HSchulGAuftrWErl HE 2014 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
30.04.2014
Fundstelle:
StAnz. 2014, 484
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Für die Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten ergehen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 HHG folgende Weisungen:

I. Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bzw. bestehender Verpflichtungsermächtigungen eingegangen werden. Eventuelle Folgekosten sind aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln zu finanzieren.

1.

Parteibezeichnung

Die zur Erfüllung der Auftragsangelegenheiten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HHG notwendigen Verträge über den Erwerb von beweglichen Gegenständen werden von den Hochschulen im eigenen Namen abgeschlossen. Als Vertragspartei ist die Hochschule als Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, zu benennen. Eigentumsrechte gehen auf das Land über.

Bei Grundstücken, die für das Land zu erwerben sind, ist als Vertragspartei nach Maßgabe der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in der jeweils gültigen Fassung das Land Hessen zu benennen. Das gleiche gilt bei der Verfügung über Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Landes (Veräußerung, Tausch, dingliche Belastung mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten u.ä.).

Nutzungsverträge über landeseigene Grundstücke und bewegliche Sachen (z.B. Leih-, Miet-, Pacht- oder Leasing-Verträge) sind von den Hochschulen im eigenen Namen abzuschließen.

2.

Zustimmungsvorbehalt

Soweit das Land Hessen als Vertragspartei bezeichnet ist, ist in den in der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst genannten Fällen meine vorherige Zustimmung einzuholen.

Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen ferner

a)

Verträge mit einer Vertragsdauer von mehr als 1 Jahr, die die Überlassung von landeseigenen Grundstücken, Wohnungen oder Räumen an einen Dritten zum Gegenstand haben,

b)

Verträge über die Anmietung von Wohnungen oder Räumen, soweit

-

die Jahresmiete im Einzelfall mehr als 150 000 Euro beträgt oder

-

der Mietvertrag länger als 5 Jahre unkündbar ist. Notwendige Beteiligungen anderer Stellen sollen erfolgen, bevor meine Zustimmung eingeholt wird. Die Beteiligung anderer Ministerien erfolgt durch mich.

II. Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

Die Hochschulen werden im Rahmen der Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel ermächtigt,

1.

nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt;

2.

nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO Beträge in Einzelfällen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind (Nr. 4.1 und 4.5 VV-LHO zu § 59), bis zu

50 000

Euro zu stunden,

50 000

Euro befristet niederzuschlagen,

25 000

Euro unbefristet niederzuschlagen,

10 000

Euro zu erlassen.

III. Prozessführung

1.

Bei Rechtsstreitigkeiten haben die Hochschulen als Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Aktiv- bzw. Passivlegitimation, wenn nach dem zugrundeliegenden Streitgegenstand die Hochschule im eigenen Namen gehandelt hat oder bei Erfüllung des klageweise begehrten Anspruchs im eigenen Namen handeln würde.

2.

Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen, soweit der Streitwert 50 000 Euro übersteigt,

a)

die Erhebung einer Klage, der Beitritt auf Grund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln auf Grund einer Beiladung,

b)

die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und nach Auffassung der Hochschule die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind unter Widerrufsvorbehalt zu schließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann.

3.

Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung anhängig wird. Bei Verfahren, die Ausbildungskapazitäten, Zulassungsverfahren oder die Vergabe von Studienplätzen zum Gegenstand haben, genügt die Vorlage der gerichtlichen Entscheidung bei Beendigung des Rechtsstreits.

4.

Nach § 1 Abs. 3 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das Ministerium der Finanzen zu unterrichten. Dies gilt bei Rechtsstreitigkeiten in Auftragsangelegenheiten entsprechend. In diesen Fällen ist mir in doppelter Ausfertigung zu berichten, die Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen erfolgt durch mich.

5.

Die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes im Rahmen der gesetzlichen Vergütung ist ohne meine Zustimmung zulässig. Vereinbarungen über höhere als die gesetzlichen Vergütungen für Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sind unzulässig; soweit in besonderen Ausnahmefällen eine höhere Vergütung geboten sein sollte, bedarf die Vereinbarung der Vergütung meiner vorherigen Zustimmung.

IV. Schlussvorschriften

1.

Der Erlass vom 5. Mai 1999 (StAnz. S. 1871), geändert durch Erlass vom 26. August 1999 (StAnz. S. 2987), wird aufgehoben.

2.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.