APOgDHHöMS · Hessen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Studiengänge an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit für den gehobenen Dienst (APOgDHHöMS) Vom 20. Oktober 2025*

Ausfertigungsdatum:
20.10.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 68
104 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Studiengänge: Public Administration; Digitale Verwaltung

Anlage 1Studiengänge: Public Administration; Digitale VerwaltungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/474d6473-a2fe-4d7b-bab4-77796c540f2a-HE2025+Nr.68+Anlage1.pdf

Anlage 2

Studiengänge: Public Administration; Digitale Verwaltung; Schutzpolizei; Kriminalpolizei

Anlage 2Studiengänge: Public Administration; Digitale Verwaltung; Schutzpolizei; KriminalpolizeiLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/142a6e66-2e90-48ef-a666-ed37f1282bdd-HE2025+Nr.68+Anlage2.pdf

Anlage 3

Studiengang: Public Administration (DEU)

Anlage 3Studiengang: Public Administration (DEU)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/90a48dd3-745e-491b-8240-a6e7534d626a-HE2025+Nr.68+Anlage3.pdf

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Form von Studiengängen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (Hochschule).(2) Studiengänge im Sinne des Abs. 1 sind1. in der Fachrichtung allgemeine Verwaltung:a) der Studiengang Bachelor of Arts Public Administration als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,b) der Studiengang Bachelor of Arts Digitale Verwaltung als Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig Digitale Verwaltung der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,2. in der Fachrichtung Polizei:a) der Studiengang Bachelor of Arts Schutzpolizei als Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig Schutzpolizei der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,b) der Studiengang Bachelor of Arts Kriminalpolizei als Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig Kriminalpolizei der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.(3) Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Studiengänge nach Abs. 2, soweit nicht in den besonderen Bestimmungen zu einzelnen Studiengängen Abweichendes geregelt ist.

§ 10

Studienverlauf

§ 10 Studienverlauf(1) Der Studienverlauf wird durch einen Studienverlaufsplan (Anlage zur Studienordnung) geregelt.(2) Die Studienordnung stellt sicher, dass eine Verlängerung des Studiums nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften möglich ist. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Elternzeit werden ermöglicht. In der Studienordnung soll für häufig vorkommende Verlängerungsgründe, insbesondere für Teilzeitbeschäftigungen und zur Förderung des Spitzensports, ein regelmäßiger Studienverlauf eingerichtet werden. Die nach Laufbahnrecht für die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zuständige Stelle kann Richtlinien zur Verlängerung des Studiums erlassen.(3) Können Studienabschnitte aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Ausbildungsbehörden oder der Hochschule haben, nicht wie in dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung und den darauf beruhenden Vorschriften vorgesehen durchgeführt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob im Einzelfall von der im Studienverlauf vorgesehenen Reihenfolge abgewichen werden kann.

§ 100

Übergangsvorschriften

§ 100 Übergangsvorschriften(1) Für Studierende des Studiengangs Bachelor of Arts Public Administration für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom 30. August 2022 (StAnz. S. 1050) in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung.(2) Für Studierende des Studiengangs Bachelor of Arts Digitale Verwaltung für den Laufbahnzweig Digitale Verwaltung im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Digitale Verwaltung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst für den Studiengang Bachelor of Arts - Digitale Verwaltung vom 30. August 2022 (StAnz. S. 1068) in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung.(3) Für Studierende der Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ im gehobenen Polizeivollzugsdienst, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 30. August 2022 (StAnz. S. 1030) in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung.(4) Die Bestimmung zur Ausbildungsbehörde nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Digitale Verwaltung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst für den Studiengang Bachelor of Arts - Digitale Verwaltung gilt als Zulassung zur Ausbildungsbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 1 fort.(5) Die nach den Verordnungen nach Abs. 1 bis 3 gebildeten Gremien und Kommissionen sowie die erfolgten Bestellungen haben Bestand, bis eine Neubildung oder Bestellung nach dieser Verordnung erfolgt.

§ 101

Inkrafttreten

§ 101 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

§ 11

Verantwortlichkeit

§ 11 VerantwortlichkeitFür das Studium ist die Hochschule verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 12

Modulkonferenz

§ 12 Modulkonferenz(1) Die Gesamtheit der in einem Modul Lehrenden der Hochschule bildet die Modulkonferenz. Die Modulkonferenz hat vorbehaltlich ergänzender Regelungen in dieser Verordnung insbesondere folgende Aufgaben:1. Inhaltliche Abstimmung der an einem Modul beteiligten Fächer,2. Inhaltliche Abstimmung über Prüfungen,3. Harmonisierung von Modulverläufen und Modulprüfungen.(2) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden je eine für die hochschulweite Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Modulkoordination hat vorbehaltlich ergänzender Regelungen in dieser Verordnung insbesondere folgende Aufgaben:1. Durchführung und Leitung der Modulkonferenzen,2. Information der Lehrenden über modulbezogene Angelegenheiten,3. Inhaltliche und organisatorische Koordination mit den im Modul Lehrenden,4. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Studierende in Bezug auf die koordinierten Module,5. Betreuung der Lehrbeauftragten in Bezug auf Studien- und Prüfungsleistungen,6. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das Prüfungsamt bei Prüfungen,7. Pflege des Klausurenpools gemeinsam mit der Fachkoordination und dem Prüfungsamt.(3) Die Tätigkeiten der Modulkonferenz und der Modulkoordination gehören für hauptamtlich Lehrende zum Hauptamt.

§ 13

Fachkonferenz

§ 13 Fachkonferenz(1) Die Gesamtheit der in einem Fach Lehrenden der Hochschule bildet die Fachkonferenz. Die Fachkonferenz hat vorbehaltlich ergänzender Regelungen in dieser Verordnung insbesondere folgende Aufgaben:1. Fachlicher Austausch,2. Lehrveranstaltungsplanung für das Fach,3. Weiterentwicklung der Modulbücher,4. Evaluation der Module, Identifikation fachlicher und didaktischer Problemkreise und Spannungsfelder,5. Festlegung von fachbezogenen inhaltlichen Standards zur Sicherung der Qualität der Lehre,6. Austausch über Inhalte von Klausuren, deren Erstellung und Qualitätssicherung,7. Abstimmung mit der Modulkoordination,8. Ansprechpartnerin des Dekanats bei fachbezogenen Anfragen, Fertigung und Beitragsleistung zu Stellungnahmen,9. Information der Lehrenden über fachliche Angelegenheiten,10. Analyse von Modulprüfungen,11. Analyse von Evaluationen,12. Stellungnahme zu Anrechnung und Anerkennung von fachbezogenen Studienleistungen anderer Einrichtungen.(2) § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gelten für die Fachkoordination entsprechend. Die Fachkoordination hat vorbehaltlich ergänzender Regelungen in dieser Verordnung insbesondere folgende Aufgaben:1. Abstimmung mit Fachkolleginnen und Fachkollegen, Fertigung von Stellungnahmen und Gespräche mit Lehrbeauftragten,2. Vorschläge für den Einsatz von Lehrenden,3. Information der Lehrenden über modulbezogene Angelegenheiten,4. Betreuung der Lehrbeauftragen in Bezug auf allgemeine fachbezogene Studienangelegenheiten,5. Gewährleistung und Koordination des fachbezogenen Angebots von Wahlpflichtmodulen,6. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner des Dekanats bei Anfragen des Bundes, anderen Ländern der Bundesrepublik oder von Behörden,7. Fertigung und Beitragsleistung zu Stellungnahmen unter Beteiligung der hauptamtlich Lehrenden,8. Studienfachbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Lehre,9. Weiterentwicklung der Curricula,10. Mitwirkung an der Überprüfung zentraler Prüfungen, die mit identischer Aufgabenstellung durchgeführt werden,11. Pflege des Klausurenpools gemeinsam mit der Modulkoordination und dem Prüfungsamt.

§ 14

Klausurenpool

§ 14 Klausurenpool(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Nebenamtlich Lehrende können Vorschläge einreichen.(2) Bei zentralen Klausuren und sonstigen zentralen Prüfungen mit identischem Inhalt werden die eingereichten Vorschläge von der Modulkonferenz oder der Fachkonferenz auf ihre Eignung geprüft. Die Modul- oder Fachkonferenz schlägt für jedes Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben für die Prüfungsarbeiten vor, aus denen das Dekanat eine Prüfungsaufgabe auswählt. Den Aufgaben sollen Lösungs- und Bewertungshinweise beigefügt werden. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.

§ 15

Allgemeine Grundsätze der theoretischen Studienabschnitte

§ 15 Allgemeine Grundsätze der theoretischen Studienabschnitte(1) Die Studieninhalte sind nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Die Lehrenden sollen in den theoretischen Studienabschnitten insbesondere1. das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Theorie und Praxis fördern,2. mit der Praxis abgestimmte Lehrinhalte vermitteln,3. die Fähigkeit selbstständigen Lernens fördern,4. das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen, und5. die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.(2) Die Module bestehen aus Lehrveranstaltungen sowie zu einem angemessenen Teil aus begleitetem Selbststudium und Selbststudium.(3) Als Lehrveranstaltungen kommen insbesondere Vorlesungen, Seminare, Übungen, Kolloquien, Trainings und Exkursionen in Betracht. Lehrveranstaltungen sollen in Präsenz erfolgen. Onlineveranstaltungen sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen und nur sofern das Studienziel nicht beeinträchtigt wird.(4) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 16

Allgemeine Grundsätze der praktischen Studienabschnitte

§ 16 Allgemeine Grundsätze der praktischen Studienabschnitte(1) Die praktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn und der Ausbildungsbehörden.(2) Die praktischen Studienabschnitte sollen es den Studierenden auf Basis der in den theoretischen Studienabschnitten erworbenen Kompetenzen ermöglichen,1. diese Kompetenzen zu vertiefen,2. sie praxisgerecht anzuwenden,3. sich mit den Aufgaben der Laufbahn vertraut zu machen,4. praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn zu erwerben,5. die Fähigkeit, Bereitschaft und Sicherheit zur selbstständigen eigen- und ergebnisverantwortlichen Aufgabenerfüllung zu entwickeln,6. die Fähigkeit zur fachübergreifenden problem-, lösungs-, kunden- und bürgerorientierten Arbeit zu entwickeln, und7. sich mit den Ausbildungsbehörden und Behörden der Laufbahn zu identifizieren.(3) Als Lehrveranstaltungen kommen insbesondere Trainings und Praktika in Betracht.(4) Während der praktischen Studienabschnitte ist die Verwendung der Studierenden im allgemeinen Dienst zulässig, wenn und soweit dies für die Erreichung der Studienziele erforderlich ist. Sie dürfen nicht lediglich zur Entlastung herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies dem Studienziel dient. Soweit möglich, ist eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.

§ 17

Allgemeine Grundsätze des Thesismoduls

§ 17 Allgemeine Grundsätze des Thesismoduls(1) Das Thesismodul ist ein Pflichtmodul.(2) Das Thesismodul besteht aus Thesis und Kolloquium.

§ 18

Studienabschluss

§ 18 StudienabschlussDer erfolgreiche Studienabschluss setzt den Erwerb der Credits nach § 8 Abs. 3 Satz 2 voraus. Der Erwerb der Credits setzt den erfolgreichen Abschluss der Module voraus.

§ 19

Zusammensetzung von Modulprüfungen und Studienleistungen

§ 19 Zusammensetzung von Modulprüfungen und Studienleistungen(1) Modulprüfungen können sich aus mehreren Studienleistungen zusammensetzen. Diese können unterschiedliche Prüfungsteile und unterschiedliche Prüfungsarten und -modalitäten haben.(2) Studienleistungen können modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden.(3) Setzt sich ein Modul aus Teilmodulen zusammen, so setzt sich die Modulprüfung aus den Teilmodulprüfungen zusammen. Für Teilmodulprüfungen gelten die Regelungen für Modulprüfungen entsprechend.(4) Module schließen mit einer Bewertung ab. Teilmodule können auch ohne Bewertung abschließen, sofern das Teilmodul ausschließlich nicht bewertete Studienleistungen vorsieht.(5) Prüfungen mehrerer Teilmodule können gemeinsam erfolgen.

§ 2

Vorbereitungsdienst und Studium

§ 2 Vorbereitungsdienst und Studium(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 218), und nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung (HPolLV) vom 10. März 2015, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2022 (GVBl. S. 166) als Bachelorstudiengang ausgestaltet.(2) Studienziel ist es, den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten, Methoden, Fertigkeiten und Einstellungen (Kompetenzen) zu vermitteln, die zur selbstverantwortlichen Erfüllung der verschiedenartigen und sich verändernden Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind (Laufbahnbefähigung). Die Studierenden sollen insbesondere die folgenden Kompetenzen erwerben:1. Fachspezifische und fachübergreifende Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Studieninhalte der theoretischen und praktischen Studienabschnitte (Fachkompetenz),2. Kenntnisse und Fähigkeiten zur wissenschaftlichen, berufspraktischen, systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken (Methodenkompetenz),3. Kenntnisse und Fähigkeiten, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten; hierzu gehören insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Empathiefähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit und die Fähigkeiten zu interdisziplinärem Arbeiten, gemeinwohlorientiertem Arbeiten sowie die Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen und interkulturelle Aspekte zu beachten (Sozial- und Selbstkompetenzen).Das Studium dient zugleich der Persönlichkeitsbildung und soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.(3) Ziel der Laufbahnprüfung ist es festzustellen, ob die Studierenden das Studienziel erreicht haben. Die Laufbahnprüfung wird in Form von Modulprüfungen abgelegt. Sie besteht aus der Gesamtheit der im Studiengang abzulegenden Prüfungen und ist mit erfolgreichem Studienabschluss bestanden.

§ 20

Abschluss von Modulen

§ 20 Abschluss von Modulen(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt das Bestehen der vorgesehenen Modulprüfung voraus. Es werden alle mit einem Modul oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen.(2) Besteht eine Modulprüfung aus nur einer bewerteten Studienleistung, ist sie bestanden, wenn die Studienleistung mindestens mit fünf Punkten bewertet wurde. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren bewerteten Studienleistungen, ist sie bestanden, wenn die gewichtete Gesamtnote mindestens fünf Punkte ergibt. Besteht eine Modulprüfung aus bewerteten und nicht bewerteten Studienleistungen, ist sie bestanden, wenn sämtliche nicht bewertete Studienleistungen erfolgreich erbracht wurden und die gewichtete Gesamtnote der bewerteten Studienleistungen mindestens fünf Punkte ergibt.(3) Besteht eine Teilmodulprüfung ausschließlich aus nicht bewerteten Studienleistungen, ist sie bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen erfolgreich erbracht wurden.(4) Besteht ein Modul aus Teilmodulen, ist das Modul erfolgreich abgeschlossen, wenn die gewichtete Gesamtnote des Moduls mindestens fünf Punkte ergibt.

§ 21

Gewichtung

§ 21 Gewichtung(1) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilmodulprüfungen oder aus mehreren Studienleistungen (Teilen) zusammen, werden die Teile bei der Bewertung gewichtet berücksichtigt.(2) Die Gewichtung erfolgt anhand der Credits, in Ermangelung solcher anhand des Arbeitsaufwands, in Ermangelung eines solchen nach den Regelungen der Studienordnung und in Ermangelung solcher Regelungen zu gleichen Teilen.

§ 22

Besondere Studienleistungen

§ 22 Besondere Studienleistungen(1) Soweit zentrale Prüfungen vorgesehen sind, müssen sie jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet sein, damit das jeweilige Modul erfolgreich abgeschlossen ist.(2) Thesis und Kolloquium müssen jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet sein, damit das Thesismodul erfolgreich abgeschlossen ist.(3) Die Studienordnung kann in besonderen Fällen vorsehen, dass einzelne Studienleistungen mit mindestens fünf Punkten bewertet sein müssen, damit die Modulprüfung bestanden ist oder dass einzelne Teilmodule mit mindestens fünf Punkten bewertet sein müssen, damit die Modulprüfung bestanden ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere gegeben, wenn ein Ausgleich durch andere Teilmodule beziehungsweise Studienleistungen nicht sachgerecht ist, zum Beispiel weil das Teilmodul beziehungsweise die Studienleistung einen besonders wichtigen Teil des Studiums betrifft.

§ 23

Prüfungsziel

§ 23 PrüfungszielDie Studienleistungen und Prüfungen dienen der Feststellung, dass die Studierenden die im Modulbuch festgelegten Kompetenzziele erreicht haben. Dazu sollen sich die Studienleistungen auf die Schwerpunkte der Modulinhalte beziehen.

§ 24

Studienleistungen und Prüfungsarten

§ 24 Studienleistungen und Prüfungsarten(1) Als Studienleistungen und Prüfungsarten kommen in Betracht:1. Schriftliche Prüfungen (insbesondere Klausuren und Hausarbeiten),2. Mündliche Prüfungen (insbesondere Präsentationen, Referate, Prüfungsgespräche und Kolloquien),3. Praktische Prüfungen,4. Elektronische Prüfungen,5. Praktische Leistungen,6. Teilnahme mit Leistungsbewertungen,7. Teilnahme mit Teilnahmebescheinigung.Kombinationen sind möglich.(2) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 25

Prüfungsmodalitäten

§ 25 Prüfungsmodalitäten(1) Schriftliche Prüfungen und praktische Prüfungen erfolgen als Präsenzprüfungen. Mündliche Prüfungen sollen als Präsenzprüfungen erfolgen und sind ausnahmsweise als Onlineprüfung zulässig. Die Hochschule hat alle zur Verhinderung von Täuschungsversuchen und technischen Problemen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Für Onlineprüfungen gelten die Abs. 4 und 5 entsprechend. Das Nähere regelt die Studienordnung.(2) Bei Klausuren hat die oder der Studierende nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, gegebenenfalls versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe.(3) Der Mindestumfang von Hausarbeiten beträgt 15 Seiten. Hausarbeiten können als Gruppenarbeit erstellt werden, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist. Das Nähere regelt die Studienordnung.(4) Bei mündlichen Prüfungen sind in der Regel nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen. Werden mehrere Studierende gleichzeitig geprüft, muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.(5) Für Präsentationen gilt Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Präsentation inklusive Verteidigung soll pro Studierender oder Studierendem 20 Minuten nicht überschreiten.(6) Zentrale Klausuren werden an allen Studienorten der Hochschule gleichzeitig und mit identischen Aufgabenstellungen durchgeführt. Die zentralen Klausuren dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten und sind mit Kennziffern zu versehen.(7) Ist aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Hochschule haben, die Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere nach § 24 und den vorstehenden Abs. 1 bis 6, oder nach den allgemeinen Vorgaben der Studienordnung nicht möglich, kann von diesen Vorgaben zur Sicherstellung des Prüfungsbetriebes und des Studienbetriebes durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; in Betracht kommen insbesondere Abweichungen von Fristen, festgesetzten Prüfungsterminen oder der Durchführung als Präsenz- oder Onlineprüfung. Die Studierenden sind über Abweichungen und über die Prüfungsmodalitäten unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen vor Durchführung der Prüfung, zu unterrichten; bereits festgesetzte Prüfungstermine können zu diesem Zwecke um bis zu vier Wochen verlegt werden.

§ 26

Nachteilsausgleich

§ 26 NachteilsausgleichDer Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag einen Nachteilsausgleich, soweit dies zum Ausgleich prüfungsbezogener Nachteile notwendig ist. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. In Betracht kommen insbesondere ein Nachteilsausgleich für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Für Menschen mit chronischer Erkrankung und schweren Erkrankungen gelten Satz 1 bis 4 entsprechend. Ein Nachteilsausgleich ist auch im Falle von Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu gewähren.

§ 27

Mitarbeit und Teilnahme

§ 27 Mitarbeit und Teilnahme(1) Die aktive Mitarbeit während der Lehrveranstaltungen kann in die Bewertung einfließen, sofern die oder der Lehrende dies in der jeweils ersten Lehrveranstaltung des Semesters verbindlich bekannt gegeben hat. Entsprechend der Qualität der aktiven Mitarbeit kann die Bewertung des Moduls oder Teilmoduls um bis zu drei Punkte gehoben oder gesenkt werden. Dies gilt nicht für zentrale Prüfungen.(2) Die Studienordnung kann vorsehen, dass eine Modulprüfung auch im Falle bewerteter Studienleistungen nur dann bestanden ist, wenn an den Lehrveranstaltungen regelmäßig teilgenommen wurde. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Macht die Studienordnung hiervon Gebrauch, ist darin vorzusehen, dass bei unverschuldetem Versäumnis von Lehrveranstaltungen die Modulprüfung dennoch bestanden ist, sofern die bewerteten Studienleistungen bestanden wurden.

§ 28

Bewertungsmaßstäbe

§ 28 BewertungsmaßstäbeBei der Bewertung sind die Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Entscheidung oder Handlungsweise, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

§ 29

Bewertung

§ 29 Bewertung(1) Die Bewertung erfolgt anhand der folgenden Punktzahlen und nach dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note: Punktzahl Notenstufe Bewertung 15 bis 14 = sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 13 bis 11 = gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 10 bis 8 = befriedigend (3) = für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 bis 5 = ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4 bis 0 = nicht ausreichend (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt(2) Für die erfolgreiche Teilnahme nach § 24 Abs. 1 wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Eine erfolgreiche Teilnahme ist in der Regel anzunehmen, wenn die oder der Studierende an mindestens 80 Prozent der jeweiligen Lehrveranstaltung teilgenommen hat (regelmäßige Teilnahme). Die Studienordnung kann vorsehen, dass bei unverschuldetem Versäumnis von Lehrveranstaltungen eine Ergänzungsprüfung erfolgen kann, durch die die erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen werden kann. Die Studienordnung kann vorsehen, dass für eine erfolgreiche Teilnahme ein aktiver Beitrag notwendig ist.(3) Studienleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Eine Bewertung durch zwei Prüferinnen oder Prüfer erfolgt in folgenden Fällen:1. bei mündlichen Prüfungen mit Ausnahme von Referaten und Präsentationen,2. bei praktischen Prüfungen, sofern die Bewertung nicht objektiv anhand von Messungen erfolgt, die Studienordnung kann Abweichendes regeln, sofern eine Bewertung durch zwei Prüferinnen oder Prüfer unverhältnismäßig ist,3. wenn im Falle des Satz 1 bei schriftlichen Prüfungen und praktischen Leistungen die Erstbewertung unter fünf Punkten lag,4. bei Studienleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sofern die Erstbewertung unter fünf Punkten lag,5. bei Thesen und Kolloquien.Bei fächerübergreifenden Studienleistungen sollen die Prüferinnen oder die Prüfer aus allen betroffenen Fachgebieten stammen. Die Studienordnung kann für bestimmte Studienleistungen vorsehen, dass eine Bewertung durch eine höhere Anzahl von Prüferinnen und Prüfer erfolgt.(4) Werden Studienleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.(5) Eine bewertete Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn die nach den vorstehenden Absätzen gebildete Note mindestens fünf Punkte ergibt. Hierfür muss mindestens die Hälfte der Aufgabe (50 Prozent) zutreffend gelöst worden sein.(6) Abs. 4 gilt entsprechend für die Bildung gewichteter Gesamtnoten.

§ 3

Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.(3) Der Bewerbung sind mindestens die für die Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen, insbesondere:1. ein Lebenslauf,2. das letzte Schulzeugnis,3. gegebenenfallsa) Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,b) Eingliederungsschein, Zulassungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.Die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.(4) Im weiteren Verfahren kann die Einstellungsbehörde weitere für die Einstellung notwendige Unterlagen verlangen, insbesondere:1. einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,3. ärztliche Bescheinigungen oder amtsärztliche Zeugnisse, die über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für die jeweilige Laufbahn Auskunft geben,4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.(5) Bei den in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Laufbahnrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.(6) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde. Die Bewerberinnen und Bewerber für den Landesdienst werden nach dem Ergebnis eines vorgelagerten Eignungsprüfungs- oder Auswahlverfahrens ausgewählt.

§ 30

Begründung, Bekanntgabe

§ 30 Begründung, Bekanntgabe(1) Die Bewertung von Studienleistungen ist zu begründen. Die Bewertung von Studienleistungen mit weniger als 5 Punkten oder das Nichtbestehen sowie die Bewertung von Wiederholungsprüfungen sind in Textform zu begründen.(2) Die Bewertung ist den Studierenden nach Abschluss der Bewertung, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist nur wirksam, wenn sie in Textform oder in elektronischer Form erfolgt.

§ 31

Thesis

§ 31 Thesis(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.(2) Die Zulassung zur Thesis bestimmt sich nach den besonderen Bestimmungen.(3) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Eine Betreuung durch nebenamtlich Lehrende ist in Ausnahmefällen möglich, sofern diese zur Betreuung geeignet sind.(4) Die Auswahl einer Betreuerin oder eines Betreuers soll durch die Studierenden erfolgen. Sie oder er muss fachlich zur Betreuung geeignet sein. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Betreuerin oder den Betreuer auf Antrag der oder des Studierenden. Kommt auf Initiative der oder des Studierenden kein Betreuungsverhältnis zustande, bestimmt der Prüfungsausschuss auf ihren oder seinen Antrag eine Betreuerin oder einen Betreuer. Das Nähere regelt die Studienordnung.(5) Das Thema der Thesis wird von der Betreuerin oder vom Betreuer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss festgelegt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Die Lehrenden und die Ausbildungsbehörden können Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss kann Näheres durch Richtlinien bestimmen. Das Nähere regelt die Studienordnung.(6) Die Bearbeitungszeit bestimmt sich nach den besonderen Bestimmungen. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers verlängert werden.(7) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen zulässt.(8) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander in Textform zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Sie oder er muss haupt- oder nebenamtlich Lehrende oder Lehrender sein oder mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweisen sowie fachlich zur Bewertung geeignet sein. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter kann einen Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter vorschlagen.(9) Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll acht Wochen nicht überschreiten.(10) Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der Drittgutachterin oder dem Drittgutachter nicht bekannt gegeben werden.

§ 32

Kolloquium

§ 32 Kolloquium(1) Im Kolloquium wird die Thesis vorgestellt und verteidigt. Das Kolloquium dient der Feststellung, dass die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.(2) Zum Kolloquium wird geladen, wessen Thesis mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die Ladung erfolgt spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der Gutachten.(3) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung vor einer Prüfungskommission abgenommen.(4) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung. Das Kolloquium soll in der Regel 30 bis 40 Minuten dauern. Wurde die Thesis durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet, kann auch das Kolloquium in einer gemeinsamen Prüfung abgenommen werden. Die Prüfungsdauer ist entsprechend zu verlängern. Die Prüfungen und die Einzelleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein.(5) Das Kolloquium ist hochschulöffentlich, soweit die oder der Studierende nicht widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs. Erfolgt das Kolloquium als elektronische Fernprüfung, ist die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen.(6) Die Prüfungskommission besteht aus der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter sowie aus der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter, welche die Bewertung vornehmen, ohne dass es einer Bestellung bedarf. Ist dies nicht möglich, bestellt der Prüfungsausschuss eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter; in Eilfällen kann die Bestellung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person erfolgen. § 31 Abs. 8 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter hat den Vorsitz inne und leitet die Prüfung. Wurde die Thesis ergänzt durch eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter bewertet, so ist sie oder er ebenfalls Mitglied der Prüfungskommission.(7) Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Bewertung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, gelten die allgemeinen Regelungen zur Notenbildung.

§ 33

Nichtbestehen in besonderen Fällen

§ 33 Nichtbestehen in besonderen FällenEine Studienleistung ist nicht erfolgreich erbracht, wenn1. sie nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit oder Frist erbracht wurde,2. ein Fall des Versäumnisses oder des Rücktritts vorliegt,3. dies aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes beschlossen wurde, oder4. die Anmeldung für eine Prüfung nicht rechtzeitig erfolgt ist.

§ 34

Versäumnis, Rücktritt

§ 34 Versäumnis, Rücktritt(1) Erbringt die oder der Studierende einer Studienleistung ohne triftigen Grund nicht oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so bewertet die prüfende Person oder die Prüfungskommission die Prüfung mit null Punkten.(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Erbringung einer Studienleistung gehindert ist, hat dies unverzüglich anzuzeigen und den Grund nachzuweisen. Wird eine Studienleistung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Ein amtsärztliches Attest soll verlangt werden, wenn die oder der Studierende an der Erbringung der gleichen Studienleistung bereits zweimal gehindert war oder im gesamten Studium bereits viermal an der Erbringung von Studienleistungen gehindert war.(3) Im Falle des Abs. 2 ist die Studienleistung nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungen gelten die Vorschriften für die Wiederholung von Prüfungen entsprechend.

§ 35

Unregelmäßigkeiten

§ 35 Unregelmäßigkeiten(1) Das Verwenden von nicht zugelassenen Hilfsmitteln, die Täuschung über die Eigenständigkeit der Leistungserbringung, Plagiate und andere Täuschungsversuche können je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Studienleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann insbesondere die Wiederholung der Studienleistung anordnen, die Studienleistung für nicht bestanden erklären oder das endgültige Nichtbestehen der Studienleistung beschließen.(2) Wird während einer Prüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die aufsichtführende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die oder der Studierende darf die Studienleistung zu Ende bringen.(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit Aushändigung des Zeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Modulleistung für nicht erfolgreich abgeschlossen erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.(4) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Studienleistung durch den Prüfungsausschuss mit null Punkten bewertet.

§ 36

Wiederholung

§ 36 Wiederholung(1) Wird eine Modulprüfung oder Teilmodulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Wurde auch die Wiederholung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss in Fällen besonderer Härte auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen. Eine bestandene Modulprüfung oder Teilmodulprüfung darf nicht wiederholt werden. Zu wiederholen sind nur die nicht bestandenen Teilmodulprüfungen. Die wiederholte Modulprüfung oder Teilmodulprüfung ersetzt die jeweils nicht bestandene Modulprüfung oder Teilmodulprüfung. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung oder Teilmodulprüfung erfolgt in demselben Umfang und in derselben Prüfungsart wie die ursprüngliche Modulprüfung oder Teilmodulprüfung. Die Prüfungsmodalitäten können in begründeten Fällen abweichen.(3) Der Wiederholungstermin soll nicht mehr als zwei Monate nach dem ersten Termin liegen, im Falle zentraler Klausuren nicht mehr als vier Monate nach dem ersten Termin. Der Wiederholungstermin wird von der oder dem Prüfenden festgesetzt, im Falle zentraler Prüfungen vom Prüfungsausschuss. Der Wiederholungstermin ist der oder dem Studierenden unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem Wiederholungstermin bekanntzugeben, im Falle zentraler Klausuren spätestens zwei Monate vor dem Wiederholungstermin. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Wiederholungsprüfung zu verschieben. Satz 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit Wiederholungstermine bereits allgemein festgesetzt wurden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der Bekanntgabe des Wiederholungstermins gegenüber der oder dem Studierenden die Information über das Nichtbestehen.(4) Einzelne Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Dies gilt nicht für Studienleistungen, die bestanden sein müssen, damit das Modul bestanden ist.(5) Wurde eine Leistungsbewertung nicht bestanden, ist die bewertete Studieneinheit zu wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt im Falle einer Wiederholung über die dienstliche Verwendung der oder des Studierenden bis zur Fortsetzung des Studiums.(6) Die Thesis und das Kolloquium können jeweils einmal wiederholt werden. Die Ausgabe eines neuen Themas soll innerhalb von vier Wochen erfolgen. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.(7) Wurde eine Modulprüfung oder Teilmodulprüfung auch nach Wiederholung endgültig nicht bestanden, wird auf Antrag eine Bescheinigung über die bestandenen Modulprüfungen, Teilmodulprüfung und Studienleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Modulprüfung oder Teilmodulprüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen gestellt werden.(8) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 37

Prüfungsplan

§ 37 Prüfungsplan(1) Modulleistungen, Teilmodulleistungen und Studienleistungen werden nach Maßgabe eines Prüfungsplans (Anlage zur Studienordnung) erbracht.(2) Art, Inhalt, Modalitäten und Zeitpunkt der Studienleistung sind in der Studienordnung festzulegen. Die Studienordnung kann Alternativen vorsehen. Die Studienordnung kann für einzelne Studierende oder für Gruppen von Studierenden unterschiedliche Studienleistungen vorsehen. Im Falle von Alternativen gibt die oder der Lehrende zu Beginn der Lehrveranstaltung Art, Inhalt, Modalitäten und Zeitpunkt bekannt.

§ 38

Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsberechtigung

§ 38 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsberechtigung(1) Die Prüferin oder der Prüfer können unbeschadet ergänzender Regelungen in dieser Verordnung nur die haupt- oder nebenamtlich Lehrenden sein. Soweit Andere mit der Ausbildung betraut sind, können auch diese Prüferin oder Prüfer sein.(2) Prüfungen werden durch die das (Teil-) Modul Lehrenden abgenommen, ohne dass es einer Bestellung bedarf. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss andere Prüferinnen und Prüfer bestellen, insbesondere1. wenn eine Prüfung durch die oder den das (Teil-) Modul Lehrenden nicht möglich ist oder2. bei zentralen Klausuren.Abs. 1 gilt entsprechend. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer als Lehrende oder Lehrender des (Teil-) Moduls in Betracht käme. In der Regel kann bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.(3) Für die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers und für sonstige Fälle der Bestellung gilt Abs. 2 entsprechend.(4) Jede oder jeder der beteiligten Prüferinnen und Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten.

§ 39

Aufgaben, Bestellung, Pflichten des Prüfungsausschusses

§ 39 Aufgaben, Bestellung, Pflichten des Prüfungsausschusses(1) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium bestellt für jeden Studiengang auf Vorschlag des Dekanats nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretende Mitglieder. Für im Wesentlichen gleiche Studiengänge kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss bestellt werden.(2) Aufgaben des Prüfungsausschusses sind die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie die weiteren durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,1. Prüfungswochen und Prüfungstermine für die zentralen Prüfungen festzulegen,2. die Aufgabenstellung zentraler Klausuren festzulegen sowie anderer zentraler Prüfungen, soweit diese mit identischer Aufgabenstellung durchgeführt werden,3. Termine für die Wiederholung der zentralen Prüfungen zu bestimmen, soweit diese nicht allgemein festgesetzt werden,4. das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen und bekannt zu geben, und5. Prüferinnen, Prüfer und Prüfungskommissionen zu bestellen.Der Prüfungsausschuss kann Richtlinien erstellen, um eine vergleichbare Durchführung der Prüfungen an allen Studienorten sicherzustellen.(3) Die Mitglieder werden einheitlich für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss weiter aus, bis eine Nachfolge bestellt ist. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Bestellung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen.(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen im Prüfungsausschuss nicht an Weisungen gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie die beratend Teilnehmenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses.

§ 4

Pflichten der Studierenden

§ 4 Pflichten der StudierendenFür die Studierenden besteht unbeschadet sonstiger Rechte und Pflichten aus einem Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Studiums die Pflicht, das Studium ordnungsgemäß und ernsthaft zu betreiben.

§ 40

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 40 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses(1) Den Vorsitz als stimmberechtigtes Mitglied hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats inne oder eine von ihm beauftragte Person.(2) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder bestimmen sich nach den besonderen Bestimmungen.(3) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Vertreterinnen oder Vertreter des für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums können mit beratender Stimme an Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.(4) Der Prüfungsausschuss kann die Modulkoordination und weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.

§ 41

Verfahren des Prüfungsausschusses

§ 41 Verfahren des Prüfungsausschusses(1) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzungen können mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel erfolgen.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie die beratend Teilnehmenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 42

Anerkennung

§ 42 Anerkennung(1) Studienleistungen, die in einem anderen Studiengang an einer in- oder ausländischen Hochschule erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen des in dieser Verordnung jeweils geregelten Studienganges nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums und den Zweck der Laufbahnprüfung vorzunehmen. In diesem Sinne liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Für die Feststellung der Anerkennung in Fällen ausländischer Studiengänge sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen und sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anerkennung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung. Abweichende Anerkennungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Hochschule.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Studienleistungen, die an staatlichen oder staatlich ankerkannten Berufsakademien im Rahmen eines akkreditierten Studiengangs erbracht worden sind.(3) Teilanerkennungen sind möglich.(4) Über Anerkennungen entscheidet der Prüfungsausschuss.(5) Werden Studienleistungen anerkannt, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird ein Vermerk über das Bestehen aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Prüfungszeugnis ist zulässig.(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere über Lehrveranstaltungsinhalte, Umfang, Credits, Prüfungsbedingungen, Anzahl der Prüfungsversuche und Prüfungsergebnisse.(7) Anträge auf Anerkennung werden innerhalb von vier Monaten nach Antragsstellung bearbeitet.

§ 43

Anrechnung

§ 43 AnrechnungAußerhalb von Einrichtungen nach § 42 Abs. 1 und 2 erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf das Studium angerechnet, wenn sie den Studienleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes überprüft worden sind.

§ 44

Bildung der Abschlussnote

§ 44 Bildung der Abschlussnote(1) Die Bildung der Abschlussnote bestimmt sich nach den besonderen Bestimmungen.(2) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen. Eine Rundung findet nicht statt.(3) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt: A = die besten 10 Prozent B = die nächsten 25 Prozent C = die nächsten 30 Prozent D = die nächsten 25 Prozent E = die nächsten 10 ProzentBei der Ermittlung der ECTS-Note werden die Ergebnisse des aktuellen zu graduierenden Jahrgangs und der zwei vorangegangenen Jahre berücksichtigt.

§ 45

Zeugnis

§ 45 Zeugnis(1) Nach erfolgreichem Studienabschluss erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung nach dem Muster in Anlage 1.(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der Credits. Die Gewichtung der Studienleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der Credits bescheinigt.(3) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die jeweilige Laufbahnbefähigung besitzt.(4) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 46

Bachelorabschluss

§ 46 Bachelorabschluss(1) Nach erfolgreichem Studienabschluss verleiht die Hochschule mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.).(2) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.(3) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

§ 47

Diploma Supplement

§ 47 Diploma SupplementZusätzlich zum Zeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEPES in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

§ 48

Studienende

§ 48 StudienendeDas Studium endet im Falle des Bestehens mit Abschluss des Semesters, in dem das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Werden im Einzelfall Studienleistungen erst nach Ablauf der Regelstudienzeit erbracht, so endet das Studium mit Übergabe der Bachelorurkunde. Werden im Einzelfall Studienleistungen erst nach Ablauf der Regelstudienzeit erbracht und wurde die oder der Studierende fest einer nachfolgenden Studiengruppe zugeteilt, gilt Satz 1 entsprechend. Die Studienordnung kann vorsehen, dass das Studium vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mit Übergabe der Bachelorurkunde endet.

§ 49

Endgültiges Nichtbestehen

§ 49 Endgültiges NichtbestehenSind Studium und Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Die Einstellungsbehörde erhält eine Kopie.

§ 5

Aktenführung

§ 5 Aktenführung(1) Die Hochschule führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Studienakte und eine Prüfungsakte.(2) Die Studienakten enthalten die das Studium insgesamt betreffenden Unterlagen. Die Prüfungsakten enthalten ergänzend die einzelne Studienleistungen betreffenden Unterlagen. Über Gegenstand, Verlauf, Bewertungen und Ergebnis der Studienleistung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Studienordnung kann ergänzende Regelungen dazu vorsehen, welche Unterlagen von und über Studienleistung und welche Dokumente zum Nachweis des Studiums in die Akten aufzunehmen sind.(3) Studierende können auf Antrag Einsicht in die Akten nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.(5) Die Akten können ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden.(6) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über an der Hochschule eingeschriebene Studierende. 60 Jahre aufzubewahren sind Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen, Unterlagen über Studienzeiten, Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind, sowie die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse. Fünf Jahre aufzubewahren sind Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der Studierenden, Prüfungsunterlagen von Hochschulprüfungen, soweit sie nicht zurückgegeben werden, die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit, bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Studium beendet wurde. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Die Vorschriften des Aktenführungserlasses gelten ergänzend, soweit dort längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind.

§ 50

Einstellungsbehörde

§ 50 EinstellungsbehördeEinstellungsbehörde ist diejenige Behörde, die über die Einstellung entscheidet.

§ 51

Ausbildungsbehörden

§ 51 Ausbildungsbehörden(1) Ausbildungsbehörde ist diejenige Behörde, die die Ausbildung durchführt.(2) Ausbildungsbehörden bedürfen der Zulassung durch das für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige Fachministerium. Die Zulassung ist zu erteilen, sofern die Anforderungen nach den §§ 52 und 53 erfüllt sind oder aufgrund des Zulassungsantrages zu erwarten ist, dass die Anforderungen erfüllt werden.(3) Die Einstellungsbehörde soll zugleich die Funktion der Ausbildungsbehörde übernehmen. In der unmittelbaren Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde abweichend von Satz 1 bestimmen.(4) Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Einstellungsbehörde die Ausbildungsbehörde. Sie bedürfen keiner Zulassung nach Abs. 2.

§ 52

Anforderungen an Ausbildungsbehörden

§ 52 Anforderungen an AusbildungsbehördenDie Ausbildungsbehörde muss nach Art und Einrichtung für die Ausbildung und Prüfung geeignet sein. Sie muss insbesondere gewährleisten, dass1. die Ausbildung den allgemeinen Grundsätzen der praktischen Studienabschnitte entspricht,2. die Ausbildung den besonderen Grundsätzen der praktischen Studienabschnitte entspricht,3. die Ausbildung in den Ausbildungsbereichen der praktischen Studienabschnitte selbst oder im Wege der Kooperation erfolgt, und4. die Praxismodulprüfung ordnungsgemäß erfolgt.

§ 53

Praxisausbilderinnen und -ausbilder, Ausbildungsleitung

§ 53 Praxisausbilderinnen und -ausbilder, Ausbildungsleitung(1) Mit der Ausbildung der Studierenden in den praktischen Studienabschnitten sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder). Die Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die allgemeinen und besonderen Grundsätze der praktischen Studienabschnitte umsetzen. Sie sollen den Studierenden ihrer Laufbahn entsprechend unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine besonders geeignete Person zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden in den praktischen Studienabschnitten. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den Praxisausbilderinnen und Praxisausbildern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 54

Dienstbezeichnung

§ 54 DienstbezeichnungDie zur Beamtin oder zum Beamten auf Widerruf ernannten Studierenden führen die Dienstbezeichnung Inspektoranwärterin oder Inspektoranwärter.

§ 55

Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes

§ 55 Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren DienstesFür Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, die von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zum Studium nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen worden sind, gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des ersten bis dritten Teils dieser Verordnung entsprechend. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über das Einstellungsverfahren, über die Einstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden, über die Dienstbezeichnung, über die Anrechnung förderlicher Zeiten, über die Befähigung für den mittleren Dienst sowie über den Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.

§ 56

Privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis

§ 56 Privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis(1) Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes können das Studium und der Vorbereitungsdienst auch in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, wenn die Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach dem Hessischen Beamtengesetz nachgewiesen werden und sofern die einstellende Behörde hieran ein dienstliches Interesse hat.(2) Sofern das Studium in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen wurde, wird das dienstliche Interesse nach Abs. 1 angenommen und das Studium in dem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird zum Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.

§ 57

Studienverlauf

§ 57 Studienverlauf(1) Die theoretischen Studienabschnitte umfassen mindestens drei Semester.(2) Der Studienverlauf gliedert sich wie folgt: Semester 1 Theoretischer Studienabschnitt (einschließlich Einführungspraktikum von 4 Tagen) 6 Monate Semester 2 Praktischer Studienabschnitt (Praktikum 1) 3 Monate Theoretischer Studienabschnitt 3 Monate Semester 3 Theoretischer Studienabschnitt 3 Monate Praktischer Studienabschnitt (Praktikum 2) 3 Monate Semester 4 Theoretischer Studienabschnitt 3 Monate Praktischer Studienabschnitt (Praktikum 3) 3 Monate Semester 5 Praktischer Studienabschnitt (Fortsetzung Praktikum 3) 3 Monate Theoretischer Studienabschnitt 3 Monate Semester 6 Praktischer Studienabschnitt (Praktikum 4) 3 Monate Theoretischer Studienabschnitt / Praktischer Studienabschnitt (Praktikum 5) 3 Monate Bachelorthesis - Thesis Bachelorthesis - Kolloquium (3) Mindestens 90 Credits müssen in Modulen mit rechtswissenschaftlichen Schwerpunkten erworben werden.

§ 58

Theoretische Studienabschnitte

§ 58 Theoretische Studienabschnitte(1) Die theoretischen Studienabschnitte umfassen mindestens die folgenden Studieninhalte:1. Studienbereich Rechtswissenschaften mit den Schwerpunktbereichen Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Dienstrecht,2. Studienbereich Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunktbereichen Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsinformatik,3. Studienbereich Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunktbereichen Betriebswirtschaftslehre, öffentliche Finanzwirtschaft und Volkswirtschaftslehre,4. Studienbereich Sozialwissenschaften mit den Schwerpunktbereichen Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.Der Anteil dieser Studieninhalte ist in den Modulkarten auszuweisen.(2) Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Studieninhalte umfasst mindestens die Hälfte des Gesamtumfangs.(3) Pflichtmodulbereiche und die auf sie entfallenden Credits sind: 1. Verwaltungshandeln 33,0 Credits 2. Ökonomisches Handeln 22,0 Credits 3. Methoden 13,5 Credits 4. Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 7,0 Credits 5. Soziologie und Psychologie 5,5 Credits(4) Pflichtmodule sind:1. Verwaltungshandeln 1 bis 4,2. Ökonomisches Handeln 1 bis 4,3. Methoden 1 bis 2,4. Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2,5. Soziologie und Psychologie.(5) Wahlpflichtmodulbereiche und Wahlpflichtmodule sind:1. Recht und soziale Sicherung,2. Soziales, Ökonomie, Politik und Verwaltungsinformatik.Auf die Wahlpflichtmodulbereiche entfallen insgesamt 9,0 Credits. Die Wahlpflichtmodule unterteilen sich in Teilmodule. Der Umfang und die Anzahl der Teilmodule bestimmt sich nach der Studienordnung, wobei die Studierenden aus jedem Wahlpflichtmodulbereich mindestens ein Teilmodul zu wählen haben.(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 59

Besondere Grundsätze und Studieninhalte der praktischen Studienabschnitte

§ 59 Besondere Grundsätze und Studieninhalte der praktischen Studienabschnitte(1) Die praktischen Studienabschnitte (Praxismodul) bestehen aus fünf Praktika und bilden gemeinsam ein Praxismodul. Das Praxismodul ist ein Pflichtmodul. Auf das Praxismodul entfallen 78 Credits.(2) Die Studierenden sollen1. die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,2. die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,3. mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,4. an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,5. Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten, und6. im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.

§ 6

Rechtsverhältnis der Ausbildung

§ 6 Rechtsverhältnis der AusbildungDie Ausbildung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf, soweit in den besonderen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 60

Verantwortlichkeit im Rahmen der praktischen Studienabschnitte

§ 60 Verantwortlichkeit im Rahmen der praktischen StudienabschnitteFür die Planung, Leitung und Durchführung der praktischen Studienabschnitte ist die Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die Ausbildungsbehörde und die Hochschule arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der theoretischen und der praktischen Studienabschnitte aufeinander abzustimmen.

§ 61

Ausbildungsbereiche der praktischen Studienabschnitte

§ 61 Ausbildungsbereiche der praktischen Studienabschnitte(1) Während der praktischen Studienabschnitte sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:1. Allgemeine Verwaltung (einschließlich Finanz- und Personalmanagement),2. Leistungsverwaltung,3. Eingriffs- und Ordnungsverwaltung.(2) Der Ausbildungsbereich nach Abs. 1 Nr. 1 ist obligatorisch, er dauert mindestens sechs Monate.(3) Ein Teil der praktischen Studienabschnitte kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.

§ 62

Praxismodulprüfung

§ 62 Praxismodulprüfung(1) Als Praxismodulprüfung ist durch die Studierenden über die Praktika 1 bis 3 zum Abschluss des Praktikums 3 ein Erfahrungsbericht mit Bezugnahme auf ein konkretes verwaltungsbezogenes Problem anzufertigen und der Ausbildungsbehörde sowie der Hochschule vorzulegen. Der Erfahrungsbericht dokumentiert die Auseinandersetzung mit einem konkreten verwaltungsbezogenen Problem, mit dem die oder der Studierende im Verlaufe der Praktika betraut war. Die oder der Studierende dokumentiert mit dem Erfahrungsbericht die Problemlage, die theoretischen und praktischen Begründungen des Lösungsansatzes sowie den konkreten eigenen Leistungsbeitrag im Rahmen des gewählten Vorgehens.(2) Der Erfahrungsbericht wird von der Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde und einer oder einem hauptamtlich Lehrenden der Hochschule bewertet. Die Ausbildungsleitung kann an ihrer oder seiner statt eine andere geeignete Bedienstete oder einen anderen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsbehörde bestimmen. Die oder der hauptamtlich Lehrende wird vom Prüfungsausschuss bestellt.(3) Der Erfahrungsbericht ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen. Die Besprechung kann mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel erfolgen.(4) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen des Praxismoduls. Abs. 2 gilt entsprechend.(5) Für die Praktika 4 und 5 erfolgt eine Leistungsbewertung mit bestanden oder nicht bestanden.(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 63

Besondere Prüfungen

§ 63 Besondere Prüfungen(1) Die folgenden Teilmodule schließen mit einer jeweils gemeinsamen zentralen Prüfung ab:1. Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 2: Politische Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns 2, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 2 (2. Semester),2. Verwaltungshandeln 2: Die Bediensteten des öffentlichen Dienstes (2. Semester),3. Ökonomisches Handeln 2: Flexibles Finanzmanagement, Organisationsmanagement, Marketing (3. Semester),4. Verwaltungshandeln 4: Verwaltungsentscheidungen mit und ohne Eingriffscharakter (4. Semester),5. Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfeleistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (4. Semester).(2) Mindestens eine Modul- oder Teilmodulprüfung ist als mündliche Prüfung auszugestalten und hat einen der Schwerpunktbereiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 zu betreffen.(3) Aus den Schwerpunktbereichen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 sind mindestens drei Modul- oder Teilmodulprüfungen als Klausuren auszugestalten. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens vier Zeitstunden. Mindestens eine Klausur wird mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt und in Form einer juristischen Fallbearbeitung gestellt.

§ 64

Thesismodul, Thesis

§ 64 Thesismodul, Thesis(1) Zur Thesis ist zugelassen, wer mindestens neun Pflichtmodule erfolgreich abgeschlossen hat.(2) Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate und liegt im sechsten Semester.(3) Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen vorgeschlagen werden. Schlägt die Ausbildungsbehörde keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter vor, erfolgt die Bestimmung eigenständig durch den Prüfungsausschuss.(4) Für das Thesismodul werden zwölf Credits vergeben.

§ 65

Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 65 Mitglieder des PrüfungsausschussesDem Prüfungsausschuss gehören als weitere stimmberechtigte Mitglieder jeweils eine hauptamtlich Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender aus den Pflichtmodulbereichen an.

§ 66

Anrechnung förderlicher Zeiten

§ 66 Anrechnung förderlicher ZeitenZeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können im Ausnahmefall bis zu zwölf Monate auf die Studiendauer angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

§ 67

Abschlussnote

§ 67 Abschlussnote(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen: Theoretische Studienabschnitte 70 Prozent Thesis 15 Prozent Kolloquium zur Thesis 5 Prozent Praktische Studienabschnitte (Praxismodul) 10 Prozent(2) Die Note der theoretischen Studienabschnitte wird gewichtet nach folgendem Schema gebildet. Aus den Teilmodulnoten wird die jeweilige Modulnote gebildet. Aus den Modulnoten wird die Note des jeweiligen Pflichtmodulbereichs beziehungsweise des jeweiligen Wahlpflichtmodulbereichs gebildet. Aus den Noten der Pflichtmodulbereiche und des Wahlpflichtmodulbereichs wird die Note der theoretischen Studienabschnitte gebildet. § 21 gilt entsprechend. Die Noten der zentralen Prüfungen werden doppelt gewichtet.

§ 68

Zeugnis

§ 68 ZeugnisIm Zeugnis wird ausgewiesen, dass der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote mehr als 50 Prozent beträgt.

§ 69

Befähigung für den mittleren Dienst

§ 69 Befähigung für den mittleren Dienst(1) Hat die oder der Studierende die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, jedoch jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den Modulen Methoden 1 und den Teilmodulen 2.1 und 2.2, Verwaltungshandeln 1 bis 4, Ökonomisches Handeln 1 bis 3, Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2, Soziologie und Psychologie sowie die Praktika 1 bis 3 erbracht, so kann auf Antrag eine mündliche Nachprüfung erfolgen. Bei Bestehen dieser Nachprüfung wird durch den Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuerkannt. Die Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Verwaltungswirtin oder Verwaltungswirt zu führen.(2) In der Nachprüfung soll die oder der Studierende eine fallbezogene Aufgabenstellung aus einem Praktikumsbereich bearbeiten und dabei unter Beweis stellen, dass sie oder er einen komplexen Sachverhalt unter Anwendung methodischer Kenntnisse praxisbezogen und bürgerorientiert analysieren, fachlich beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die praktische Aufgabe soll Ausgangspunkt für die praktische Prüfung sein, in der die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann.(3) Die praktische Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes festgelegt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bearbeitung der Aufgabe durch die Studierende oder den Studierenden beaufsichtigen und das Prüfungsgespräch führen.(4) Die Nachprüfung ist in Form einer Einzelprüfung durchzuführen. Die Nachprüfung einschließlich der Bearbeitungszeit von 30 Minuten für die praktische Aufgabe soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss bewertet die sachgerechte und rechtmäßige Lösung der Aufgabe, die bürgerorientierte Darstellung und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der oder des Studierenden.

§ 7

Urlaubszeiten

§ 7 Urlaubszeiten(1) Unbeschadet des § 4 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2023 (GVBl. S. 406), in der jeweils geltenden Fassung, soll der Erholungsurlaub während der veranstaltungsfreien Zeit genommen werden. Das Nähere regelt die Studienordnung.(2) In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule.(3) Soweit personenübergreifende Urlaubspläne aufgestellt werden, sollen diese zwischen der für die Entscheidung über die Gewährung des Urlaubs zuständigen Behörde und der Hochschule abgestimmt werden.

§ 70

Anwendbare Vorschriften

§ 70 Anwendbare Vorschriften(1) Die §§ 50 bis 53, 55 und 56 gelten entsprechend.(2) § 57 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. 91 Credits müssen in Modulen mit rechts- und verwaltungswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.(3) § 59 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ergänzend zu § 59 Abs. 2 Satz 1 auch die informationstechnologischen und datenverarbeitungsbezogenen Zusammenhänge, Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten umfasst sind und die Studierenden ergänzend die Auswirkungen von Veränderungsprozessen auf Arbeitsabläufe und Beschäftigte erkennen sollen (Mitarbeiterorientierung).(4) § 60 gilt entsprechend.(5) § 62 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Erfahrungsbericht mit Bezugnahme auf die digitale Lösung des konkreten verwaltungsbezogenen Problems anzufertigen ist.(6) § 64 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zur Thesis zugelassen ist, wer mindestens acht Pflichtmodule erfolgreich absolviert hat.(7) Die §§ 65 und 66 gelten entsprechend.(8) § 67 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine doppelte Gewichtung der zentralen Prüfungen erfolgt.

§ 71

Dienstbezeichnung

§ 71 DienstbezeichnungDie zur Beamtin oder zum Beamten auf Widerruf ernannten Studierenden führen die Dienstbezeichnung Inspektoranwärterin (Digitale Verwaltung) oder Inspektoranwärter (Digitale Verwaltung).

§ 72

Studieninhalte und Studienrahmen

§ 72 Studieninhalte und Studienrahmen(1) Das Studium umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:1. Studienbereich Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunktbereichen Rechtswissenschaften, Verwaltungslehre, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozialwissenschaften;2. Studienbereich Informatik und Technikwissenschaften mit den Schwerpunktbereichen Informations- und Kommunikationstechnik, IT-Sicherheit, Datenbankenmanagement sowie Verwaltungsinformatik.Der Anteil dieser Studieninhalte ist in den Modulkarten auszuweisen.(2) Der Anteil der rechts- und verwaltungswissenschaftlichen Studieninhalte umfasst mindestens die Hälfte des Gesamtumfangs.(3) Pflichtmodulbereiche und die auf sie entfallenden Credits sind: 1. Verwaltung und Recht 19,0 Credits 2. Mensch und Management 13,0 Credits 3. Digitalisierung und Prozesse 21,5 Credits 4. Informatik und Technik 18,0 Credits 5. Methoden 12,5 Credits(4) Pflichtmodule sind:1. Verwaltung und Recht 1 bis 2,2. Mensch und Management 1 bis 2,3. Digitalisierung und Prozesse 1 bis 3,4. Informatik und Technik 1 bis 3,5. Methoden 1 bis 2.(5) Wahlpflichtmodulbereiche und Wahlpflichtmodule sind1. Informatik, Technik und Digitalisierung,2. Verwaltungswissenschaften.Auf die Wahlpflichtmodulbereiche entfallen insgesamt 6,0 Credits. Die Wahlpflichtmodule unterteilen sich in Teilmodule. Der Umfang und die Anzahl der Teilmodule bestimmt sich nach der Studienordnung, wobei die Studierenden aus jedem Wahlpflichtmodulbereich mindestens ein Teilmodul zu wählen haben.(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 73

Ausbildungsbereiche der praktischen Studienabschnitte

§ 73 Ausbildungsbereiche der praktischen Studienabschnitte(1) Während der praktischen Studienabschnitte sind die Studierenden in folgenden Bereichen auszubilden:1. Allgemeine Verwaltung (einschließlich Finanz- und Personalmanagement),2. Organisation,3. Datenverarbeitung und Informationstechnologie.(2) Der Ausbildungsbereich nach Abs. 1 Nr. 1 dauert mindestens sechs Monate. Die Ausbildungsbereiche nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 dauern gemeinsam mindestens sechs Monate.(3) § 61 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 74

Besondere Studienleistungen

§ 74 Besondere Studienleistungen(1) Die folgenden Teilmodule schließen mit jeweils einer gemeinsamen großen Klausur ab:1. Verwaltung und Recht: Grundlagen des Verwaltungsrechts (VR 1.1) und Digitalisierungsrecht (VR 1.3),2. Digitalisierung und Prozesse: Grundlagen Prozessmanagement und -organisation (DP 1.3) und Projektmanagement (DP 1.5),3. Informatik und Technik: Anforderungs- und Schnittstellenmanagement (IT 2.2) und IT-Sicherheit (IT 2.3),4. Digitalisierung und Prozesse: Wissensmanagement (DP 3.2) und Controlling (DP 3.3).Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Die Klausur nach Satz 1 Nr. 1 wird mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt und in Form einer juristischen Fallbearbeitung gestellt. Die Klausuren müssen jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet sein, damit das jeweilige Teilmodul erfolgreich abgeschlossen ist.(2) Mindestens eine Teilmodulprüfung aus dem Pflichtmodulbereich nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 wird als mündliche Prüfung erbracht. Sie muss mit mindestens fünf Punkten bewertet sein, damit das Teilmodul erfolgreich abgeschlossen ist.

§ 75

Einstellung

§ 75 EinstellungFür ein Praktikum nach § 108 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes kann unbeschadet der Aufnahmevoraussetzungen nach anderen Vorschriften auch eingestellt werden, wer ohne Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren nach § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 634), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2022 (ABl. S. 670), an einer Fachoberschule zugelassen werden kann. Die oberste Polizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 76

Ausbildung

§ 76 AusbildungDie Ausbildung an der Fachoberschule erfolgt nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der zweijährigen Organisationsform A. Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wird eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen, erfolgt die Ausbildung in der einjährigen Organisationsform B.

§ 77

Zusatzpraktika während der Schulferien

§ 77 Zusatzpraktika während der SchulferienSoweit während der Schulferien kein Urlaub in Anspruch genommen wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.

§ 78

Ergänzendes Ziel, ergänzende Pflichten

§ 78 Ergänzendes Ziel, ergänzende Pflichten(1) Neben den Zielen nach § 2 Abs. 2 soll das Studium die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.(2) Die Studierenden haben die Verpflichtung, während des Studiums die Grundlagen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.

§ 79

Praxiseinsatz, Waffen

§ 79 Praxiseinsatz, Waffen(1) Während des Studiums können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde im Benehmen mit dem Dekanat eingesetzt werden. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.(2) Soweit Studierende bereits alle Module absolviert haben, jedoch noch einzelne Prüfungen zu absolvieren haben, und sie bereits zu einer anderen Behörde versetzt oder abgeordnet wurden, können sie bei dieser Behörde im regulären Dienst eingesetzt werden. Der Einsatz erfolgt im Benehmen mit dem Dekanat. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.(3) Während der praktischen Studienabschnitte sowie in Fällen der Abs. 1 und 2 sind die Studierenden befugt, dienstlich zugelassene Waffen zu führen, sofern ihnen die Berechtigung zum Führen dieser Waffen nach einem entsprechenden Leistungsnachweis erteilt worden ist und das Führen der Waffen für die praktischen Studienabschnitte erforderlich ist. Die Waffen dürfen nur in Ausübung des Dienstes geführt werden. Die mit dem Tragen der Waffen verbundenen Befugnisse und die Aufbewahrung der Waffen werden durch Verwaltungsvorschriften der obersten Polizeibehörde geregelt. Sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Führen und dem Einsatz von Waffen bleiben unberührt.

§ 8

Studienstruktur

§ 8 Studienstruktur(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Das Studium umfasst theoretische Studienabschnitte und praktische Studienabschnitte. Die Studienordnung kann veranstaltungs- und prüfungsfreie Zeiten vorsehen.(2) Das Studium unterteilt sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module). Module können sich aus Teilmodulen zusammensetzen. Die für den Studienabschluss notwendigen Module können als Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule ausgestaltet sein. Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule). Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in einem Modulbuch (Anlage zur Studienordnung) zusammengefasst sind. Teilmodule können verschiedene Inhalte, Lehr- und Lernformen haben.(3) Für erfolgreich abgeschlossene Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule werden Leistungspunkte (Credits) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Credits (European Credit Transfer and Accumulation System; ECTS) vergeben. Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Credits. Der Umfang pro Semester beträgt in der Regel 30 Credits. Ein Credit entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 28 bis 30 Zeitstunden. Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 80

Dienstbezeichnung

§ 80 DienstbezeichnungDie zur Beamtin oder zum Beamten auf Widerruf ernannten Studierenden führen die Dienstbezeichnung Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter.

§ 81

Studienverlauf

§ 81 StudienverlaufDer Studienverlauf gliedert sich wie folgt: Theoretischer Studienabschnitt einschließlich Orientierungspraktikum 20 Wochen Studienabschnitt 2 Grundlagentraining 19 Wochen Grundlagenpraktikum 12 Wochen Studienabschnitt 3 Theoretischer Studienabschnitt 20 Wochen Aufbaupraktikum 4 Wochen Studienabschnitt 4 Theoretischer Studienabschnitt 20 Wochen Studienabschnitt 5 Training Ermittlungsverfahren 2 Wochen Fachpraktikum 22 Wochen Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten 2 Wochen Thesismodul - Thesis 6 Wochen Studienabschnitt 6 Theoretischer Studienabschnitt 20 Wochen Thesismodul - Kolloquium

§ 82

Studieninhalte der theoretischen Studienabschnitte

§ 82 Studieninhalte der theoretischen Studienabschnitte(1) Das Studium umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:1. Studienbereich Rechtswissenschaften mit den Schwerpunktbereichen Staats- und Verfassungsrecht, Polizei- und Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Eingriffsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Verkehrsrecht,2. Studienbereich Polizei- und Kriminalwissenschaften mit den Schwerpunktbereichen Einsatzlehre, Führungslehre, Kriminalistik und Kriminologie, Verkehrslehre,3. Studienbereich Informationstechnik mit den Schwerpunktbereichen Technik, Wissenschaft, Cyberkriminalistik,4. Studienbereich Sozialwissenschaften mit den Schwerpunktbereichen Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie, Berufsethik,5. Allgemeinwissenschaftlicher Studienbereich mit den Schwerpunktbereichen Technik des wissenschaftlichen Arbeitens, Informationstechnik, Fremdsprachen, Betriebswirtschaftslehre,6. Studienbereich der Physischen Grundlagen polizeilichen Handelns: Sport und Einsatztraining.Der Anteil der Schwerpunktbereiche ist in den Modulkarten auszuweisen.(2) Pflichtmodule sind:1. Wissenschaftliche Grundlagen,2. Polizei in Staat und Gesellschaft,3. Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),4. Polizeiliche Lage/Erster Angriff,5. Verkehrssicherheit I und II,6. Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),7. Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,8. Kriminalität und Gesellschaft,9. Besondere Einsatzlagen I und II,10. Ermittlungsverfahren (Teilmodule 1 und 2),11. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,12. Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,13. Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung,14. Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung.Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.(3) Ein Wahlpflichtmodul ist zu wählen aus folgenden Bereichen:1. Berufsethik,2. Kriminalwissenschaften,3. Analyse polizeilicher Lagen und Projekte in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Einzeldienst,4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,5. Recht,6. Sozialwissenschaften und Polizei,7. Verkehrssicherheit,8. Psychologie und Polizei,9. Ausbildung zur Übungsleiterin - C - Breitensport oder zum Übungsleiter - C - Breitensport,10. Einsatztraining,11. Informationstechnik,12. Führungslehre,13. Vorbereitung auf den Test Cambridge First Certificate in English,14. Diversität und interkulturelle Kompetenzen.(4) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 83

Besondere Grundsätze und Studieninhalte der praktischen Studienabschnitte

§ 83 Besondere Grundsätze und Studieninhalte der praktischen Studienabschnitte(1) Pflichtmodule sind:1. Orientierungspraktikum,2. Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,3. Grundlagentraining Schießausbildung,4. Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),5. Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,6. Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,7. Aufbaupraktikum mit Schwerpunkt Verkehrspolizeiliche Tätigkeiten,8. Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,9. Fachpraktikum Reviere und Stationen, Ermittlungsgruppen und Fachkommissariate,10. Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.(2) Bis zu drei Wochen des Fachpraktikums können beim Bund, in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland absolviert werden, soweit hierdurch das Studienziel nicht gefährdet wird. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde können in begründeten Fällen zur individuellen sportlichen Weiterentwicklung einer Athletin oder eines Athleten im Rahmen der Förderung des Spitzensports bis zu 50 Prozent beim Bund oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden.(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 84

Verantwortlichkeit des Fachbereichs im Rahmen der praktischen Studienabschnitte, ...

§ 84 Verantwortlichkeit des Fachbereichs im Rahmen der praktischen Studienabschnitte, Ausbildungsleitung(1) Für die Planung und Leitung der praktischen Studienabschnitte ist der Fachbereich verantwortlich.(2) Für diese Aufgaben wird am Fachbereich eine Ausbildungsleitung eingerichtet und eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes zu deren Leitung (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter) bestellt.(3) Die Ausbildungsleitung bestimmt Polizeibehörden mit deren Einvernehmen als Ausbildungsbehörden und bestimmt geeignete Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit ihrer Behörde aus. Die Ausbildungsbehörde weist sie ein und unterstützt sie.(4) Die Planung erfolgt in Abstimmung mit den Ausbildungsbehörden. Die Ausbildungsleitung überwacht insbesondere die Ausbildung der Studierenden in den praktischen Studienabschnitten und stellt die erforderliche Koordination der Ausbildungsbehörden mit dem Fachbereich sicher.(5) Ausbildungsbehörde und Fachbereich arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der praktischen Studienabschnitte aufeinander abzustimmen.(6) Die Ausbildungsleitung kann Aufgaben nach Abs. 3 und 4 auf hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs übertragen.

§ 85

Verantwortlichkeit der Ausbildungsbehörden im Rahmen der praktischen Studienabschnitte

§ 85 Verantwortlichkeit der Ausbildungsbehörden im Rahmen der praktischen Studienabschnitte(1) Für die Durchführung der praktischen Studienabschnitte sind die Ausbildungsbehörden verantwortlich.(2) Die Ausbildungsbehörde muss nach Art und Einrichtung für die Ausbildung und Prüfung geeignet sein. Sie muss insbesondere gewährleisten, dass1. die Ausbildung den allgemeinen Grundsätzen der praktischen Studienabschnitte entspricht, und2. die Ausbildung den besonderen Grundsätzen der praktischen Studienabschnitte entspricht.(3) Mit der Durchführung der praktischen Studienabschnitte im Einzelfall sind Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder zu betrauen. § 53 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 86

Ausbildungsnachweise und Leistungsbewertungen im Rahmen der praktischen Studienabschnitte

§ 86 Ausbildungsnachweise und Leistungsbewertungen im Rahmen der praktischen Studienabschnitte(1) Die Ausbildungsleitung führt über die Ableistung der praktischen Studienabschnitte durch die Studierenden Ausbildungsnachweise nach der Studienordnung.(2) Die Leistungen der oder des Studierenden während des praktischen Studienabschnitts sind durch die Praxisausbilderinnen oder Praxisausbilder zu bewerten (Leistungsbewertung) und durch diese mit den Studierenden zu erörtern sowie nach Abschluss des Moduls der Ausbildungsleitung zuzuleiten. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.(3) Die Ausbildungsleitung nimmt die Ausbildungsnachweise und die Leistungsbewertungen zu den Prüfungsakten.(4) Ergeben sich während der praktischen Studienabschnitte aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte, informieren die Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder in Textform auf dem Dienstweg die Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung informiert in Textform die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Behörde. Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn sich während der theoretischen Studienabschnitte aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte ergeben.

§ 87

Besondere Prüfungen

§ 87 Besondere Prüfungen(1) In der Studienordnung sind in fünf Modulen zentrale Klausuren vorzusehen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.(2) Eine Klausur ist im Zwangsrecht (Voraussetzungen des Einsatzes der verschiedenen Zwangsmittel, insbesondere des unmittelbaren Zwangs) zu schreiben. Sie muss bestanden werden, damit das Modul erfolgreich abgeschlossen wird.

§ 88

Thesis

§ 88 Thesis(1) Zur Thesis ist zugelassen, wer die für die ersten vier Studienabschnitte vorgesehenen Pflichtmodule erfolgreich abgeschlossen hat oder die dafür vorgesehene Studienleistung noch nachholen oder wiederholen kann.(2) Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen.

§ 89

Modulübergreifende mündliche Prüfung

§ 89 Modulübergreifende mündliche Prüfung(1) Im letzten Studienabschnitt findet die modulübergreifende mündliche Prüfung statt. Sie wird als mündliche Prüfung vor einer Prüfungskommission abgenommen.(2) In der Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte des letzten Studienabschnitts und die wesentlichen Inhalte des gesamten Studiums in ihren systematischen Zusammenhängen erfasst haben.(3) Die Prüfung bezieht sich auf mindestens zwei Studienbereiche nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Die Prüfungskommission besteht aus zwei bis fünf Prüferinnen oder Prüfern, wobei zumindest die Studienbereiche nach Satz 1 repräsentiert sein müssen. Das Nähere, insbesondere die Auswahl der zu prüfenden Studienbereiche, regelt die Studienordnung.(4) Die Prüfung erfolgt als Gruppenprüfung. Die Prüfungen und die Einzelleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein.(5) Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Bewertung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, gelten die allgemeinen Regelungen zur Notenbildung.(6) Die Prüfung muss mit mindestens fünf Punkten bewertet sein, damit das Studium erfolgreich abgeschlossen ist.(7) Das Nähere, insbesondere die Dauer und den Ablauf der Prüfung, regelt die Studienordnung.

§ 9

Studieninhalte

§ 9 Studieninhalte(1) Die Studieninhalte sind am Studienziel auszurichten. Die notwendigen Studieninhalte ergeben sich aus den besonderen Bestimmungen. Die Studienordnung kann weitere Inhalte vorsehen.(2) Das für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige Fachministerium kann Richtlinien erlassen, in denen das Studienziel und soweit notwendig einzelne Studieninhalte konkretisiert werden.(3) Die Studieninhalte werden in den Modulkarten beschrieben.

§ 90

Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 90 Mitglieder des PrüfungsausschussesDem Prüfungsausschuss gehören als weitere stimmberechtigte Mitglieder jeweils eine hauptamtlich Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender der Studienbereiche nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, eine hauptamtlich Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender der Studieninhalte nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 und ein Vertreter der Ausbildungsleitung an.

§ 91

Anrechnung förderlicher Zeiten

§ 91 Anrechnung förderlicher ZeitenEine Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 6 Abs. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung ist möglich.

§ 92

Abschlussnote

§ 92 Abschlussnote(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen: Theoretische und praktische Studienabschnitte (ohne Thesismodul) 60 Prozent Thesismodul 20 Prozent Zentrale Prüfungen zusätzlich 10 Prozent Modulübergreifende mündliche Prüfung 10 Prozent(2) Die Note der theoretischen und praktischen Studienabschnitte wird aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten gebildet.

§ 93

Qualifikationsstudium

§ 93 Qualifikationsstudium(1) Für die Qualifikationsstudierenden nach § 18 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung gelten die Regelungen dieser Verordnung und der Studienordnung mit der Maßgabe, dass die Module, für die nach § 18 Abs. 5 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung bereits hinreichend praktische Kenntnisse erworben wurden, nicht erfolgreich abgeschlossen werden müssen.(2) Die Qualifikationsstudierenden stehen während der Module und Teilmodule, die ihnen angerechnet werden, unter Aufhebung der Abordnung den Stammdienststellen zur Verfügung.(3) Die Qualifikationsstudierenden setzen nach erfolgreich abgeschlossenen Modulen eines Studienabschnitts ihr Studium im nächsten sich anschließenden theoretischen Studienabschnitt fort.(4) Abweichend von § 7 Abs. 1 wird Qualifikationsstudierenden Erholungsurlaub nur während der Zeit der Aufhebung der Abordnung gewährt.(5) Zur Bildung der Abschlussnote werden lediglich die in den nicht nach Abs. 1 entfallenen Modulen erbrachten Leistungen herangezogen.(6) Bestehen Qualifikationsstudierende eine Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.

§ 94

Anwendbare Vorschriften

§ 94 Anwendbare VorschriftenDie Vorschriften des Zweiten Abschnitts finden entsprechend Anwendung, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

§ 95

Vertiefungsrichtungen

§ 95 VertiefungsrichtungenDer Studiengang Bachelor of Arts Kriminalpolizei wird mit den Vertiefungsrichtungen allgemeine Kriminalistik und Cyberkriminalistik angeboten.

§ 96

Dienstbezeichnung

§ 96 DienstbezeichnungDie zur Beamtin oder zum Beamten auf Widerruf ernannten Studierenden führen die Dienstbezeichnung Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter.

§ 97

Pflichtmodule der theoretischen Studienabschnitte

§ 97 Pflichtmodule der theoretischen Studienabschnitte(1) Pflichtmodule beider Vertiefungsrichtungen sind:1. Wissenschaftliche Grundlagen,2. Polizei in Staat und Gesellschaft,3. Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),4. Polizeiliche Lage/Erster Angriff,5. Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,6. Kriminalitätskontrolle I und II,7. Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,8. Besondere Einsatzlagen I und II,9. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,10. Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,11. Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (Teilmodule 1 und 2),12. Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung.(2) Ergänzende Pflichtmodule sind in der Vertiefungsrichtung allgemeine Kriminalistik:1. Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),2. Kriminalität im Zusammenhang mit neuen Medien/Verdeckte Informationsbeschaffung.(3) Ergänzende Pflichtmodule sind in der Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik:1. Physische Grundlagen I bis III (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),2. Physische Grundlagen IV und Fallstudie zur Digitalen Ermittlung und Forensik,3. Cyberkriminalität und verdeckte Informationsbeschaffung.

§ 98

Pflichtmodule der praktischen Studienabschnitte

§ 98 Pflichtmodule der praktischen StudienabschnitteDie Pflichtmodule entsprechen den Pflichtmodulen des Studiengangs Schutzpolizei mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Moduls nach1. § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 das Modul Aufbaupraktikum Landeskriminalamt und nichtpolizeiliche Behörden, und2. § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 das Modul Fachpraktikum Kriminalpolizei und Staatsanwaltschafttritt.

§ 99

Besondere Studienleistungen

§ 99 Besondere StudienleistungenErgänzend zu § 87 Abs. 2 muss eine Klausur im Modul Polizeiliche Lage/Erster Angriff der Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik geschrieben werden. Diese muss bestanden werden, damit das Modul erfolgreich abgeschlossen wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.