von Leitungsführungen, soweit folgende Maßgaben beachtet werden: a) Es soll eine grundstücksschonende Leitungsführung angestrebt werden.b) Eine Abparzellierung der durch die Leitung in Anspruch genommenen Teilflächen hat grundsätzlich nicht zu erfolgen. Die Begünstigten müssen sich jedoch verpflichten, im Bedarfsfalle die außerhalb des Schutzstreifens der Leitung befindlichen Flächen freizugeben.c) Für die Gestattung der Leitungsführung über landeseigene Grundstücke ist regelmäßig eine Entschädigung zu vereinbaren. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks und nach der eintretenden Nutzungsminderung. Die Länge der Leitung muss dabei berücksichtigt werden. Es sollen grundsätzlich einmalige Abfindungssummen vereinbart werden. Lässt sich dies ausnahmsweise nicht erreichen, ist die Möglichkeit einer Neufestsetzung der Entschädigung nach Ablauf von fünf Jahren zu vereinbaren.d) Bei der Durchschneidung von landeseigenen Grundstücken, insbesondere bei Baugelände, sollte in geeigneten Fällen der Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Leitungen dann auf seine Kosten zu verlegen, wenn eine Baumaßnahme des jeweiligen Grundstückseigentümers dies erfordert. Bei der Inanspruchnahme von Baugelände einschließlich Bauerwartungsland ist außerdem vorher das zuständige Staatsbauamt zu hören.e) Alle im Zusammenhang mit der Gestattung von Nutzungsrechten einschließlich der Verlegung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Leitung entstehenden Kosten müssen zu Lasten des Begünstigten gehen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - aus welchem Grund auch immer - sowie in den Fällen, in denen die Leitungen auf Dauer nicht mehr benötigt werden, hat der Begünstigte den alten Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen und gegebenenfalls Löschungsbewilligung zu erteilen. Er hat ferner das Land Hessen von allen Ansprüchen Dritter während der Inanspruchnahme des landeseigenen Grundstücks freizustellen. In Zweifelsfällen ist meine Zustimmung einzuholen. (4) Notwendige Beteiligungen anderer Stellen, einschließlich der Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch, sollen erfolgen, bevor meine Zustimmung eingeholt wird. Die Beteiligung anderer Ministerien erfolgt durch mich. (5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Anordnungen geregelt.
Vertretung bei Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche
§ 2 Vertretung bei Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche(1) Soweit sich nicht aus Rechtsvorschriften, besonderen Anordnungen oder den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, wird das Land Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der Universitäten sowie der Kunst- und Fachhochschulen durch die Präsidentinnen und Präsidenten bei der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche vertreten. Dies gilt für Fälle, in denen das Land Anspruchsgegner ist, entsprechend. (2) Das Universitätsklinikum nimmt die Befugnis nach Abs. 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter im Auftrag des Landes wahr.
Vertretung bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus übergegangenem Recht
§ 3 Vertretung bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus übergegangenem Recht(1) Die Befugnis, einen nach § 103 des Hessischen Beamtengesetzes oder nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder durch Abtretung nach § 38 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder § 43 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder auf das Land übergegangenen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, der der Beamtin oder dem Beamten bzw. der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer infolge von Körperverletzung oder den Hinterbliebenen infolge von Tötung zusteht, übertrage ich den Präsidentinnen und Präsidenten für deren Zuständigkeitsbereiche. Bei Tötung der Beamtin oder des Beamten bzw. der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist mir innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Todesfalles über den Stand des Verfahrens zu berichten. Der Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs bedarf meiner vorherigen Zustimmung. (2) Das Universitätsklinikum nimmt die Befugnisse nach Abs. 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter im Auftrag des Landes wahr.
Prozessvertretung
§ 4 Prozessvertretung(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten übertrage ich in den Zuständigkeitsbereichen der Universitäten sowie der Kunst- und Fachhochschulen die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten, 1. für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten,2. für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn sie den Verwaltungsakt erlassen haben oder für die Angelegenheit zuständig sind, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt. (1a) Dem Universitätsklinikum übertrage ich im Rahmen seiner Zuständigkeit, Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter im Auftrag des Landes wahrzunehmen, die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten, 1. für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten,2. für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn es den Verwaltungsakt erlassen hat oder für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt. (2) In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen richten, die dieser durch die Zahlungsbestimmungen für Vergütungen und Löhne in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen übertragen. (3) Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen in den Fällen des Absatzes 1 und 1 a die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen, die Erhebung einer Klage und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln, der Beitritt aufgrund einer Streitverkündigung und die Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung a) bei Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten sowie in beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten, soweit für die Angelegenheit meine Zuständigkeit gegeben ist oder der Streitwert bei Zahlungsklagen 50000 Euro übersteigt,b) bei Rechtstreitigkeiten im übrigen, soweit der Streitwert 50000 Euro übersteigt. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind unter Widerrufsvorbehalt zu schließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann. (4) Darüber hinaus bedürfen in den Fällen des Absatzes 1 Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung meiner vorherigen Zustimmung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. (5) Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung anhängig wird. (6) Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 250000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das Ministerium der Finanzen zu unterrichten. In diesen Fällen ist mir in doppelter Ausfertigung zu berichten; die Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen erfolgt durch mich. (7) Ist eine Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. Vereinbarungen über höhere als die gesetzlichen Vergütungen für Rechtsanwälte sind grundsätzlich unzulässig; soweit in besonderen Ausnahmefällen eine höhere Vergütung geboten sein sollte, bedarf die Vereinbarung der Vergütung meiner vorherigen Zustimmung. (8) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich die Vertretungsbefugnis nach Absatz 1 übertragen habe. (9) Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist.
Drittschuldnervertretung
§ 5 Drittschuldnervertretung(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Benachrichtigungen über bevorstehende Pfändungen wird das Land Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der Universitäten sowie in den Zuständigkeitsbereichen der Kunst- und Fachhochschulen vertreten a) bei der Pfändung von Bezügen der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, für deren Zahlung die Zentrale Besoldungsstelle Hessen in Wiesbaden zuständig ist, durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Besoldungsstelle Hessen,b) bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und ähnliches), für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen in Kassel zuständig ist, durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen,c) bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen nicht zuständig ist, durch die Leiterin oder den Leiter der Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,d) bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines Geldbetrages, anzuordnen hat. Das Universitätsklinikum nimmt die Befugnisse nach Buchst. c) und d) im Rahmen seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter im Auftrag des Landes wahr. (2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...
§ 6 Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten übertrage ich für ihre Zuständigkeitsbereiche die Befugnis 1. nach § 58 Abs. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes Hessen im Einzelfall nicht mehr als 25000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50000 Euro nicht übersteigt,2. nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge im Einzelfall bis zur Höhe von50000 Euro zu stunden,50000 Euro befristet niederzuschlagen,25000 Euro unbefristet niederzuschlagen,10000 Euro zu erlassen. (1a) Das Universitätsklinikum nimmt die Befugnisse nach Abs. 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter im Auftrag des Landes wahr. (2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 1 a bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. (3) Die Übertragung nach Abs. 1 Nr. 2 umfasst nicht Ersatzansprüche gegen Bedienstete sowie die Rückforderung und die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne.
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
§ 7 Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis(1) Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass das Land Hessen, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten der jeweiligen Hochschule, als Partei bzw. Verfahrensbeteiligter bezeichnet wird. (2) Das Universitätsklinikum nimmt nach § 22 Abs. 5 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken die Personalangelegenheiten der Landesbediensteten im Auftrag des Landes wahr. Es muss deshalb bei Entscheidungen ersichtlich sein, dass das jeweilige Universitätsklinikum, vertreten durch die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor, im Auftrag des Landes handelt.
Schlussvorschriften
§ 8 Schlussvorschriften(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der hessischen Hochschulen vom 10. März 1997 (StAnz. S. 1101) wird aufgehoben.(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.