HHG · Hessen

Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz - HHG -) in der Fassung vom 28. März 1995

Fundstelle:
GVBl. I 1995, 294
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 79

Fortbestehen der Rechtsverhältnisse

§ 79 Fortbestehen der Rechtsverhältnisse Beamte, die nicht in ein anderes Amt übergeleitet oder übernommen werden, verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis und führen ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung bleibt unberührt; § 81 Abs. 1 und 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1970 (GVBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 106), ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 und 2 gilt für Angestellte entsprechend. Die an Fachhochschulen tätigen sonstigen Lehrer im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1977 (GVBl. I S. 284), sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

§ 81

Nachdiplomierung

§ 81 Nachdiplomierung (1) Auf Antrag wird der Diplomgrad nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller auf Grund 1. eines Fachhochschulstudiums 2. einer der Abschlußprüfung an einer Fachhochschule gleichwertigen Prüfung oder 3. einer Abschlußprüfung an einer Vorgängereinrichtung der Fachhochschulen oder einer ihr gleichwertigen Prüfung nach den im Lande Hessen geltenden Bestimmungen graduiert worden ist oder gradiert werden kann; § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Antragsteller nach Satz 1 Nr. 3 müssen außerdem eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Prüfung entsprechenden Beruf nachweisen; in Zweifelsfällen ist eine Nachprüfung durch ein Fachgespräch vorzusehen. (2) Antragstellern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Diplomgrad als staatliche Bezeichnung verliehen. (3) Für die Nachdiplomierung ist zuständig 1. in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Hochschule, die den bisher geführten Grad verliehen hat, 2. in allen übrigen Fällen die vom Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmte Hochschule oder Stelle. (4) Mit der Nachdiplomierung erlischt das Recht auf Führung des bisherigen Grades. (5) Das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die praktische Berufstätigkeit und das Fachgespräch nach Abs. 1 Satz 2, die Bestimmung der Hochschule oder Stelle nach Abs. 3 Nr. 2 sowie das Verfahren regelt der Minister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den nach Abs. 3 Nr. 1 betroffenen Hochschulen durch Rechtsverordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.