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title: "HSchulImmV HE — Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung ) Vom 29. Dezember 2003"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSchulImmVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:07:43+00:00"
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# HSchulImmV HE — Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung ) Vom 29. Dezember 2003

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 29.12.2003
*Fundstelle:* GVBl. I 2004, 12


### § 11 — Exmatrikulation

§ 11 Exmatrikulation(1) Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist. Abweichend hiervon können Studierende immatrikuliert bleiben, wenn sie in einem weiteren Studiengang immatrikuliert sind oder nach bestandener Abschlussprüfung ein Promotionsstudium aufnehmen wollen, eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand vorlegen und nicht an der Hochschule beschäftigt sind. (2) Studierende sind auf eigenen Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studienausweis und das Studienbuch nach § 5 vorzulegen. Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts anderes beantragt ist, zum Ende des laufenden Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen. (3) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie 1. aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,2. bei der Rückmeldung den Nachweis über die Zahlung zu entrichtender Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen, §§ 56 und 76 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes nicht erbringen und die Zahlung trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Ausschlussfrist nicht erfolgt ist,3. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,4. den Erwerb studiengangspezifischer Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes innerhalb der ersten beiden Fachsemester nicht nachweisen oder5. eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben. (4) Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten sowie Angaben zur Beendigung des Studiums nach § 59 des Hessischen Hochschulgesetzes und stellt hierüber eine Bescheinigung aus, aus der auch der Zeitpunkt der Exmatrikulation hervorgeht. (5) § 18 Abs. 4 und § 59 Abs. 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

### § 14 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Hochschulen können die nach dieser Verordnung erhobenen Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Andere personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), erhoben und verarbeitet werden. (2) Die Hochschule darf den Familien-, Geburts- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, den Studiengang oder die Studiengänge mit den dazugehörigen Studienfächern (Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls Module), die Matrikelnummer, das Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, Zeiten der Beurlaubung vom Studium und des Teilzeitstudiums, Praxissemester oder sonstige Studienunterbrechungen, Beitragsbefreiungen und das ermittelte Studienguthaben nach § 2 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2006 (GVBl. I S. 764), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2008, die Art der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung 60 Jahre automatisiert verarbeiten. Alle sonstigen personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien werden innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation oder der Beendigung der Zulassung als Gasthörerin oder -hörer gelöscht. Die Daten von Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind für ein Sommersemester spätestens bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, zu löschen. (3) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten. Die Matrikelnummer darf keine Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten. (4) Die Hochschule erhebt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten auch bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungsämtern, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an der Hochschule beenden, sowie bei den für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stellen.

### § 20 — Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums

§ 20 Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums(1) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über an der Hochschule eingeschriebene Studierende. (2) 60 Jahre aufzubewahren sind: 1. Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen,2. Unterlagen über Studienzeiten,3. Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind, sowie4. die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse. (3) Fünf Jahre aufzubewahren sind: 1. Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der Studierenden,2. Prüfungsunterlagen von Hochschulprüfungen, soweit sie nicht zurückgegeben werden,3. die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit,4. bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse. (4) Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der entsprechenden Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. (5) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen. (6) § 8 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) bleibt unberührt.

### § 23 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

### § 3 — Immatrikulation

§ 3 Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgt in einen Studiengang und begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Studiengang nach Satz 1 ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, in der Regel auf einen ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss gerichtetes Studium eines oder mehrerer Studienfächer. Bei Lehramtsstudiengängen erfolgt die Einschreibung für eine Fächerverbindung. Als Studiengänge gelten auch Promotionsstudien nach § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes.(2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung entsprechend den nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung erlassenen Rechtsverordnungen voraus. (3) Erfordert ein Studiengang oder eine Fächerverbindung das Studium an einer weiteren Hochschule, erfolgt die Immatrikulation an dieser als Zweiteinschreibung durch Übermittlung der notwendigen personenbezogenen Daten der oder des Studierenden zwischen den Hochschulen von Amts wegen. Für die Zweiteinschreibung ist kein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag nach § 56 des Hessischen Hochschulgesetzes zu erheben. (4) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Urschrift oder eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift der zum Studium befähigenden Qualifikation, erforderlichenfalls in einer beglaubigten oder von einer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigten Übersetzung, oder der Nachweis der Aufnahme in das Studienkolleg der Hochschule,2. sofern für den gewählten Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen, der Zulassungsbescheid der Hochschule, der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder der Stiftung für Hochschulzulassung,3. erforderliche Nachweise über besondere studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen,4. erforderliche Nachweise über vor dem Beginn des Studiums geforderte Praktika, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes,5. bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der erforderliche Nachweis, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen,6. Nachweis über die Entrichtung fälliger Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), den, §§ 56 und 76 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes, fälliger Gebühren nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes und fälliger Entgelte nach § 16 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes,7. Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),8. geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums,9. bei der beantragten Einschreibung für ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen eine Anrechnungsbescheinigung durch die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Stelle,10. bei Studienortswechsel das Studienbuch mit Abgangsvermerk oder eine Exmatrikulationsbescheinigung der zuletzt besuchten Hochschule,11. im Falle eines Promotionsstudiums die Bestätigung der hierfür nach der jeweiligen Promotionsordnung zuständigen Stelle über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Hochschule kann die vorgelegten Unterlagen einbehalten, sofern es sich nicht um Urschriften handelt. Die Hochschule kann das persönliche Erscheinen sowie die Vorlage von Lichtbildern der antragstellenden Person verlangen. Die antragstellende Person hat sich auf Verlangen durch Vorlage des Personalausweises oder eines Passes auszuweisen. Wird nur der Pass vorgelegt, kann die Hochschule zusätzlich die Vorlage einer Meldebescheinigung verlangen. (5) Sofern von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für den Hochschulzugang der Besuch eines Studienkollegs mit anschließender Feststellungsprüfung nachzuweisen ist, werden die Bewerberinnen und Bewerber bei Aufnahme in das Studienkolleg an dieser Hochschule befristet immatrikuliert. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein Studienkolleg besteht nicht. (6) Ausländische Studierende oder ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, bei der Gegenseitigkeit besteht, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, an der Hochschule studieren wollen, können an dieser befristet eingeschrieben werden. Eine Einschreibung für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur dann möglich, wenn dadurch das Studium der anderen eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird. (7) Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, ist die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs entsprechend zu befristen. (8) Die Immatrikulation erfolgt auflösend bedingt, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist oder2. der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet ist, den aufgrund der Satzungen nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes neben der Hochschulzugangsberechtigung zu führenden Nachweis studiengangsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten oder vorgesehener Leistungsnachweise erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen oder zu erbringen. (9) Die Immatrikulation wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen ist, wirksam. Studierende erhalten eine Bescheinigung über die Einschreibung nach § 5.(10) Die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 8 und 9 kann bereits mit dem Antrag auf Immatrikulation verlangt werden.

### § 8 — Beurlaubung

§ 8 Beurlaubung(1) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: 1. Art und Dauer einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,2. die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist,3. ein studienbedingter Auslandsaufenthalt,4.Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), oder die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,5.Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C- Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund,6. Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und mit Ausnahme der Fälle nach Satz 2 Nr. 1 für nicht mehr als sechs Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit sind hierauf nicht anzurechnen. (2) Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen, die auch Gesundheitsdaten enthalten können, die weiterverarbeitet werden können. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. Abs. 1 Satz 3 sowie § 6 gelten entsprechend. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung werden mit den bisher gespeicherten Daten verarbeitet. (3) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. (4) Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

### § 9 — Teilzeitstudium

§ 9 Teilzeitstudium(1) Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können in grundständigen Studiengängen auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs, der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. In grundständigen Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung dem zwingend entgegenstehen. Im Übrigen gilt Satz 1. Besteht der Studiengang aus einer Fächerverbindung, gilt das Teilzeitstudium für alle Fächer des Studiengangs. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. (2) Mit dem Antrag zum Teilzeitstudium sind geeignete Nachweise für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums nach Abs. 1 Satz 1 vorzulegen. Die Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), vor. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist. (3) Ein Studium in Teilzeitform nach Abs. 1 kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen und mehrfach fortgesetzt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit, sofern für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertragy über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bestehen. Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Die Bearbeitungsfristen für den Studiengang beendende Abschlussarbeiten bleiben hiervon unberührt. (4) Im Teilzeitstudium kann je Semester in der Regel die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Durch Wiederholungsprüfungen erworbene Anrechnungspunkte bleiben dabei unberücksichtigt. Sofern in dem jeweiligen Semester des Teilzeitstudiums mehr als Hälfte der nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben wurden, ist dieses Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen. (5) Studierende, die in einem weiteren Studiengang (Doppelstudium) oder in einem Studiengang nach § 16 Abs. 2 oder § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes eingeschrieben sind, können ihr Studium nicht in Teilzeitform absolvieren.

### § 11 — Exmatrikulation

§ 11 Exmatrikulation(1) Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist. Abweichend hiervon können Studierende immatrikuliert bleiben, wenn sie in einem weiteren Studiengang immatrikuliert sind oder nach bestandener Abschlussprüfung ein Promotionsstudium aufnehmen wollen, eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand vorlegen und nicht an der Hochschule beschäftigt sind. (2) Studierende sind auf eigenen Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studienausweis und das Studienbuch nach § 5 vorzulegen. Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts anderes beantragt ist, zum Ende des laufenden Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen. (3) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie 1. aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,2. bei der Rückmeldung den Nachweis über die Zahlung zu entrichtender Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen, §§ 56 und 76 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes nicht erbringen und die Zahlung trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Ausschlussfrist nicht erfolgt ist,3. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,4. den Erwerb studiengangspezifischer Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes innerhalb der ersten beiden Fachsemester nicht nachweisen oder5. eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben. (4) Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten sowie Angaben zur Beendigung des Studiums nach § 59 des Hessischen Hochschulgesetzes und stellt hierüber eine Bescheinigung aus, aus der auch der Zeitpunkt der Exmatrikulation hervorgeht. (5) § 18 Abs. 4 und § 59 Abs. 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

### § 12 — Gasthörerinnen und Gasthörer

§ 12 Gasthörerinnen und Gasthörer(1) Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder -hörer muss folgende Angaben enthalten: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschriften, gewünschte Lehrveranstaltungen oder Studienangebote. (2) Die Zulassung erfolgt nach Entrichtung der nach § 55 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes festgesetzten Gasthörergebühr. Die Zulassung erfolgt durch Erteilung eines Gasthörerscheins. Sie gilt jeweils für ein Semester. Gasthörerinnen oder Gasthörer sind berechtigt, die im Gasthörerschein aufgeführten Lehrveranstaltungen oder Studienangebote wahrzunehmen und in diesen Leistungsnachweise, die keine Prüfungsleistungen im Sinne des Prüfungsrechts sind, zu erwerben. Sie sind nicht berechtigt, an Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen, Modul- oder sonstigen in Prüfungsordnungen vorgeschriebenen studienbegleitenden Prüfungen teilzunehmen oder diese abzulegen. (3) Gasthörerinnen und Gasthörer werden nicht immatrikuliert und haben keinen Studierendenstatus nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.

### § 13 — Doktorandinnen und Doktoranden

§ 13 Doktorandinnen und Doktoranden(1) Die Hochschulen erheben von Personen, die als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen worden sind, die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und 10 bis 12 genannten Daten sowie Angaben und Nachweise über: 1. die Art der Promotion,2. das Promotionsfach,3. die Art der Registrierung als Promovierende,4. den Monat und das Jahr des Promotionsbeginns und der Promotionsbeendigung,5. die Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm,6. ein an der Hochschule bestehendes Beschäftigungsverhältnis,7. die Art der Dissertation.

### § 14 — Verarbeitung von Prüfungsdaten

§ 14 Verarbeitung von Prüfungsdaten(1) Im Rahmen der Durchführung von Prüfungen nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes verarbeitet die Hochschule neben den bereits erhobenen Daten folgende von den Kandidatinnen oder Kandidaten oder den jeweiligen Prüfungsämtern zusätzlich anzugebende Daten: 1. Matrikelnummer,2. Bezeichnung und Art der Prüfung sowie Namen der Prüferinnen und Prüfer,3. Erfüllung der nach Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen,4. Fachbereichszugehörigkeit,5. Anzahl der Fachsemester in Vollzeit- und Teilzeitform,6. Art und Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,7. Datum der Prüfungen,8. erforderlicher Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr und9. bei Abschlussprüfungen Angaben einer Ausbildungsförderung. (2) Die Noten, die in einzelnen Prüfungen oder Teilprüfungen erzielt werden, sowie die Gesamtnote und gegebenenfalls sie bildende Einzelnoten einer Vor-, Zwischen-, Abschluss- sowie Modulprüfung oder studienbegleitender Leistungskontrollen dürfen in einem automatisierten Verfahren von der Hochschule verarbeitet werden.

### § 15 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Hochschulen können die nach dieser Verordnung erhobenen Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Andere personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet werden.(2) Die Hochschule darf den Familien-, Geburts- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, den Studiengang oder die Studiengänge mit den dazugehörigen Studienfächern (Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls Module), die Matrikelnummer, das Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, Zeiten der Beurlaubung vom Studium und des Teilzeitstudiums, Praxissemester oder sonstige Studienunterbrechungen, Beitragsbefreiungen und das ermittelte Studienguthaben nach § 2 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2006 (GVBl. I S. 764), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2008, die Art der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung 60 Jahre automatisiert verarbeiten. Alle sonstigen personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien werden innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation oder der Beendigung der Zulassung als Gasthörerin oder -hörer gelöscht. Die Daten von Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind für ein Sommersemester spätestens bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, zu löschen. (3) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten. Die Matrikelnummer darf keine Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten. (4) Die Hochschule erhebt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten auch bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungsämtern, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an der Hochschule beenden, sowie bei den für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stellen.

### § 16 — Daten für die Hochschulstatistik

§ 16 Daten für die HochschulstatistikDie Hochschule übermittelt die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten und weitere nach §§ 3 bis 7 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), gegebenenfalls zu erhebende Daten an das Hessische Statistische Landesamt, soweit dies zum Vollzug des Hochschulstatistikgesetzes notwendig ist. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.

### § 17 — Übermittlung von Daten an die Studierendenschaft und das Studentenwerk

§ 17 Übermittlung von Daten an die Studierendenschaft und das StudentenwerkDie Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 55 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an die Studierendenschaft und an das Studentenwerk, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dies betrifft insbesondere die Mitteilung der Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig. § 14 des Hessischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

### § 18 — Übermittlung von Daten an die Bibliothek

§ 18 Übermittlung von Daten an die BibliothekDie Hochschule kann zur Abwicklung des Leihverkehrs folgende personenbezogenen Daten der Studierenden an die ihr zugeordneten Bibliotheken auch elektronisch übermitteln oder diesen zugänglich machen: 1. Familienname,2. Vornamen,3. Geschlecht,4. Geburtsdatum oder Matrikelnummer,5. Anschrift.

### § 19 — Übermittlung von Daten an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium

§ 19 Übermittlung von Daten an das für das Hochschulwesen zuständige MinisteriumDie Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 55 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium, soweit dieses die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.

### § 2 — Antrag auf Immatrikulation

§ 2 Antrag auf Immatrikulation(1) Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen. (2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten anzugeben: 1. Familienname, frühere Namen,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Ort und Land der Geburt,5. Geschlecht,6. Anschrift,7. Elektronische Anschrift (Email-Adresse),8. Staatsangehörigkeiten,9. gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge, jeweils mit Angabe des gewünschten Studienabschlusses, gegebenenfalls der Haupt- und Nebenfächer oder der Module, sowie Fachsemester, in das die antragstellende Person eingestuft werden möchte,10. Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll,11. Name, Anschrift und Art der bisher besuchten sowie der gleichzeitig besuchten weiteren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien im In- und Ausland, die an ihnen verbrachten Studien- oder Ausbildungszeiten mit Jahr und Semester einschließlich der Urlaubssemester und der jeweils gewählten Studien- oder Ausbildungsgänge, bei Hochschulen im Ausland auch den Staat,12. Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen-, Abschluss- oder Modulprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen,13. Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der zum Studium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben worden ist; gegebenenfalls die Anzahl der absolvierten Semester an einem Studienkolleg in Deutschland,14. besondere studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen,15. bei angestrebtem Studienabschluss im Inland die Hochschule und den Ort des angestrebten Studienabschlusses, bei angestrebtem Studienabschluss im Ausland den Staat des angestrebten Studienabschlusses. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nach Abs. 2 Nr. 12 oder 13 unrichtig oder unvollständig sind, darf die Hochschule im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die bisher absolvierten Studienzeiten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

### § 20 — Übermittlung von Daten an die zuständige Krankenkasse

§ 20 Übermittlung von Daten an die zuständige KrankenkasseDie Hochschule übermittelt der zuständigen Krankenkasse personenbezogene Daten der versicherten Studierenden nach § 4 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.

### § 21 — Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums

§ 21 Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums(1) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über an der Hochschule eingeschriebene Studierende. (2) 60 Jahre aufzubewahren sind: 1. Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen,2. Unterlagen über Studienzeiten,3. Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind, sowie4. die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse. (3) Fünf Jahre aufzubewahren sind: 1. Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der Studierenden,2. Prüfungsunterlagen von Hochschulprüfungen, soweit sie nicht zurückgegeben werden,3. die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit,4. bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse. (4) Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der entsprechenden Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. (5) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen. (6) § 8 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) bleibt unberührt.

### § 22 — Datenschutz

§ 22 DatenschutzDas Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

### § 3 — Immatrikulation

§ 3 Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgt in einen Studiengang und begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Studiengang nach Satz 1 ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, in der Regel auf einen ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss gerichtetes Studium eines oder mehrerer Studienfächer. Bei Lehramtsstudiengängen erfolgt die Einschreibung für eine Fächerverbindung. Als Studiengänge gelten auch Promotionsstudien nach § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes.(2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung entsprechend den nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung erlassenen Rechtsverordnungen voraus. (3) Erfordert ein Studiengang oder eine Fächerverbindung das Studium an einer weiteren Hochschule, erfolgt die Immatrikulation an dieser als Zweiteinschreibung durch Übermittlung der notwendigen personenbezogenen Daten der oder des Studierenden zwischen den Hochschulen von Amts wegen. Für die Zweiteinschreibung ist kein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag nach § 56 des Hessischen Hochschulgesetzes zu erheben. (4) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Urschrift oder eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift der zum Studium befähigenden Qualifikation, erforderlichenfalls in einer beglaubigten oder von einer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigten Übersetzung, oder der Nachweis der Aufnahme in das Studienkolleg der Hochschule,2. sofern für den gewählten Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen, der Zulassungsbescheid der Hochschule, der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder der Stiftung für Hochschulzulassung,3. erforderliche Nachweise über besondere studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen,4. erforderliche Nachweise über vor dem Beginn des Studiums geforderte Praktika, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes,5. bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der erforderliche Nachweis, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen,6. Nachweis über die Entrichtung fälliger Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), den, §§ 56 und 76 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes, fälliger Gebühren nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes und fälliger Entgelte nach § 16 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes,7. Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500),8. geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums,9. bei der beantragten Einschreibung für ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen eine Anrechnungsbescheinigung durch die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Stelle,10. bei Studienortswechsel das Studienbuch mit Abgangsvermerk oder eine Exmatrikulationsbescheinigung der zuletzt besuchten Hochschule,11. im Falle eines Promotionsstudiums die Bestätigung der hierfür nach der jeweiligen Promotionsordnung zuständigen Stelle über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand,12. im Falle der Teilnahme an einem Modellversuch die Studienvereinbarung nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 655). Die Hochschule kann die vorgelegten Unterlagen einbehalten, sofern es sich nicht um Urschriften handelt. Die Hochschule kann das persönliche Erscheinen sowie die Vorlage von Lichtbildern der antragstellenden Person verlangen. Die antragstellende Person hat sich auf Verlangen durch Vorlage des Personalausweises oder eines Passes auszuweisen. Wird nur der Pass vorgelegt, kann die Hochschule zusätzlich die Vorlage einer Meldebescheinigung verlangen. (5) Sofern von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für den Hochschulzugang der Besuch eines Studienkollegs mit anschließender Feststellungsprüfung nachzuweisen ist, werden die Bewerberinnen und Bewerber bei Aufnahme in das Studienkolleg an dieser Hochschule befristet immatrikuliert. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein Studienkolleg besteht nicht. (6) Ausländische Studierende oder ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, bei der Gegenseitigkeit besteht, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, an der Hochschule studieren wollen, können an dieser befristet eingeschrieben werden. Eine Einschreibung für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur dann möglich, wenn dadurch das Studium der anderen eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird. (7) Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, ist die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs entsprechend zu befristen. (8) Die Immatrikulation erfolgt auflösend bedingt, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist oder2. der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet ist, den aufgrund der Satzungen nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes neben der Hochschulzugangsberechtigung zu führenden Nachweis studiengangsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten oder vorgesehener Leistungsnachweise erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen oder zu erbringen. (9) Die Immatrikulation wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen ist, wirksam. Studierende erhalten eine Bescheinigung über die Einschreibung nach § 5.(10) Die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 8 und 9 kann bereits mit dem Antrag auf Immatrikulation verlangt werden.

### § 8 — Beurlaubung

§ 8 Beurlaubung(1) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: 1. Art und Dauer einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,2. die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist,3. ein studienbedingter Auslandsaufenthalt,4.Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) oder die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,5.Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C- Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund,6. Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und mit Ausnahme der Fälle nach Satz 2 Nr. 1 für nicht mehr als sechs Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit sind hierauf nicht anzurechnen. (2) Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen, die auch Gesundheitsdaten enthalten können, die weiterverarbeitet werden können. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. Abs. 1 Satz 3 sowie § 6 gelten entsprechend. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung werden mit den bisher gespeicherten Daten verarbeitet. (3) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. (4) Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

### § 9 — Teilzeitstudium

§ 9 Teilzeitstudium(1) Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs, der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. In Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung dem zwingend entgegenstehen. Im Übrigen gilt Satz 1. Besteht der Studiengang aus einer Fächerverbindung, gilt das Teilzeitstudium für alle Fächer des Studiengangs. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. (2) Mit dem Antrag zum Teilzeitstudium sind geeignete Nachweise für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums nach Abs. 1 Satz 1 vorzulegen. Die Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386), im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist. (3) Ein Studium in Teilzeitform nach Abs. 1 kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen und mehrfach fortgesetzt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit, sofern für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertragy über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bestehen. Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Die Bearbeitungsfristen für den Studiengang beendende Abschlussarbeiten bleiben hiervon unberührt. (4) Im Teilzeitstudium kann je Semester in der Regel die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Durch Wiederholungsprüfungen erworbene Anrechnungspunkte bleiben dabei unberücksichtigt. Sofern in dem jeweiligen Semester des Teilzeitstudiums mehr als Hälfte der nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben wurden, ist dieses Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen. (5) Studierende, die in einem weiteren Studiengang (Doppelstudium) oder in einem Studiengang nach § 16 Abs. 2 oder § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes eingeschrieben sind, können ihr Studium nicht in Teilzeitform absolvieren.

### § 13 — Doktorandinnen und Doktoranden

§ 13 Doktorandinnen und DoktorandenDie Hochschulen erheben von Personen, die als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen worden sind und eine Bestätigung nach § 5 Abs. 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), erhalten haben, die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und 11 bis 13 genannten Daten sowie Angaben und Nachweise über:1. die Art der Promotion,2. das Promotionsfach,3. die Art der Registrierung als Promovierende,4. den Monat und das Jahr des Promotionsbeginns und der Promotionsbeendigung,5. die Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm,6. ein an der Hochschule bestehendes Beschäftigungsverhältnis,7. die Art der Dissertation.

### § 2 — Antrag auf Immatrikulation

§ 2 Antrag auf Immatrikulation(1) Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen.(2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten anzugeben:1. Familienname, frühere Namen,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Ort und Land der Geburt,5. Geschlecht,6. Anschrift,7. Elektronische Anschrift (Email-Adresse),8. Staatsangehörigkeiten,9. gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge, jeweils mit Angabe des gewünschten Studienabschlusses, gegebenenfalls der Haupt- und Nebenfächer oder der Module, sowie Fachsemester, in das die antragstellende Person eingestuft werden möchte,10. Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll,11. Name, Anschrift und Art der bisher besuchten sowie der gleichzeitig besuchten weiteren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien im In- und Ausland, die an ihnen verbrachten Studien- oder Ausbildungszeiten mit Jahr und Semester einschließlich der Urlaubssemester und der jeweils gewählten Studien- oder Ausbildungsgänge, bei Hochschulen im Ausland auch den Staat,12. Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen-, Abschluss- oder Modulprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen,13. Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der ersten zu einem Studium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben worden ist; gegebenenfalls die Anzahl der absolvierten Semester an einem Studienkolleg in Deutschland,14. besondere studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen,15. bei angestrebtem Studienabschluss im Inland die Hochschule und den Ort des angestrebten Studienabschlusses, bei angestrebtem Studienabschluss im Ausland den Staat des angestrebten Studienabschlusses.(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nach Abs. 2 Nr. 12 oder 13 unrichtig oder unvollständig sind, darf die Hochschule im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die bisher absolvierten Studienzeiten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

### § 9 — Teilzeitstudium

§ 9 Teilzeitstudium(1) Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs, der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. In Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung dem zwingend entgegenstehen. Im Übrigen gilt Satz 1. Besteht der Studiengang aus einer Fächerverbindung, gilt das Teilzeitstudium für alle Fächer des Studiengangs. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.(2) Mit dem Antrag zum Teilzeitstudium sind geeignete Nachweise für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums nach Abs. 1 Satz 1 vorzulegen. Die Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.(3) Ein Studium in Teilzeitform nach Abs. 1 kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen und mehrfach fortgesetzt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit, sofern für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertragy über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bestehen. Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Die Bearbeitungsfristen für den Studiengang beendende Abschlussarbeiten bleiben hiervon unberührt.(4) Im Teilzeitstudium kann je Semester in der Regel die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Durch Wiederholungsprüfungen erworbene Anrechnungspunkte bleiben dabei unberücksichtigt. Sofern in dem jeweiligen Semester des Teilzeitstudiums mehr als Hälfte der nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben wurden, ist dieses Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen.(5) Studierende, die in einem weiteren Studiengang (Doppelstudium) oder in einem Studiengang nach § 16 Abs. 2 oder § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes eingeschrieben sind, können ihr Studium nicht in Teilzeitform absolvieren.

### Eingangsformel HSchulImmV

Aufgrund des § 55 Abs. 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) wird verordnet:

### § 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen(1) Die Hochschule entscheidet über Anträge auf Immatrikulation, Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation und Zulassung als Gasthörerin oder -hörer sowie über das Teilzeitstudium, die Rückmeldung und von Amts wegen über Widerruf, Versagung und Rücknahme der Immatrikulation sowie die Exmatrikulation. (2) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge nach Abs. 1; sie kann für die Einreichung der Anträge, für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie die Rückmeldung Fristen festsetzen.

### § 10 — Studiengangwechsel, Promotionsstudium

§ 10 Studiengangwechsel, Promotionsstudium(1) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen. Beim Wechsel des Studiengangs gelten §§ 2 bis 4 entsprechend. Bereits erhobene Daten der Studierenden werden weiterverarbeitet. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) anfertigen und nicht an der Hochschule beschäftigt sind, können als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule immatrikuliert werden. Voraussetzung für die Immatrikulation ist die Vorlage einer Bestätigung der für das Promotionsverfahren zuständigen Stelle, dass sie zur Promotion angenommen worden sind. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender.

### § 11 — Exmatrikulation

§ 11 Exmatrikulation(1) Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist. Abweichend hiervon können Studierende immatrikuliert bleiben, wenn sie in einem weiteren Studiengang immatrikuliert sind oder nach bestandener Abschlussprüfung ein Promotionsstudium aufnehmen wollen, eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand vorlegen und nicht an der Hochschule beschäftigt sind. (2) Studierende sind auf eigenen Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studienausweis und das Studienbuch nach § 5 vorzulegen. Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts anderes beantragt ist, zum Ende des laufenden Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen. (3) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie 1. aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,2. bei der Rückmeldung den Nachweis über die Zahlung zu entrichtender Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen, §§ 56 und 76 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes nicht erbringen und die Zahlung trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Ausschlussfrist nicht erfolgt ist,3. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 2495), gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,4. den Erwerb studiengangspezifischer Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes innerhalb der ersten beiden Fachsemester nicht nachweisen oder5. eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben. (4) Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten sowie Angaben zur Beendigung des Studiums nach § 59 des Hessischen Hochschulgesetzes und stellt hierüber eine Bescheinigung aus, aus der auch der Zeitpunkt der Exmatrikulation hervorgeht. (5) § 18 Abs. 4 und § 59 Abs. 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

### § 12 — Gasthörerinnen und Gasthörer

§ 12 Gasthörerinnen und Gasthörer(1) Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder -hörer muss folgende Angaben enthalten: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschriften, gewünschte Lehrveranstaltungen oder Studienangebote. (2) Die Zulassung erfolgt nach Entrichtung der nach § 55 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes festgesetzten Gasthörergebühr. Die Zulassung erfolgt durch Erteilung eines Gasthörerscheins. Sie gilt jeweils für ein Semester. Gasthörerinnen oder Gasthörer sind berechtigt, die im Gasthörerschein aufgeführten Lehrveranstaltungen oder Studienangebote wahrzunehmen und in diesen Leistungsnachweise, die keine Prüfungsleistungen im Sinne des Prüfungsrechts sind, zu erwerben. Sie sind nicht berechtigt, an Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen, Modul- oder sonstigen in Prüfungsordnungen vorgeschriebenen studienbegleitenden Prüfungen teilzunehmen oder diese abzulegen. (3) Gasthörerinnen und Gasthörer werden nicht immatrikuliert und haben keinen Studierendenstatus nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.

### § 13 — Verarbeitung von Prüfungsdaten

§ 13 Verarbeitung von Prüfungsdaten(1) Im Rahmen der Durchführung von Prüfungen nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes verarbeitet die Hochschule neben den bereits erhobenen Daten folgende von den Kandidatinnen oder Kandidaten oder den jeweiligen Prüfungsämtern zusätzlich anzugebende Daten: 1. Matrikelnummer,2. Bezeichnung und Art der Prüfung sowie Namen der Prüferinnen und Prüfer,3. Erfüllung der nach Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen,4. Fachbereichszugehörigkeit,5. Anzahl der Fachsemester in Vollzeit- und Teilzeitform,6. Art und Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,7. Datum der Prüfungen,8. erforderlicher Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr und9. bei Abschlussprüfungen Angaben einer Ausbildungsförderung. (2) Die Noten, die in einzelnen Prüfungen oder Teilprüfungen erzielt werden, sowie die Gesamtnote und gegebenenfalls sie bildende Einzelnoten einer Vor-, Zwischen-, Abschluss- sowie Modulprüfung oder studienbegleitender Leistungskontrollen dürfen in einem automatisierten Verfahren von der Hochschule verarbeitet werden.

### § 14 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Hochschulen können die nach dieser Verordnung erhobenen Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Andere personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) erhoben und verarbeitet werden. (2) Die Hochschule darf den Familien-, Geburts- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, den Studiengang oder die Studiengänge mit den dazugehörigen Studienfächern (Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls Module), die Matrikelnummer, das Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, Zeiten der Beurlaubung vom Studium und des Teilzeitstudiums, Praxissemester oder sonstige Studienunterbrechungen, Beitragsbefreiungen und das ermittelte Studienguthaben nach § 2 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2006 (GVBl. I S. 764), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2008, die Art der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung 60 Jahre automatisiert verarbeiten. Alle sonstigen personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien werden innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation oder der Beendigung der Zulassung als Gasthörerin oder -hörer gelöscht. Die Daten von Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind für ein Sommersemester spätestens bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, zu löschen. (3) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten. Die Matrikelnummer darf keine Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten. (4) Die Hochschule erhebt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten auch bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungsämtern, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an der Hochschule beenden, sowie bei den für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stellen.

### § 15 — Daten für die Hochschulstatistik

§ 15 Daten für die HochschulstatistikDie Hochschule übermittelt die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten und weitere nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860), gegebenenfalls zu erhebende Daten an das Hessische Statistische Landesamt, soweit dies zum Vollzug des Hochschulstatistikgesetzes notwendig ist. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.

### § 16 — Übermittlung von Daten an die Studierendenschaft und das Studentenwerk

§ 16 Übermittlung von Daten an die Studierendenschaft und das StudentenwerkDie Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 55 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an die Studierendenschaft und an das Studentenwerk, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dies betrifft insbesondere die Mitteilung der Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig. § 14 des Hessischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

### § 17 — Übermittlung von Daten an die Bibliothek

§ 17 Übermittlung von Daten an die BibliothekDie Hochschule kann zur Abwicklung des Leihverkehrs folgende personenbezogenen Daten der Studierenden an die ihr zugeordneten Bibliotheken auch elektronisch übermitteln oder diesen zugänglich machen: 1. Familienname,2. Vornamen,3. Geschlecht,4. Geburtsdatum oder Matrikelnummer,5. Anschrift.

### § 18 — Übermittlung von Daten an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium

§ 18 Übermittlung von Daten an das für das Hochschulwesen zuständige MinisteriumDie Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 55 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium, soweit dieses die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.

### § 19 — Übermittlung von Daten an die zuständige Krankenkasse

§ 19 Übermittlung von Daten an die zuständige KrankenkasseDie Hochschule übermittelt der zuständigen Krankenkasse personenbezogene Daten der versicherten Studierenden nach § 4 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.

### § 2 — Antrag auf Immatrikulation

§ 2 Antrag auf Immatrikulation(1) Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen. (2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten anzugeben: 1. Familienname, frühere Namen,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Ort und Land der Geburt,5. Geschlecht,6. Anschrift,7. Staatsangehörigkeiten,8. gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge, jeweils mit Angabe des gewünschten Studienabschlusses, gegebenenfalls der Haupt- und Nebenfächer oder der Module, sowie Fachsemester, in das die antragstellende Person eingestuft werden möchte,9. Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll,10. Name, Anschrift und Art der bisher besuchten sowie der gleichzeitig besuchten weiteren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien, die an ihnen verbrachten Studien- oder Ausbildungszeiten einschließlich der Urlaubssemester und der jeweils gewählten Studien- oder Ausbildungsgänge,11. Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen-, Abschluss- oder Modulprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen,12. Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der zum Studium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben worden ist,13. besondere studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nach Abs. 2 Nr. 11 oder 12 unrichtig oder unvollständig sind, darf die Hochschule im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die bisher absolvierten Studienzeiten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

### § 20 — Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums

§ 20 Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums(1) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über an der Hochschule eingeschriebene Studierende. (2) 60 Jahre aufzubewahren sind: 1. Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen,2. Unterlagen über Studienzeiten,3. Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind, sowie4. die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse. (3) Fünf Jahre aufzubewahren sind: 1. Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der Studierenden,2. Prüfungsunterlagen von Hochschulprüfungen, soweit sie nicht zurückgegeben werden,3. die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit,4. bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse. (4) Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der entsprechenden Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. (5) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen. (6) § 10 des Hessischen Archivgesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 380), bleibt unberührt.

### § 21 — Datenschutz

§ 21 DatenschutzDas Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

### § 22 — Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

§ 22 Aufhebung bestehender RechtsvorschriftenDie Hessische Teilzeitstudienverordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. I S. 530)1 wird aufgehoben.

### § 23 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.

### § 3 — Immatrikulation

§ 3 Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgt in einen Studiengang und begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Studiengang nach Satz 1 ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, in der Regel auf einen ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss gerichtetes Studium eines oder mehrerer Studienfächer. Bei Lehramtsstudiengängen erfolgt die Einschreibung für eine Fächerverbindung. Als Studiengänge gelten auch Promotionsstudien nach § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes.(2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705) setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung entsprechend den nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung erlassenen Rechtsverordnungen voraus. (3) Erfordert ein Studiengang oder eine Fächerverbindung das Studium an einer weiteren Hochschule, erfolgt die Immatrikulation an dieser als Zweiteinschreibung durch Übermittlung der notwendigen personenbezogenen Daten der oder des Studierenden zwischen den Hochschulen von Amts wegen. Für die Zweiteinschreibung ist kein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag nach § 56 des Hessischen Hochschulgesetzes zu erheben. (4) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Urschrift oder eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift der zum Studium befähigenden Qualifikation, erforderlichenfalls in einer beglaubigten oder von einer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigten Übersetzung, oder der Nachweis der Aufnahme in das Studienkolleg der Hochschule,2. sofern für den gewählten Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen, der Zulassungsbescheid der Hochschule, der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder der Stiftung für Hochschulzulassung,3. erforderliche Nachweise über besondere studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen,4. erforderliche Nachweise über vor dem Beginn des Studiums geforderte Praktika, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes,5. bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der erforderliche Nachweis, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen,6. Nachweis über die Entrichtung fälliger Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345), §§ 56 und 76 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes, fälliger Gebühren nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes und fälliger Entgelte nach § 16 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes,7. Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),8. geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums,9. bei der beantragten Einschreibung für ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen eine Anrechnungsbescheinigung durch die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Stelle,10. bei Studienortswechsel das Studienbuch mit Abgangsvermerk oder eine Exmatrikulationsbescheinigung der zuletzt besuchten Hochschule,11. im Falle eines Promotionsstudiums die Bestätigung der hierfür nach der jeweiligen Promotionsordnung zuständigen Stelle über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Hochschule kann die vorgelegten Unterlagen einbehalten, sofern es sich nicht um Urschriften handelt. Die Hochschule kann das persönliche Erscheinen sowie die Vorlage von Lichtbildern der antragstellenden Person verlangen. Die antragstellende Person hat sich auf Verlangen durch Vorlage des Personalausweises oder eines Passes auszuweisen. Wird nur der Pass vorgelegt, kann die Hochschule zusätzlich die Vorlage einer Meldebescheinigung verlangen. (5) Sofern von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für den Hochschulzugang der Besuch eines Studienkollegs mit anschließender Feststellungsprüfung nachzuweisen ist, werden die Bewerberinnen und Bewerber bei Aufnahme in das Studienkolleg an dieser Hochschule befristet immatrikuliert. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein Studienkolleg besteht nicht. (6) Ausländische Studierende oder ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, bei der Gegenseitigkeit besteht, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, an der Hochschule studieren wollen, können an dieser befristet eingeschrieben werden. Eine Einschreibung für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur dann möglich, wenn dadurch das Studium der anderen eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird. (7) Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, ist die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs entsprechend zu befristen. (8) Die Immatrikulation erfolgt auflösend bedingt, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist oder2. der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet ist, den aufgrund der Satzungen nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes neben der Hochschulzugangsberechtigung zu führenden Nachweis studiengangsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten oder vorgesehener Leistungsnachweise erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen oder zu erbringen. (9) Die Immatrikulation wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen ist, wirksam. Studierende erhalten eine Bescheinigung über die Einschreibung nach § 5.(10) Die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 8 und 9 kann bereits mit dem Antrag auf Immatrikulation verlangt werden.

### § 4 — Versagung und Rücknahme der Immatrikulation

§ 4 Versagung und Rücknahme der Immatrikulation(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach oder aufgrund des § 54 des Hessischen Hochschulgesetzes nicht vorliegen oder für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die antragstellende Person keine Zulassung erhalten oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat. (2) Die Immatrikulation kann auch versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. erforderliche deutsche Sprachkenntnisse nicht nachweist,2. Form und Frist des Immatrikulationsantrags nach § 1 Abs. 2 nicht beachtet,3. den Nachweis über die Bezahlung fälliger Beiträge, Gebühren oder Entgelte nicht erbringt,4. eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat,5. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, nicht nachweist,6. in dem Studiengang eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat. Die Entscheidung über die Versagung der Immatrikulation ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn 1. sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,2. sich nachträglich ergibt, dass Versagungsgründe nach Abs. 1 vorgelegen haben.

### § 5 — Studienausweis, Studienbuch

§ 5 Studienausweis, Studienbuch(1) Studierende erhalten einen Studienausweis. Der Studienausweis enthält folgende Angaben: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Studiengang, Datum der Immatrikulation, gegebenenfalls durch die Studierendenschaft vermittelte Nutzungsberechtigungen (Semesterticket), Matrikelnummer und Gültigkeitsdauer. Er gilt jeweils für das von der Hochschule bescheinigte Semester. Enthält der Studienausweis kein Lichtbild der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers, gilt er nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Pass als Nachweis des Studierendenstatus. (2) Die Hochschule kann den Studienausweis als Chipkarte ausstellen. Der Datenspeicher enthält als personenbezogene Daten Vor- und Familiennamen, Ident-/Matrikelnummer, PIN-Nummer und digitale Signaturschlüssel. Auf der Chipkartenoberfläche können die Angaben nach Abs. 1, die Bibliotheksausweisnummer mit Barcode der oder des Studierenden und ein Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers aufgenommen werden. Die Einzelheiten der Nutzung der Chipkarte regelt die Hochschule durch Satzung. (3) Die Hochschule kann Studienbücher ausgeben. Sofern die jeweiligen Prüfungsordnungen oder eine andere Rechtsvorschrift die Vorlage von Studienbüchern vorsehen, erhalten die Studierenden von der Hochschule Studienbücher. Darin werden Immatrikulation, Studiengang, Beurlaubung, Teilzeitstudium und Exmatrikulation bescheinigt.

### § 6 — Mitteilungspflichten

§ 6 MitteilungspflichtenDie Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit, den Wegfall der Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium, für eine Beurlaubung sowie den Verlust des Studienausweises oder des Studienbuches unverzüglich anzuzeigen.

### § 7 — Rückmeldung

§ 7 Rückmeldung(1) Immatrikulierte Studierende, die nach Ablauf eines Semesters ihr Studium fortsetzen wollen, haben sich für das Weiterstudium bei der Hochschule zurückzumelden (Rückmeldung). Die Rückmeldung erfolgt in der Regel durch die fristgerechte Zahlung der fälligen Beiträge, Gebühren und Entgelte. (2) Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten. Bei der Rückmeldung können die in § 2 Abs. 2 genannten Angaben, die Vorlage der Nachweise nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 bis 8 und des Studienausweises sowie eine Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle über die Fortdauer des Promotionsverfahrens verlangt werden.

### § 8 — Beurlaubung

§ 8 Beurlaubung(1) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: 1. Art und Dauer einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,2. die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist,3. ein studienbedingter Auslandsaufenthalt,4. Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), oder die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,5. Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes,6. Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und für nicht mehr als vier Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit sowie der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes sind hierauf nicht anzurechnen.(2) Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen, die auch Gesundheitsdaten enthalten können, die weiterverarbeitet werden können. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. Abs. 1 Satz 3 sowie § 6 gelten entsprechend. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung werden mit den bisher gespeicherten Daten verarbeitet. (3) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. (4) Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

### § 9 — Teilzeitstudium

§ 9 Teilzeitstudium(1) Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können in grundständigen Studiengängen auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs, der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. In grundständigen Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung dem zwingend entgegenstehen. Im Übrigen gilt Satz 1. Besteht der Studiengang aus einer Fächerverbindung, gilt das Teilzeitstudium für alle Fächer des Studiengangs. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. (2) Mit dem Antrag zum Teilzeitstudium sind geeignete Nachweise für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums nach Abs. 1 Satz 1 vorzulegen. Die Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), vor. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist. (3) Ein Studium in Teilzeitform nach Abs. 1 kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen und mehrfach fortgesetzt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit, sofern für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bestehen. Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Die Bearbeitungsfristen für den Studiengang beendende Abschlussarbeiten bleiben hiervon unberührt. (4) Im Teilzeitstudium kann je Semester in der Regel die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Durch Wiederholungsprüfungen erworbene Anrechnungspunkte bleiben dabei unberücksichtigt. Sofern in dem jeweiligen Semester des Teilzeitstudiums mehr als Hälfte der nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben wurden, ist dieses Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen. (5) Studierende, die in einem weiteren Studiengang (Doppelstudium) oder in einem Studiengang nach § 16 Abs. 2 oder § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes eingeschrieben sind, können ihr Studium nicht in Teilzeitform absolvieren.

### § 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Hochschule entscheidet über Anträge auf Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation, Zulassung als Zweit- und als Gasthörerin oder -hörer, sowie Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung nach § 6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512). Sie entscheidet von Amts wegen über die Rücknahme der Immatrikulation und der Exmatrikulation, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe nach §§ 3 und 4 sowie den Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 oder § 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes . (2) Soweit in dieser Verordnung und in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, setzt die Hochschule Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Vorlage erforderlicher Unterlagen sowie die Zahlung von Studienbeiträgen nach Abs. 1 fest; sie kann Fristverlängerung gewähren. Das persönliche Erscheinen kann gefordert werden; die antragstellende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen. (3) Die Hochschule kann die vorgelegten Unterlagen einbehalten, sofern es sich nicht um Urschriften handelt.

### § 10 — Rückmeldung

§ 10 Rückmeldung (1) Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten. Bei der Rückmeldung können die in § 2 Abs. 2 genannten Angaben, die Vorlage der Nachweise nach § 7 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 12 und des Studienausweises sowie des Personalausweises oder Passes verlangt werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Nach Ablauf der Rückmeldefrist kann die Rückmeldung nur bis zum Ablauf der von der Hochschule gesetzten Nachfrist (Ausschlussfrist) erfolgen. (3) Die oder der Studierende ist nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes für das Semester, für das der Beitrag geschuldet wird, zu exmatrikulieren, wenn die Zahlung des Beitrags oder im Falle der Inanspruchnahme eines Studiendarlehens nach § 7 oder § 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes die Abgabe des unterschriebenen Darlehensantrags trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn die oder der Studierende den Darlehensvertrag wirksam widerruft oder der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen oder unwirksam ist und die oder der Studierende nicht nachweist, dass der Studienbeitrag entrichtet wurde.

### § 14 — Exmatrikulation

§ 14 Exmatrikulation (1) Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten sowie Angaben zur Beendigung des Studiums nach § 68 des Hessischen Hochschulgesetzes . (2) Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studienausweis und das Studienbuch vorzulegen. (3) Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nur im Fall des § 10 Abs. 3 zulässig.

### § 17 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 17 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Hochschule darf den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Studiengang oder die Studiengänge mit den dazugehörigen Studienfächern (Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls Module), die Matrikelnummer, das Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, Zeiten der Beurlaubung vom Studium, Beitragsbefreiungen, die Art der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung sechzig Jahre automatisiert verarbeiten. Alle sonstigen personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien werden innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation gelöscht. Die Daten von Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind für ein Sommersemester bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum 31. März des Folgejahres zu löschen. (2) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten. Die Matrikelnummer darf keine Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten. (3) Die Hochschule erhebt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei den Prüfungsämtern und den für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stellen.

### § 2 — Antrag auf Immatrikulation

§ 2 Antrag auf Immatrikulation (1) Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten die Vergabeverordnung ZVS vom 17. August 2000 (GVBl. I S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2003 (GVBl. I S. 188), und die Vergabeverordnung Hessen vom 7. Juni 2001 (GVBl. I S. 292) in den jeweils geltenden Fassungen. Für die übrigen Studiengänge werden die Bewerbungsfristen von der jeweiligen Hochschule festgesetzt. (2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten anzugeben: 1. Familienname, 2. Vorname(n), 3. frühere Namen, 4. Geburtsdatum, 5. Geburtsort, 6. Geschlecht, 7. Anschrift(en), 8. Staatsangehörigkeit(en), 9. gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge, jeweils mit Angabe des gewünschten Studienabschlusses, der Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls der Module, sowie Fachsemester, in die die antragstellende Person eingestuft werden möchte, 10. Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll, 11. Name, Anschrift und Art der bisher besuchten Hochschulen und Berufsakademien sowie die an ihnen verbrachten Studien- oder Ausbildungszeiten einschließlich der Urlaubssemester und der jeweils gewählten Studien- oder Ausbildungsgänge, 12. Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen, 13. Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der zum Hochschulstudium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben worden ist, 14. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, 15. abgeschlossene Krankenversicherung mit Betriebsnummer der Krankenkasse und der Versicherungsnummer der antragstellenden Person oder die Befreiung von der Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder 12 unrichtig oder unvollständig sind, darf die Hochschule im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die bisher absolvierten Studienzeiten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

### § 23 — Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums

§ 23 Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums (1) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen. (2) Sechzig Jahre aufzubewahren sind: 1. Unterlagen über Studienzeiten, 2. Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind, 3. die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse, 4. die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit, 5. bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse. (3) Fünf Jahre aufzubewahren sind: 1. Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der Studierenden, 2. die übrigen Prüfungsunterlagen von Hochschulprüfungen, soweit sie nicht zurückgegeben werden. (4) Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. (5) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen.

### § 26 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 3 bis 6 treten am 1. Oktober 2007 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### § 7 — Unterlagen für die Immatrikulation

§ 7 Unterlagen für die Immatrikulation (1) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift der zum Hochschulstudium befähigenden Qualifikation; die Hochschule kann die Vorlage der Urschrift verlangen, 2. Zulassungsbescheid der Hochschule oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, 3. im Falle der Zulassung durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen der Antrag auf Immatrikulation nach § 2 , 4. Nachweise über die Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, 5. zum Studium erforderliche Praktikumsnachweise, Zeugnisse und Bescheinigungen über Sprachkenntnisse, 6. zum Studium erforderlicher Nachweis der künstlerischen Begabung, 7. Nachweis über die entrichteten Studienbeiträge sowie die Gründe für eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung nach § 6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes und die Beiträge zu den Verwaltungskosten, für das Studentenwerk und für die Studentenschaft, 8. Nachweis über die Entrichtung fälliger Gebühren, 9. Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), 10. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, 11. bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen, 12. Exmatrikulationsbescheinigungen der früher besuchten Hochschulen, 13. bei Inanspruchnahme des Studiendarlehens nach § 7 oder § 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes der unterschriebene Darlehensantrag. (2) Anstelle des Zahlungsnachweises nach Abs. 1 Nr. 7 und 8 kann die Hochschule eine Ermächtigung zur Abbuchung von einem Bankkonto verlangen, sofern nicht ein Darlehensantrag nach Abs. 1 Nr. 13 vorgelegt wurde. (3) Die Hochschule kann die Vorlage von Lichtbildern der antragstellenden Person verlangen. (4) Die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 4 und 10 kann bereits mit dem Antrag auf Immatrikulation verlangt werden.

### § 8 — Studienausweis, Studienbuch

§ 8 Studienausweis, Studienbuch (1) Studierende erhalten einen Studienausweis. Der Studienausweis enthält folgende Angaben: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Studiengang, Datum der Immatrikulation, die Benutzung für den jeweiligen Verkehrsbetrieb, Matrikelnummer und Gültigkeitsdauer. Er gilt jeweils für das von der Hochschule bescheinigte Semester. Enthält der Studienausweis kein Lichtbild der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers, gilt er nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Pass. (2) Die Hochschule kann den Studienausweis als Chipkarte ausstellen. Die Datenspeicher enthalten als personenbezogene Daten nur Vor- und Familiennamen, Ident-/Matrikelnummer, PIN-Nummer und digitale Signaturschlüssel. Auf der Chipkartenoberfläche befinden sich die Angaben nach Abs. 1, die Bibliotheksbenutzernummer mit Barcode der oder des Studierenden und ein Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers. Die Einzelheiten der Nutzung der Chipkarte regelt die Hochschule durch Satzung. (3) Die Hochschule kann Studienbücher ausgeben. Sofern das jeweilige Prüfungsrecht oder eine andere Rechtsvorschrift die Vorlage von Studienbüchern vorsieht, erhalten die Studierenden von der Hochschule Studienbücher. Darin werden Immatrikulation, Studiengang, Beurlaubung und Exmatrikulation bescheinigt.

### § 9 — Mitteilungspflichten

§ 9 Mitteilungspflichten Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit, den Wegfall der Voraussetzungen für eine Beurlaubung oder für eine Befreiung vom Studienbeitrag sowie den Verlust des Studienausweises oder des Studienbuches unverzüglich anzuzeigen.

### § 3 — (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

### § 4 — (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

### § 5 — (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

### § 6 — (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

### § 26 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 3 bis 6 treten am 1. Oktober 2007 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.

### Eingangsformel HSchulImmV

Aufgrund des § 64 Abs. 3 und 4 und des § 65 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 518), sowie des § 6 Abs. 1 und 3 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 516) wird verordnet:

### § 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Hochschule entscheidet über Anträge auf Immatrikulation, Rückmeldung, Teilzeitstudium, Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation, Zulassung als Zweit- und als Gasthörerin oder -hörer, sowie Erlass, Stundung und Minderung der Gebühr nach § 6 . Sie entscheidet von Amts wegen über die Rücknahme der Immatrikulation und der Exmatrikulation, die Ermittlung, Bildung und Fortschreibung der Studienguthaben sowie die Gebührenpflicht. (2) Soweit in dieser Verordnung und in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, setzt die Hochschule Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Vorlage erforderlicher Unterlagen sowie die Zahlung von Gebühren nach Abs. 1 fest; sie kann Fristverlängerung gewähren. Das persönliche Erscheinen kann gefordert werden; die antragstellende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen. (3) Die Hochschule kann die vorgelegten Unterlagen einbehalten, sofern es sich nicht um Urschriften handelt.

### § 10 — Rückmeldung

§ 10 Rückmeldung (1) Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten und schreibt das Studienguthaben fort. Bei der Rückmeldung können die in § 2 Abs. 2 genannten Angaben, die Vorlage der Nachweise nach § 7 Abs. 1 Nr. 7, 8, 10 und 12 und des Studienausweises sowie des Personalausweises oder Passes verlangt werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Nach Ablauf der Rückmeldefrist kann die Rückmeldung nur bis zum Ablauf der von der Hochschule gesetzten Nachfrist (Ausschlussfrist) erfolgen. (3) Für die Rückmeldung zum Sommersemester 2004 erfolgen die Berechnung des Studienguthabens nach § 4 , die Gewährung zusätzlicher Studienguthaben nach § 5 sowie eines Teilzeitstudiums nach § 3 und die Feststellung der Gebührenpflicht nach § 6 dieser Verordnung in einem von der Rückmeldung gesonderten, von der Hochschule festzulegenden Verfahren. Die Gebühr für Studierende, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, wird mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Die oder der Studierende ist nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu exmatrikulieren, wenn die Gebühr trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt ist.

### § 11 — Beurlaubung

§ 11 Beurlaubung (1) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden, insbesondere 1. bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt, 2. für die Ableistung einer studienbedingten Praktikantenzeit, 3. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt, 4. für die Zeit des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, 5. bei einer mit erheblicher zeitlicher Belastung verbundenen Mitarbeit in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerks für höchstens zwei Semester. Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung ist ausgeschlossen. (2) Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich zu begründen. Die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen, sie können auch Gesundheitsdaten enthalten, die einbehalten werden können; im Falle des Abs. 1 Nr. 1 muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung werden mit den bisher gespeicherten Daten verarbeitet. (3) Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. (4) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen aus. (5) Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des Abs. 1 Nr. 1, möglich.

### § 12 — Studiengangwechsel, Promotionsstudium

§ 12 Studiengangwechsel, Promotionsstudium (1) Beim Wechsel des Studiengangs gelten die §§ 2 und 7 entsprechend. (2) Studierende, die nach der Abschlussprüfung ihr Studium als Promotionsstudium weiterführen wollen, haben bei der Rückmeldung eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand vorzulegen.

### § 13 — Prüfungen

§ 13 Prüfungen (1) Zur Durchführung des Prüfungsverfahrens verarbeitet die Hochschule neben den bereits erhobenen Daten folgende von den Kandidatinnen oder Kandidaten zusätzlich anzugebenden Daten: 1. Matrikelnummer, 2. Art der Prüfung, 3. Zulassungsvoraussetzungen, 4. Fachbereichszugehörigkeit, 5. Anzahl der Fachsemester, 6. Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche, 7. Datum der Prüfungen und 8. Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr. (2) Bei Hochschulzugangsprüfungen nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 13. Juni 2002 (GVBl. I S. 335) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet die Hochschule neben den bereits erhobenen Daten die von den Kandidatinnen oder Kandidaten nach der genannten Verordnung zusätzlich anzugebenden Daten.

### § 14 — Exmatrikulation

§ 14 Exmatrikulation (1) Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten sowie Angaben zur Beendigung des Studiums nach § 68 des Hessischen Hochschulgesetzes . (2) Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studienausweis und das Studienbuch vorzulegen. (3) Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen.

### § 15 — Zweithörerinnen oder -hörer

§ 15 Zweithörerinnen oder -hörer (1) Studierende sind berechtigt, an einzelnen Lehrveranstaltungen anderer Hochschulen ohne Immatrikulation mit Zustimmung der aufnehmenden Hochschule teilzunehmen (Zweithörerinnen oder -hörer). (2) Für Zweithörerinnen oder -hörer gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. Die aufnehmende Hochschule erteilt ihre Zustimmung durch Aushändigung eines Zweithörerscheins, in dem die zu besuchenden Lehrveranstaltungen eingetragen sind. Der Zweithörerschein gilt jeweils für ein Semester.

### § 16 — Gasthörerinnen oder -hörer

§ 16 Gasthörerinnen oder -hörer (1) Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder -hörer muss folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift(en), gewünschtes Studienangebot. (2) Die Zulassung erfolgt durch Erteilung eines Gasthörerscheins. Sie gilt jeweils für ein Semester. Gasthörerinnen oder Gasthörer sind berechtigt, die im Gasthörerschein aufgeführten Studienangebote wahrzunehmen. Sie können jeweils eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen erhalten. Gasthörerinnen oder Gasthörer sind nicht berechtigt, eine zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führende Prüfung abzulegen.

### § 17 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 17 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Hochschule darf den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Studiengang oder die Studiengänge mit den dazugehörigen Studienfächern (Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls Module), die Matrikelnummer, das Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, Zeiten der Beurlaubung vom Studium und des Teilzeitstudiums, die jeweilige Höhe des Studienguthabens, Gebührenbefreiungen, die Art der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung sechzig Jahre automatisiert verarbeiten. Alle sonstigen personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien werden innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation gelöscht. Die Daten von Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind für ein Sommersemester bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum 31. März des Folgejahres zu löschen. (2) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten. Die Matrikelnummer darf keine Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten. (3) Die Hochschule erhebt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei den Prüfungsämtern und den für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stellen.

### § 18 — Daten für die Hochschulstatistik

§ 18 Daten für die Hochschulstatistik Die Hochschule übermittelt die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Hessische Statistische Landesamt, soweit dies zum Vollzug des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), notwendig ist.

### § 19 — Übermittlung von Daten an die Studentenschaft und das Studentenwerk

§ 19 Übermittlung von Daten an die Studentenschaft und das Studentenwerk Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an die Studentenschaft und an das Studentenwerk, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dies betrifft insbesondere die Mitteilung der Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk.

### § 2 — Antrag auf Immatrikulation

§ 2 Antrag auf Immatrikulation (1) Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten die Vergabeverordnung ZVS vom 17. August 2000 (GVBl. I S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2003 (GVBl. I S. 188), und die Vergabeverordnung Hessen vom 7. Juni 2001 (GVBl. I S. 292) in den jeweils geltenden Fassungen. Für die übrigen Studiengänge werden die Bewerbungsfristen von der jeweiligen Hochschule festgesetzt. (2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten anzugeben: 1. Familienname, 2. Vorname(n), 3. frühere Namen, 4. Geburtsdatum, 5. Geburtsort, 6. Geschlecht, 7. Anschrift(en), 8. Staatsangehörigkeit(en), 9. gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge, jeweils mit Angabe des gewünschten Studienabschlusses, der Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls der Module, sowie Fachsemester, in die die antragstellende Person eingestuft werden möchte, 10. Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll, 11. Name, Anschrift und Art der bisher besuchten Hochschulen und Berufsakademien sowie die an ihnen verbrachten Studien- oder Ausbildungszeiten einschließlich der Urlaubssemester und der jeweils gewählten Studien- oder Ausbildungsgänge, 12. Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen, 13. Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der zum Hochschulstudium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben worden ist, 14. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, 15. abgeschlossene Krankenversicherung mit Betriebsnummer der Krankenkasse und der Versicherungsnummer der antragstellenden Person oder die Befreiung von der Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder 12 unrichtig oder unvollständig sind, darf die Hochschule im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die bisher absolvierten Studienzeiten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten nicht nachkommen, können ein Studienguthaben nicht in Anspruch nehmen.

### § 20 — Übermittlung von Daten an die Bibliothek

§ 20 Übermittlung von Daten an die Bibliothek Die Hochschule kann zur Abwicklung des Leihverkehrs semesterweise folgende personenbezogenen Daten der Studierenden an die ihr zugeordneten Bibliotheken übermitteln: 1. Familienname, 2. Vorname(n), 3. Geschlecht, 4. Geburtsdatum oder Matrikelnummer, 5. Anschrift.

### § 21 — Übermittlung von Daten an das für die Hochschulen zuständige Ministerium

§ 21 Übermittlung von Daten an das für die Hochschulen zuständige Ministerium Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an das für die Hochschulen zuständige Ministerium, soweit dieses die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

### § 22 — Übermittlung von Daten an die zuständige Krankenkasse

§ 22 Übermittlung von Daten an die zuständige Krankenkasse Die Hochschule übermittelt der zuständigen Krankenkasse personenbezogene Daten der versicherten Studierenden nach § 4 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung . Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.

### § 23 — Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums

§ 23 Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums (1) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen. (2) Sechzig Jahre aufzubewahren sind: 1. Unterlagen über Studienzeiten und Studienguthaben, 2. Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind, 3. die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse, 4. die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit, 5. bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse. (3) Fünf Jahre aufzubewahren sind: 1. Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der Studierenden, 2. die übrigen Prüfungsunterlagen von Hochschulprüfungen, soweit sie nicht zurückgegeben werden. (4) Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.

### § 24 — Datenschutz

§ 24 Datenschutz Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, findet das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

### § 25 — Aufhebung

§ 25 Aufhebung Die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen vom 3. Dezember 2001 (GVBl. I S. 543) wird aufgehoben.

### § 26 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### § 3 — Teilzeitstudium

§ 3 Teilzeitstudium (1) In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, kann auf Antrag, ganz oder teilweise auch in der Form des Teilzeitstudiums nach § 65 des Hessischen Hochschulgesetzes studiert werden. In Studiengängen, die mit einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend entgegen stehen. Ein Doppelstudium kann von Teilzeitstudierenden nicht absolviert werden. (2) Ein Teilzeitstudium setzt voraus, dass aufgrund von Berufstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund das Studium nicht als Vollzeitstudium betrieben werden kann. Die Berufstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 Stunden und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Alter von bis zu achtzehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch vor . Ein wichtiger Grund nach Satz 1 ist auch eine mit erheblicher zeitlicher Beanspruchung verbundene Mitgliedschaft in Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerks. Bei einem Wiederholungsantrag ist zusätzlich ein angemessener Studienfortschritt während des bisherigen Teilzeitstudiums nachzuweisen. (3) Der Antrag kann in jedem Semester für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Semestern gestellt und mehrfach wiederholt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung des Studienguthabens auf die doppelte Regelstudienzeit. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu verlängern. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. (4) Für die Berechnung und den Verbrauch des Studienguthabens entsprechen jeweils zwei im Teilzeitstudium absolvierte Semester einem Semester im Vollzeitstudium. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge bleibt durch ein Teilzeitstudium unberührt. Für die Ermittlung eines Restguthabens nach Abschluss des Studiums wird jedes Teilzeitsemester wie ein Vollzeitsemester gezählt. (5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für berufs- oder ausbildungsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge. (6) Die Hochschule kann in Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen für Studiengänge, deren Organisationsform und Lehrangebot den Belangen der Teilzeitstudierenden angemessen Rechnung tragen, ergänzende Regelungen für das Teilzeitstudium vorsehen. Soweit Prüfungsordnungen der Hochschule, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft getreten sind, Regelungen über das Teilzeitstudium enthalten, gelten für die Berechnung und den Verbrauch des Studienguthabens sowie für Fristen nach Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften dieser Verordnung. Im Übrigen regeln die Studienordnungen das Teilzeitstudium nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes .

### § 4 — Berechnung des Studienguthabens

§ 4 Berechnung des Studienguthabens (1) Mit der Immatrikulation ermittelt und bildet die Hochschule für Studierende, die nicht über einen Abschluss nach § 1 des Studienguthabengesetzes verfügen, das Studienguthaben nach § 2 des Studienguthabengesetzes . Das Studienguthaben für einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt, wird durch den zusätzlichen Erwerb eines entsprechenden Hochschulgrades nicht berührt. (2) Zeiten der Immatrikulation für studienvorbereitende Maßnahmen werden nicht angerechnet. Studienzeiten an einer Fachhochschule werden nicht angerechnet, wenn und soweit sie zur Erlangung der fachgebundenen Hochschulreife für den gewählten Studiengang erforderlich waren. (3) Außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes absolvierte Studienzeiten werden nur angerechnet, wenn und soweit die Prüfungs- oder Studienordnung des gewählten Studiengangs eine entsprechende Studienzeit und die Erbringung anrechenbarer Studien- oder Prüfungsleistungen während dieser Studienzeit vorsieht oder aufgrund dieser Studienzeiten eine Einstufung in ein höheres Fachsemester vorgenommen wurde.

### § 5 — Verwendung von Restguthaben und Gewährung zusätzlicher Studienguthaben

§ 5 Verwendung von Restguthaben und Gewährung zusätzlicher Studienguthaben (1) Ab dem Sommersemester 2004 erhalten Studierende nach dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses mit der Exmatrikulation eine Bescheinigung über das restliche Studienguthaben (Restguthaben). Dieses kann für weitere, das Erststudium ergänzende oder vertiefende Studienzeiten eingesetzt werden. (2) Für Studienzeiten, die für eine Erweiterungsprüfung nach § 24 oder für eine Zusatzprüfung nach den §§ 38 bis 40 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2001 (GVBl. I S. 403), erforderlich sind, wird ein zusätzliches Studienguthaben für diejenigen Fächer gewährt, für die ein Bedarf durch die für die Lehrerausbildung zuständige Stelle festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für Studienzeiten, die aufbauend auf einem mit einer Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium eine fachlich entsprechende Lehramtsqualifikation vermitteln. Für die übrigen Studiengänge nach § 20 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes außerhalb konsekutiver Studiengänge, für die Erlangung des zweiten Abschlusses im Rahmen eines Doppelstudiums sowie für Studierende, die einen einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss gleichwertigen Studienabschluss außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworben haben, kann die Hochschule ein zusätzliches Studienguthaben von bis zu vier Semestern unter Einsatz des Restguthabens gewähren, wenn ein überdurchschnittlicher Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. (3) Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind, erhalten für den gegenwärtig besuchten Studiengang ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit dieses Studiengangs, wenn erst mit dem vorangegangenen Studienabschluss die Zugangsberechtigung für diesen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife erworben wurde. Für die Studienzeiten nach dem Erwerb gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Studienguthabengesetzes entsprechend. Bei der Exmatrikulation wird ein Restguthaben nicht gebildet. (4) Für Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sommersemester 2003 oder im Wintersemester 2003/2004 an einer Hochschule des Landes erworben haben, gilt Abs. 3 entsprechend, wenn sie sich spätestens im Wintersemester 2004/2005 in einen Studiengang nach § 20 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes außerhalb konsekutiver Studiengänge immatrikulieren. (5) Auf weiterbildende Studiengänge nach § 21 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes finden die Regelungen des Hessischen Studienguthabengesetzes und dieser Verordnung keine Anwendung. (6) Die Hochschule wird ermächtigt, die Erhöhung der Gebühr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 , die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 3 Satz 3 des Studienguthabengesetzes und den Einsatz von Restguthaben für weiterbildende Studien nach § 21 des Hessischen Hochschulgesetzes durch Satzung zu regeln.

### § 6 — Fälligkeit der Gebühren und Billigkeitsentscheidungen

§ 6 Fälligkeit der Gebühren und Billigkeitsentscheidungen (1) Die Gebühren für Studierende, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, sind bei der Immatrikulation und jeweils bei der Rückmeldung, die Gebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer bei der Zulassung fällig. Spätere Veränderungen des Studienguthabens durch einen Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs lassen eine frühere Gebührenfreiheit oder Gebührenpflicht unberührt. Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens erteilt die Hochschule Studierenden, die für eine weitere Rückmeldung kein Studienguthaben mehr in Anspruch nehmen können, einen Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit der folgenden Rückmeldung. (2) Von ausländischen Studierenden, die immatrikuliert werden aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder im Rahmen von Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union, werden Gebühren nicht erhoben. Gleiches gilt für einen Studienaufenthalt im Rahmen einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht. Für ein sonstiges, auf bis zu zwei Semester befristetes Gaststudium kann die Hochschule von der Erhebung einer Gebühr absehen. (3) Die Hochschule kann die Gebühr auf Antrag stunden, mindern oder erlassen, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei 1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, 2. studienzeitverlängernden Folgen für Opfer einer schweren Straftat, 3. einer wirtschaftlichen Notlage in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Die Hochschule kann geeignete Nachweise verlangen. Vorgelegte Unterlagen können einbehalten werden, auch soweit sie Gesundheitsdaten enthalten. (4) Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind und nicht über einen Abschluss nach § 1 des Studienguthabengesetzes verfügen, können im Verfahren nach § 10 Abs. 3 dieser Verordnung Gründe geltend machen, die für zurückliegende Semester ihres Studiums ab dem Sommersemester 1999 an einer Hochschule des Landes nach § 3 und § 11 dieser Verordnung zur Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums oder einer Beurlaubung berechtigt hätten. Bei Nachweis der Voraussetzungen kann die Hochschule das Studienguthaben um bis zu vier Semester erhöhen. Eine Erhöhung um zwei Semester erhalten Studierende, deren Studienguthaben für den gegenwärtigen Studiengang durch vorangegangene Hochschulsemester in einem anderen Studiengang um mindestens zwei Semester verringert worden ist. (5) Studierenden, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind und bereits über einen Abschluss nach § 1 des Studienguthabengesetzes verfügen, kann die Hochschule für bis zu vier Semester die Gebühr auf Antrag mindern oder erlassen, wenn sie sowohl Bedürftigkeit als auch angemessene Studienfortschritte nachweisen. (6) Die Abs. 3 bis 5 finden auf Studierende, die innerhalb von zwei Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung keinen in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erworben haben, keine Anwendung.

### § 7 — Unterlagen für die Immatrikulation

§ 7 Unterlagen für die Immatrikulation (1) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift der zum Hochschulstudium befähigenden Qualifikation; die Hochschule kann die Vorlage der Urschrift verlangen, 2. Zulassungsbescheid der Hochschule oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, 3. im Falle der Zulassung durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen der Antrag auf Immatrikulation nach § 2 , 4. Nachweise über die Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, 5. zum Studium erforderliche Praktikumsnachweise, Zeugnisse und Bescheinigungen über Sprachkenntnisse, 6. zum Studium erforderlicher Nachweis der künstlerischen Begabung, 7. Nachweis über die entrichteten Beiträge zu den Verwaltungskosten, für das Studentenwerk und für die Studentenschaft, 8. Nachweis über die Entrichtung fälliger Gebühren oder der Gründe für den Erlass, die Minderung oder Stundung der Gebühr, 9. Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), 10. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erstmalige oder wiederholte Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums, 11. bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen, 12. Exmatrikulationsbescheinigungen der früher besuchten Hochschulen. (2) Anstelle des Zahlungsnachweises nach Abs. 1 Nr. 7 und 8 kann die Hochschule eine Ermächtigung zur Abbuchung von einem Bankkonto verlangen. (3) Die Hochschule kann die Vorlage von Lichtbildern der antragstellenden Person verlangen. (4) Die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 4 und 10 kann bereits mit dem Antrag auf Immatrikulation verlangt werden.

### § 8 — Studienausweis, Studienbuch

§ 8 Studienausweis, Studienbuch (1) Studierende erhalten einen Studienausweis. Der Studienausweis enthält folgende Angaben: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Studiengang, Datum der Immatrikulation, die Benutzung für den jeweiligen Verkehrsbetrieb, Matrikelnummer und Gültigkeitsdauer. Er gilt jeweils für das von der Hochschule bescheinigte Semester. Enthält der Studienausweis kein Lichtbild der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers, gilt er nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Pass. (2) Die Hochschule kann den Studienausweis als Chipkarte ausstellen. Die Datenspeicher enthalten als personenbezogene Daten nur Vor- und Familiennamen, Ident-/Matrikelnummer, PIN-Nummer und digitale Signaturschlüssel. Auf der Chipkartenoberfläche befinden sich die Angaben nach Abs. 1, die Bibliotheksbenutzernummer mit Barcode der oder des Studierenden und ein Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers. Die Einzelheiten der Nutzung der Chipkarte regelt die Hochschule durch Satzung. (3) Die Hochschule kann Studienbücher ausgeben. Sofern das jeweilige Prüfungsrecht oder eine andere Rechtsvorschrift die Vorlage von Studienbüchern vorsieht, erhalten die Studierenden von der Hochschule Studienbücher. Darin werden Immatrikulation, Studiengang, Beurlaubung, Teilzeitstudium und Exmatrikulation bescheinigt.

### § 9 — Mitteilungspflichten

§ 9 Mitteilungspflichten Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit, den Wegfall der Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium, für eine Beurlaubung oder für eine Befreiung von der Gebühr sowie den Verlust des Studienausweises oder des Studienbuches unverzüglich anzuzeigen.

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— Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung ) Vom 29. Dezember 2003
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSchulImmVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
