HSchulGAuftrWErl HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
05.05.1999
Fundstelle:
StAnz. 1999, 1871
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) ...

aufgeh. durch Erlass vom 30. April 2014 (StAnz. S. 484)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt II Nr. 1 und Abschnit III Nr. 2 und 3 geändert durch Erlass vom 26.08.1999 (StAnz.. S. 2987)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Für die Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten ergehen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 HHG folgende Weisungen:

I. Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bzw. bestehender Verpflichtungsermächtigungen eingegangen werden. Eventuelle Folgekosten sind aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln zu finanzieren.

1.

Parteibezeichnung

Die zur Erfüllung der Auftragsangelegenheiten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HHG notwendigen Verträge über den Erwerb von beweglichen Gegenständen werden von den Hochschulen im eigenen Namen abgeschlossen. Als Vertragspartei ist die Hochschule als Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, zu benennen. Eigentumsrechte gehen auf das Land über.

Bei Grundstücken, die für das Land zu erwerben sind, ist als Vertragspartei nach Maßgabe der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in der jeweils gültigen Fassung das Land Hessen zu benennen. Das gleiche gilt bei der Verfügung über Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Landes (Veräußerung, Tausch, dingliche Belastung mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten u.ä.).

Nutzungsverträge über landeseigene Grundstücke und bewegliche Sachen (z.B. Leih-, Miet-, Pacht- oder Leasing-Verträge) sind von den Hochschulen im eigenen Namen abzuschließen.

2.

Zustimmungsvorbehalt

Soweit das Land Hessen als Vertragspartei bezeichnet ist, ist in den in der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst genannten Fällen meine vorherige Zustimmung einzuholen.

Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen ferner

a)

Verträge mit einer Vertragsdauer von mehr als 1 Jahr, die die Überlassung von landeseigenen Grundstücken, Wohnungen oder Räumen an einen Dritten zum Gegenstand haben,

b)

Verträge über die Anmietung von Wohnungen oder Räumen, soweit

-

die Jahresmiete im Einzelfall mehr als 150 000 Euro beträgt oder

-

der Mietvertrag länger als 5 Jahre unkündbar ist. Notwendige Beteiligungen anderer Stellen sollen erfolgen, bevor meine Zustimmung eingeholt wird. Die Beteiligung anderer Ministerien erfolgt durch mich.

II. Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

Die Hochschulen werden im Rahmen der Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel ermächtigt,

1.

nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt;

2.

nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO Beträge in Einzelfällen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind (Nr. 4.1 und 4.5 VV-LHO zu § 59), bis zu

50 000

Euro zu stunden,

50 000

Euro befristet niederzuschlagen,

25 000

Euro unbefristet niederzuschlagen,

10 000

Euro zu erlassen.

III. Prozessführung

1.

Bei Rechtsstreitigkeiten haben die Hochschulen als Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Aktiv- bzw. Passivlegitimation, wenn nach dem zugrundeliegenden Streitgegenstand die Hochschule im eigenen Namen gehandelt hat oder bei Erfüllung des klageweise begehrten Anspruchs im eigenen Namen handeln würde.

2.

Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen, soweit der Streitwert 50 000 Euro übersteigt,

a)

die Erhebung einer Klage, der Beitritt auf Grund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln auf Grund einer Beiladung,

b)

die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und nach Auffassung der Hochschule die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind unter Widerrufsvorbehalt zu schließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann.

3.

Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung anhängig wird. Bei Verfahren, die Ausbildungskapazitäten, Zulassungsverfahren oder die Vergabe von Studienplätzen zum Gegenstand haben, genügt die Vorlage der gerichtlichen Entscheidung bei Beendigung des Rechtsstreits.

4.

Nach § 1 Abs. 3 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das Ministerium der Finanzen zu unterrichten. Dies gilt bei Rechtsstreitigkeiten in Auftragsangelegenheiten entsprechend. In diesen Fällen ist mir in doppelter Ausfertigung zu berichten, die Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen erfolgt durch mich.

5.

Die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes im Rahmen der gesetzlichen Vergütung ist ohne meine Zustimmung zulässig. Vereinbarungen über höhere als die gesetzlichen Vergütungen für Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sind unzulässig; soweit in besonderen Ausnahmefällen eine höhere Vergütung geboten sein sollte, bedarf die Vereinbarung der Vergütung meiner vorherigen Zustimmung.

IV. Schlussvorschriften

1.

Der Erlass vom 5. Mai 1999 (StAnz. S. 1871), geändert durch Erlass vom 26. August 1999 (StAnz. S. 2987), wird aufgehoben.

2.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.


II. Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

II.
Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

Die Hochschulen und Universitätsklinika werden im Rahmen der Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel ermächtigt

1.

nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 50 000 Deutsche Mark beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 100 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;

2.

nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO Beträge in Einzelfällen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind (Nr. 4.1 und 4.5 VV-LHO zu § 59), bis zu

100000 Deutsche Mark zu stunden,

100000 Deutsche Mark befristet niederzuschlagen,

50000 Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen,

20000 Deutsche Mark zu erlassen


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III.
Prozessführung

1.

Bei Rechtsstreitigkeiten haben die Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aktiv- bzw. Passivlegitimation, wenn nach dem zugrundeliegenden Streitgegenstand die Hochschule im eigenen Namen gehandelt hat oder bei Erfüllung des klageweise begehrten Anspruchs im eigenen Namen handeln würde. Im Zuständigkeitsbereich der Universitätsklinika obliegt die Prozessführung der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor mit der Maßgabe, dass die Vertretung der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Universität weiterübertragen werden kann.

2.

Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen, soweit der Streitwert 100 000 Deutsche Mark übersteigt,

a)

die Erhebung einer Klage, der Beitritt aufgrund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung,

b)

die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und nach Auffassung der Hochschule die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind unter Widerrufsvorbehalt zu schließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann.

3.

Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung anhängig wird. Bei Verfahren wegen Zulassungsbeschränkung in einem Studiengang genügt die Vorlage der gerichtlichen Entscheidung bei Beendigung des Rechtsstreits.

4.

Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3270) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 500 000 Deutsche Mark übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das Ministerium der Finanzen zu unterrichten. Dies gilt bei Rechtsstreitigkeiten in Auftragsangelegenheiten entsprechend. In diesen Fällen ist mir in doppelter Ausfertigung zu berichten, die Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen erfolgt durch mich.

5.

Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden; soweit in besonderen Ausnahmefällen die Vereinbarung von Sonderhonoraren geboten sein sollte, ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Für die Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten ergehen nach § 96 Abs. 3 Satz 1 HHG ergehen folgende Weisungen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I.
Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bzw. bestehender Verpflichtungsermächtigungen eingegangen werden. Eventuelle Folgekosten sind aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln zu finanzieren.

1.

Parteibezeichnung

Die zur Erfüllung der Auftragsangelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 HHG notwendigen Verträge über den Erwerb von beweglichen Gegenständen werden von den Hochschulen und Universitätsklinika im eigenen Namen abgeschlossen. Als Vertragspartei ist die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, oder das Universitätsklinikum, vertreten durch die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor, zu benennen. Eigentumsrechte gehen auf das Land über.

Bei Grundstücken, die für das Land zu erwerben sind, ist als Vertragspartei nach Maßgabe der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der hessischen Hochschulen in der jeweils gültigen Fassung das Land Hessen zu benennen. Das gleiche gilt bei der Verfügung über Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Landes (Veräußerung, Tausch, dingliche Belastung mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten und ähnliches).

Nutzungsverträge über landeseigene Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leih-, Miet-, Pacht- oder Leasing-Verträge) sind von den Hochschulen und Universitätsklinika im eigenen Namen abzuschließen.

2.

Zustimmungsvorbehalt

Soweit das Land Hessen als Vertragspartei bezeichnet ist, ist in den in der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der hessischen Hochschulen genannten Fällen meine vorherige Zustimmung einzuholen.

Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen ferner

a)

Verträge mit einer Vertragsdauer von mehr als 1 Jahr, die die Überlassung von landeseigenen Grundstücken, Wohnungen oder Räumen an einen Dritten zum Gegenstand haben,

b)

Verträge über die Anmietung von Wohnungen oder Räumen, soweit

-

die Jahresmiete im Einzelfall mehr als 250 000 Deutsche Mark beträgt oder

-

der Mietvertrag länger als fünf Jahre unkündbar ist.

Notwendige Beteiligungen anderer Stellen sollen erfolgen, bevor meine Zustimmung eingeholt wird. Die Beteiligung anderer Ministerien erfolgt durch mich.


II. Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

II.
Befugnisse zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss
von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum
Erlass von Ansprüchen

Die Hochschulen und Universitätsklinika werden im Rahmen der Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel ermächtigt

1.

nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 30 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;

2.

nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO Beträge in Einzelfällen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind (Nr. 4.1 und 4.5 VV-LHO zu § 59), bis zu

100000 Deutsche Mark zu stunden,

100000 Deutsche Mark befristet niederzuschlagen,

50000 Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen,

20000 Deutsche Mark zu erlassen


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III.
Prozessführung

1.

Bei Rechtsstreitigkeiten haben die Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aktiv- bzw. Passivlegitimation, wenn nach dem zugrundeliegenden Streitgegenstand die Hochschule im eigenen Namen gehandelt hat oder bei Erfüllung des klageweise begehrten Anspruchs im eigenen Namen handeln würde. Im Zuständigkeitsbereich der Universitätsklinika obliegt die Prozessführung der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor mit der Maßgabe, dass die Vertretung der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Universität weiterübertragen werden kann.

2.

Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen, soweit der Streitwert 30 000 Deutsche Mark übersteigt,

a)

die Erhebung einer Klage, der Beitritt aufgrund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung,

b)

die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und nach Auffassung der Hochschule die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind unter Widerrufsvorbehalt zu schließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann.

3.

Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir jeweils unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit anhängig geworden oder in einer Instanz beendet worden ist. Bei Verfahren wegen Zulassungsbeschränkung in einem Studiengang genügt die Vorlage der gerichtlichen Entscheidung bei Beendigung des Rechtsstreits.

4.

Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3270) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 500 000 Deutsche Mark übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das Ministerium der Finanzen zu unterrichten. Dies gilt bei Rechtsstreitigkeiten in Auftragsangelegenheiten entsprechend. In diesen Fällen ist mir in doppelter Ausfertigung zu berichten, die Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen erfolgt durch mich.

5.

Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden; soweit in besonderen Ausnahmefällen die Vereinbarung von Sonderhonoraren geboten sein sollte, ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV.
Schlussvorschriften

1.

Der Erlass vom 10. Mai 1993 (ABl. S. 466) wird aufgehoben.

2.

Dieser Erlass tritt mit seiner Bekanntgabe im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Für den Zuständigkeitsbereich der Universitätsklinika tritt der Erlass mit Inkrafttreten des § 57 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431) außer Kraft.


Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.