Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Hochschulen (Hochschulfinanzverordnung - HFV) Vom 18. Oktober 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 723
Aufgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDie Verordnung regelt das Finanz- und Rechnungswesen der Hochschulen des Landes, die in die Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst fallen. § 90 Abs. 5 und § 96 des Hessischen Hochschulgesetzes und § 4 Abs. 4 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), bleiben unberührt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts1)Die Hochschulfinanzverordnung vom 12. Dezember 2019 (GVBl. S. 437) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Buchführung, Inventar, Bewertung
§ 2 Buchführung, Inventar, Bewertung(1) Die Hochschule führt ihre Bücher nach den Regeln der staatlichen Doppik nach den nach den §§ 4, 73 und 74 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), geltenden Vorgaben sowie den Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Februar 2023 (StAnz. S. 324) und den Regelungen des Kontierungshandbuches nach § 14 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung. Ausnahmen zu Satz 1 sind im Einzelfall zulässig und bedürfen einer gesonderten Regelung durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen.(2) Bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes werden die in der Vermögensrechnung ausgewiesenen landeseigenen Grundstücke einschließlich ihrer Gebäude zum Buchwert ohne Wertausgleich ausgebucht, hierzu ausgewiesene Sonderposten nach § 3 Satz 3 sind ebenfalls aufzulösen.
Investitionsmaßnahmen
§ 3 InvestitionsmaßnahmenInvestitionsmaßnahmen aus nicht rückzahlbaren Landesmitteln sind buchhalterisch getrennt von anderen Aktivmehrungen und Deckungsmitteln auszuweisen. Die Hochschule berücksichtigt die Abschreibungen aus solchen Investitionen bei der Kalkulation ihrer Leistungen. In der Folge ist für nicht rückzahlbare Zuschüsse aus Landesmitteln ein Sonderposten zu bilden. Die Hochschule realisiert einen Ertrag aus der Auflösung des Sonderpostens in Höhe der jeweiligen Ist-Abschreibungen auf Investitionen aus Landesmitteln.
Stellen
§ 4 StellenIm Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans legt die Hochschule dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium ihren Stellenplan und die Stellenübersicht der Tarifbeschäftigten vor. Die Stellenübersicht ist dabei mit Stand zum Stichtag 1. Februar auszuweisen.
Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des ...
§ 5 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresergebnisses(1) Unbeschadet der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof oder durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs lässt die Hochschule den Jahresabschluss durch einen von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung zugrunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), ist entsprechend anzuwenden.(2) Die Hochschule legt dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen den unter vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellten Jahresabschluss für Prüfzwecke und den Bericht über die Jahresabschlussprüfung vor. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium stellt den Jahresabschluss auf der Grundlage des Prüfberichts des Abschlussprüfers fest. Die Vorlagetermine werden von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nach den Vorgaben des Ministeriums der Finanzen gesetzt.(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium leitet den Prüfbericht des Abschlussprüfers und die Feststellung des Abschlusses an den Hessischen Rechnungshof weiter.(4) Für Zwecke der Haushaltsrechnung nach § 78 Nr. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und der Konzernrechnung des Landes nach § 78 Nr. 5 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung hat die Hochschule einen Jahresabschluss nach einheitlichen Mustern des Landes aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Vermögensrechnung und Ergebnisrechnung einschließlich Anhang sowie der Kapitalflussrechnung.
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
§ 6 Abwicklung des Zahlungsverkehrs(1) Die Hochschule nimmt ihren Zahlungsverkehr selbst wahr.(2) Guthaben der Hochschule bei Kreditinstituten sind beim Tagesabschluss so niedrig wie möglich zu halten. Entbehrliche Guthaben sind täglich an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - abzuliefern. Die abgelieferten Beträge können bei Bedarf abgerufen werden. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind Guthaben aus Drittmitteln nach § 34 Abs. 9 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.(3) Die Hochschule kann zur Sicherstellung der Liquidität zusätzliche Mittel bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - anfordern, die im Laufe des Geschäftsjahres zurückzuzahlen sind. In der Buchführung der Hochschule sind die Betriebsmittelvorschüsse gesondert als Verbindlichkeiten nachzuweisen.(4) Die Konten der Hochschule bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - werden unverzinslich geführt.
Controlling, Zwischenabschluss, interne Revision
§ 7 Controlling, Zwischenabschluss, interne Revision(1) Die Leitung der Hochschule überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. Hierzu betreibt die Hochschule ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, zeigt die Leitung der Hochschule mit Vorschlägen zur Abhilfe dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium unverzüglich an.(2) Die Hochschule übersendet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen nach Termin- und Formatvorgabe des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums einen Soll/Ist-Vergleich; einer Bestandsaufnahme (Inventur) und eines förmlichen Bücherabschlusses bedarf es hierzu nicht. Die Hochschule ist verpflichtet, Datenschnittstellen bereit zu halten, um die Daten nach Satz 1 auch elektronisch übermitteln zu können.(3) Die Hochschule richtet eine interne Revision ein, deren Aufgaben in einer von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium erlassenen Dienstanweisung bestimmt werden.
Kosten- und Leistungsrechnungen
§ 8 Kosten- und Leistungsrechnungen(1) Die Hochschule erstellt jährlich eine Kosten- und Leistungsrechnung, die eine hochschulinterne Steuerung und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Hochschule sowie die Erfüllung sonstiger rechtlicher (insbesondere bilanz-, steuer- und beihilferechtlicher) Vorgaben ermöglicht. Dazu sind der Struktur der Hochschule entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden.(2) Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Daten der Kosten- und Leistungsrechnung sind verbindliche Basis der Leistungskalkulationen und des Leistungsnachweises. Für die in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Zwecke der Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung haben die Hochschulen Datenschnittstellen entsprechend ihren hochschulspezifischen Anforderungen zu entwickeln.
Ausführungsbestimmungen
§ 9 AusführungsbestimmungenUm einheitliche Standards des Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesens sowie der Kosten- und Leistungsrechnung der Hochschulen zu gewährleisten, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen dieser Verordnung erlassen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.