QSL-Gesetz · Hessen

Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen(QSL-Gesetz)Vom 1. Oktober 2020*

Ausfertigungsdatum:
01.10.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 714, 756
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweckbestimmung

§ 1 Zweckbestimmung(1) Zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre erhalten die Hochschulen des Landes Leistungen nach diesem Gesetz.(2) Den Hochschulen des Landes werden jährlich 92 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt. Ab dem Jahr 2021 steigen die Mittel jährlich um die im Hessischen Hochschulpakt vereinbarte Steigerungsrate. Die Höhe des Betrages, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus dem prozentualen Verteilungsschlüssel für die Mittel des Sockelbudgets im Hessischen Hochschulpakt. Die Mittel werden als Teil der Grundfinanzierung den Hochschulen jährlich zugewiesen. Die finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.(3) Die Hochschule ist verpflichtet, die Leistungen nach diesem Gesetz zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellt, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Die Hochschule intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und § 37 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435). Auf zentraler und dezentraler Ebene sind jeweils mindestens 10 Prozent der den Hochschulen zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel als Projektmittel insbesondere für innovative, interdisziplinäre oder studentische Projekte und entsprechende längerfristig vorgesehene Angebote zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden; die Verstetigung eines Lehrangebots aus den Projektmitteln ist außerhalb des für den jeweiligen Studiengang in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Curriculums möglich.(4) Die Vergabe der Projektmittel erfolgt auf Grundlage einer Satzung des Senats, § 36 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Hessischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Studienkommission erarbeitet wird, in der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats benannt wird. In der Studienkommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Nach Satz 2 und 3 besetzte Studienkommissionen sind sowohl zentral als auch entsprechend in den Fachbereichen und in den Zentren für Lehrerbildung zu bilden. An Hochschulen mit nicht mehr als drei Fachbereichen kann auf Beschluss des Senats, der der Mehrheit seiner studentischen Mitglieder bedarf, von der Verteilung der Mittel auf die Fachbereiche abgesehen und der Gesamtbetrag der Projektmittel auf zentraler Ebene verwendet werden. Das Präsidium kann dem Vorschlag der Studienkommissionen zur Vergabe der Mittel widersprechen, wenn der Verwendungszweck des Abs. 3 Satz 5 nicht erfüllt ist. Der Widerspruch ist der Studienkommission schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzulegen. Kann ein Einvernehmen zwischen dem Präsidium und der Studienkommission nicht hergestellt werden, entscheidet das Präsidium abschließend.

§ 2

Wirksamkeit, Inkrafttreten

§ 2 Wirksamkeit, Inkrafttreten(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden erstmalig für das Haushaltsjahr 2021 gewährt.(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.