Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen HochschulenVom 18. Juni 2008*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.06.2008
- Fundstelle:
- GVBl. I 2008, 764
Zweckbestimmung
§ 1 Zweckbestimmung(1) Zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre erhalten die Hochschulen des Landes Leistungen nach diesem Gesetz.(2) Den Hochschulen des Landes werden jährlich 92 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt. Ab dem Jahr 2021 steigen die Mittel jährlich um die im Hessischen Hochschulpakt vereinbarte Steigerungsrate. Die Höhe des Betrages, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus dem prozentualen Verteilungsschlüssel für die Mittel des Sockelbudgets im Hessischen Hochschulpakt. Die Mittel werden als Teil der Grundfinanzierung den Hochschulen jährlich zugewiesen. Die finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.(3) Die Hochschule ist verpflichtet, die Leistungen nach diesem Gesetz zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellt, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Die Hochschule intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und § 37 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435). Auf zentraler und dezentraler Ebene sind jeweils mindestens 10 Prozent der den Hochschulen zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel als Projektmittel insbesondere für innovative, interdisziplinäre oder studentische Projekte und entsprechende längerfristig vorgesehene Angebote zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden; die Verstetigung eines Lehrangebots aus den Projektmitteln ist außerhalb des für den jeweiligen Studiengang in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Curriculums möglich.(4) Die Vergabe der Projektmittel erfolgt auf Grundlage einer Satzung des Senats, § 36 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Hessischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Studienkommission erarbeitet wird, in der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats benannt wird. In der Studienkommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Nach Satz 2 und 3 besetzte Studienkommissionen sind sowohl zentral als auch entsprechend in den Fachbereichen und in den Zentren für Lehrerbildung zu bilden. An Hochschulen mit nicht mehr als drei Fachbereichen kann auf Beschluss des Senats, der der Mehrheit seiner studentischen Mitglieder bedarf, von der Verteilung der Mittel auf die Fachbereiche abgesehen und der Gesamtbetrag der Projektmittel auf zentraler Ebene verwendet werden. Das Präsidium kann dem Vorschlag der Studienkommissionen zur Vergabe der Mittel widersprechen, wenn der Verwendungszweck des Abs. 3 Satz 5 nicht erfüllt ist. Der Widerspruch ist der Studienkommission schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzulegen. Kann ein Einvernehmen zwischen dem Präsidium und der Studienkommission nicht hergestellt werden, entscheidet das Präsidium abschließend.
Wirksamkeit, Inkrafttreten
§ 2 Wirksamkeit, Inkrafttreten(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden erstmalig für das Haushaltsjahr 2021 gewährt.(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zweckbestimmung
§ 1 Zweckbestimmung(1) Zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre erhalten die Hochschulen des Landes Leistungen nach diesem Gesetz. (2) Den Hochschulen des Landes werden in jedem Semester insgesamt 46 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Betrages, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen prozentualen Anteil der Studierenden in der Regelstudienzeit des entsprechenden Semesters vor zwei Jahren. Die Angaben nach Satz 2 werden von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium festgestellt. Die Auszahlung erfolgt für das Semester in zwei Teilbeträgen zum 15. April und zum 15. Juli für ein Sommersemester und zum 15. Oktober und zum 15. Januar des Folgejahres für ein Wintersemester. Das Präsidium berichtet dem Senat und dem AStA jährlich über den Einsatz der Mittel, die dadurch erzielten Wirkungen sowie über die Planungen für die Verausgabung der Mittel im folgenden Jahr. Höhe und Verwendung der Mittel unterliegen ferner der Berichtspflicht nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666). Die finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. (3) Die Hochschule ist verpflichtet, die Leistungen nach diesem Gesetz zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellt, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Sie intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Hochschule legt für die einzelnen Fächergruppen Qualitätsstandards fest. (4) Die Vergabe der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt auf Grundlage einer Satzung des Präsidiums. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Kommission erarbeitet wird, in der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats benannt wird. In der Kommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Das Präsidium kann den Vorschlag der Kommission zur Vergabe der Mittel abändern. Die Abänderungen sind der Kommission schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzulegen. Kann ein Einvernehmen zwischen dem Präsidium und der Kommission nicht hergestellt werden, entscheidet der Senat abschließend. Sofern eine pauschale Verteilung der Mittel an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung nach § 48 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt, sind entsprechend besetzte Kommissionen in den Fachbereichen oder im Bereich der Zentren für Lehrerbildung zu bilden.
Zweckbestimmung
§ 1 Zweckbestimmung(1) Zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre erhalten die Hochschulen des Landes Leistungen nach diesem Gesetz. (2) Den Hochschulen des Landes werden in jedem Semester insgesamt 46 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Betrages, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen prozentualen Anteil der Studierenden in der Regelstudienzeit des entsprechenden Semesters vor zwei Jahren. Die Angaben nach Satz 2 werden von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium festgestellt. Die Auszahlung erfolgt für das Semester in zwei Teilbeträgen zum 15. April und zum 15. Juli für ein Sommersemester und zum 15. Oktober und zum 15. Januar des Folgejahres für ein Wintersemester. Das Präsidium berichtet dem Senat und dem AStA jährlich über den Einsatz der Mittel, die dadurch erzielten Wirkungen sowie über die Planungen für die Verausgabung der Mittel im folgenden Jahr. Höhe und Verwendung der Mittel unterliegen ferner der Berichtspflicht nach § 12 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482). Die finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. (3) Die Hochschule ist verpflichtet, die Leistungen nach diesem Gesetz zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellt, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Sie intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Hochschule legt für die einzelnen Fächergruppen Qualitätsstandards fest. (4) Die Vergabe der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt auf Grundlage einer Satzung des Präsidiums. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Kommission erarbeitet wird, in der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats benannt wird. In der Kommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Das Präsidium kann den Vorschlag der Kommission zur Vergabe der Mittel abändern. Die Abänderungen sind der Kommission schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzulegen. Kann ein Einvernehmen zwischen dem Präsidium und der Kommission nicht hergestellt werden, entscheidet der Senat abschließend. Sofern eine pauschale Verteilung der Mittel an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung nach § 48 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt, sind entsprechend besetzte Kommissionen in den Fachbereichen oder im Bereich der Zentren für Lehrerbildung zu bilden.
Zweckbestimmung
§ 1 Zweckbestimmung(1) Zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre erhalten die Hochschulen des Landes Leistungen nach diesem Gesetz. (2) Den Hochschulen des Landes werden in jedem Semester insgesamt 46 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Betrages, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen prozentualen Anteil der Studierenden in der Regelstudienzeit des entsprechenden Semesters vor zwei Jahren. Die Angaben nach Satz 2 werden von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium festgestellt. Die Auszahlung erfolgt für das Semester in zwei Teilbeträgen zum 15. April und zum 15. Juli für ein Sommersemester und zum 15. Oktober und zum 15. Januar des Folgejahres für ein Wintersemester. Das Präsidium berichtet dem Senat und dem AStA jährlich über den Einsatz der Mittel, die dadurch erzielten Wirkungen sowie über die Planungen für die Verausgabung der Mittel im folgenden Jahr. Höhe und Verwendung der Mittel unterliegen ferner der Berichtspflicht nach § 92 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891). Die finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. (3) Die Hochschule ist verpflichtet, die Leistungen nach diesem Gesetz zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellt, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Sie intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Hochschule legt für die einzelnen Fächergruppen Qualitätsstandards fest. (4) Die Vergabe der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt auf Grundlage einer Satzung des Präsidiums. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Kommission erarbeitet wird, in der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats benannt wird. In der Kommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Das Präsidium kann den Vorschlag der Kommission zur Vergabe der Mittel abändern. Die Abänderungen sind der Kommission schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzulegen. Kann ein Einvernehmen zwischen dem Präsidium und der Kommission nicht hergestellt werden, entscheidet der Senat abschließend. Sofern eine pauschale Verteilung der Mittel an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung nach § 55 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt, sind entsprechend besetzte Kommissionen in den Fachbereichen oder im Bereich der Zentren für Lehrerbildung zu bilden.
Wirksamkeit, Inkrafttreten
§ 2 Wirksamkeit, Inkrafttreten(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden erstmalig für das Wintersemester 2008/2009 gewährt. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.