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Gesetz zu dem StudienakkreditierungsstaatsvertragVom 18. Dezember 2017*

Ausfertigungsdatum:
18.12.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 482
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Dem vom 1. Juni 2017 bis 20. Juni 2017 unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben1).

§ 2

§ 2Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach den Art. 4 und 16 Abs. 2 des Staatsvertrages.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.