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title: "HLeistBVO — Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) Vom 4. Februar 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/hschulleistbvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSchulLeistBVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:07:55+00:00"
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# HLeistBVO — Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) Vom 4. Februar 2005

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.02.2005
*Fundstelle:* GVBl. I 2005, 92


### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

### § 5 — Funktionsleistungsbezüge

§ 5 Funktionsleistungsbezüge(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge) können an1. hauptamtliche Mitglieder von Hochschulpräsidien,2. hauptamtliche Dekaninnen und hauptamtliche Dekane und3. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin, nebenamtlicher Vizepräsident, nebenamtliche Dekanin oder nebenamtlicher Dekan tätig sind,vergeben werden. Entsprechendes gilt für die Leitung von außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die durch Kooperationsvertrag mit der Hochschule verbunden sind. Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktionsleistungsbezüge vergeben werden können.(2) Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktionsleistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können und solche nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sollen ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden. Projektbezogene Funktionsleistungsbezüge dürfen nur im Einzelfall und müssen stets erfolgsabhängig vergeben werden.(3) Grundgehälter und Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Präsidiumsmitgliederdürfen als Summe folgende Obergrenzen nicht überschreiten:1. bei den Universitäten für die a) Präsidentin oder den Präsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10,b) hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und hauptamtlichen Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder den Kanzler das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6, 2. bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) für die a) Präsidentin oder den Präsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8,b) hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und hauptamtlichen Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder den Kanzler das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4, 3. bei den Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim für die a) Präsidentin oder den Präsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5,b) für die hauptamtlichen Vizepräsidentinnen oder hauptamtlichen Vizepräsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2,c) Kanzlerin oder den Kanzler das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 8.Ein Überschreiten dieser Obergrenzen ist ausschließlich unter den in § 35 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes genannten Voraussetzungen zulässig.

### § 7 — Zuständigkeit

§ 7 Zuständigkeit(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit bis zum Prozentsatz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe des § 37 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435).(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptamtliche Vizepräsidentinnen und hauptamtliche Vizepräsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktionsleistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktionsleistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Prozentsatz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes überschritten werden soll.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 und für hauptamtliche Mitglieder von Leitungsgremien (W L1 bis W L3) und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W nach § 70 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes; sie gilt nicht für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

### Eingangsformel HLeistBV

Aufgrund des § 38 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 und für hauptamtliche Mitglieder von Leitungsgremien (W L1 bis W L3) und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W nach § 70 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

### § 2 — Leistungsbezüge

§ 2 Leistungsbezüge(1) Leistungsbezüge werden vergeben 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen (§ 4),3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die durch Kooperationsvertrag mit der Hochschule verbunden sind (§ 5). Sie sollen mit Zielvereinbarungen nach hochschulinternen Vergaberegelungen verknüpft werden. Leistungsbezüge dienen nicht der Alimentation; diese wird ausschließlich durch die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W gewährleistet. (2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Für Leistungsbezüge gilt eine Höchstgrenze; grundsätzlich darf die Summe von Grundgehalt und Leistungsbezügen nicht höher sein als das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10. Dabei ist bei Professorinnen und Professoren die aktuelle Erfahrungsstufe des Grundgehalts zu Grunde zu legen. Eine Überschreitung der Höchstgrenze aufgrund eines Aufstiegs in den Erfahrungsstufen ist unschädlich. Im Übrigen ist eine Überschreitung nur nach § 35 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zulässig.

### § 3 — Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

§ 3 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungsleistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibeleistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibeleistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat. (2) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden.

### § 4 — Besondere Leistungsbezüge

§ 4 Besondere Leistungsbezüge(1) Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der besonderen Leistungsbezüge ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen. (2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch 1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,2. Publikationen,3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,5. Einwerbung von Drittmitteln,6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers,8. entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen begründet werden.(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch 1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,4. Vortragstätigkeit,5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,6. Umfang der Betreuung von Abschlussarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit begründet werden.(4) Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

### § 5 — Funktionsleistungsbezüge

§ 5 Funktionsleistungsbezüge(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge) können an 1. hauptamtliche Mitglieder von Hochschulpräsidien,2. hauptamtliche Dekaninnen und hauptamtliche Dekane und3. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin, nebenamtlicher Vizepräsident, nebenamtliche Dekanin oder nebenamtlicher Dekan tätig sind, vergeben werden. Entsprechendes gilt für die Leitung von außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die durch Kooperationsvertrag mit der Hochschule verbunden sind. Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktionsleistungsbezüge vergeben werden können. (2) Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktionsleistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können und solche nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sollen ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden. Projektbezogene Funktionsleistungsbezüge dürfen nur im Einzelfall und müssen stets erfolgsabhängig vergeben werden. (3) Grundgehälter und Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Präsidiumsmitgliederdürfen als Summe folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. bei den Universitäten für die a) Präsidentin oder den Präsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10,b) hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und hauptamtlichen Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder den Kanzler das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6, 2. bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) für die a) Präsidentin oder den Präsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6,b) hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und hauptamtlichen Vizepräsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2,c) Kanzlerin oder den Kanzler das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 8, 3. bei den Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim für die a) Präsidentin oder den Präsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5,b) für die hauptamtlichen Vizepräsidentinnen oder hauptamtlichen Vizepräsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2,c) Kanzlerin oder den Kanzler das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 8. Ein Überschreiten dieser Obergrenzen ist ausschließlich unter den in § 35 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes genannten Voraussetzungen zulässig.

### § 6 — Forschungs- und Lehrzulagen

§ 6 Forschungs- und LehrzulagenHochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Über Ausnahmen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes entscheiden die Hochschulen im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

### § 7 — Zuständigkeit

§ 7 Zuständigkeit(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit bis zum Prozentsatz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe des § 37 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510). (2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptamtliche Vizepräsidentinnen und hauptamtliche Vizepräsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktionsleistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktionsleistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Prozentsatz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes überschritten werden soll.

### § 8 — Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W

§ 8 Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung WProfessorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

### § 9 — Widersprüche

§ 9 WidersprücheÜber Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

### § 1 — Regelungsbereich

§ 1 RegelungsbereichDiese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

### § 10 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 7 — Zuständigkeit

§ 7 Zuständigkeit(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 37 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666).(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

### Eingangsformel HLeistBVO

Aufgrund des § 2a Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

### § 1 — Regelungsbereich

§ 1 RegelungsbereichDiese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

### § 10 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### § 2 — Leistungsbezüge

§ 2 Leistungsbezüge(1) Leistungsbezüge werden 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5) vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden. (2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

### § 3 — Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

§ 3 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat. (2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

### § 4 — Leistungsbezüge für besondere Leistungen

§ 4 Leistungsbezüge für besondere Leistungen(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen. (2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch 1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,2. Publikationen,3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,5. Einwerbung von Drittmitteln,6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch 1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,4. Vortragstätigkeit,5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit begründet werden.(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

### § 5 — Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der ...

§ 5 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an 1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind, vergeben werden.Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können. (2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

### § 6 — Forschungs- und Lehrzulagen

§ 6 Forschungs- und LehrzulagenAn Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

### § 7 — Zuständigkeit

§ 7 Zuständigkeit(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

### § 8 — Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

§ 8 Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

### § 9 — Widersprüche

§ 9 WidersprücheÜber Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

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— Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) Vom 4. Februar 2005
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSchulLeistBVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
