Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen in Hessen (Hochschulfinanzverordnung - HFVO) Vom 30. November 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 514
Aufgrund des § 89 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDie Verordnung regelt das Finanz- und Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen des Landes sowie der Forschungsanstalt Geisenheim.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Buchführung, Inventar, Bewertung
§ 2 Buchführung, Inventar, Bewertung(1) Die Hochschule führt ihre Bücher nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908) nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Insoweit gelten sinngemäß die Regelungen des Handelsgesetzbuches. Bei deren Anwendung sind der besondere Betriebszweck der Hochschulen nach dem Hessischen Hochschulgesetz, die Hessische Landeshaushaltsordnung, die Kontierungsrichtlinien und die Rechnungslegungsvorschriften des Landes sowie die vorläufigen Regelungen des Hessischen Ministeriums der Finanzen zu § 7a Hessische Landeshaushaltsordnung zu beachten. (2) Das Rechnungswesen bildet die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens vollständig ab. (3) Bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes werden die in der Vermögensrechnung ausgewiesenen landeseigenen Grundstücke einschließlich ihrer Gebäude zum Buchwert ohne Wertausgleich ausgebucht; hierzu ausgewiesene rückzahlbare Zuführungen nach § 3 Abs. 1 sind ebenfalls auszubuchen. (4) Die Hochschule ist von den Regelungen über die Buchführung nach den §§ 71 bis 73 und 75 bis 79 der Hessischen Landeshaushaltsordnung befreit.
Investitionsmaßnahmen
§ 3 InvestitionsmaßnahmenFür Investitionsmaßnahmen außerhalb der für das Land geltenden Wertgrenzen für geringwertige Vermögensgegenstände kann die Hochschule aus Landesmitteln nur rückzahlbare Zuführungen erhalten. Diese Investitionen sind buchhalterisch getrennt von anderen Aktivmehrungen und Deckungsmitteln auszuweisen. Die Hochschule berücksichtigt die Abschreibungen aus solchen Investitionen bei der Kalkulation ihrer Leistungen. Sie zahlt diese Zuführungen in Höhe der jeweiligen Abschreibungen an das Land zurück. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind aus dem Erfolgsplan finanzierte Investitionsmaßnahmen sowie Investitionszuschüsse aus dem Förderkapitel 15 02 (Förderung der Wissenschaft und Forschung) mit Ausnahme der Zuweisungen für die Großgeräte (Produkt Nr. 7).
Stellen
§ 4 StellenIm Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans legt die Hochschule dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst ihren Stellenplan und ihre nachrichtliche Stellenübersicht vor.
Prüfung, Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresergebnisses
§ 5 Prüfung, Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresergebnisses(1) Unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof oder durch das vom Rechnungshof beauftragte Staatliche Rechnungsprüfungsamt lässt die Hochschule den Jahresabschluss durch einen vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung zu Grunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580), ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Hochschule legt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Ministerium der Finanzen den vom Wirtschaftsprüfer geprüften, noch nicht testierten Jahresabschluss bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zum Zwecke der Prüfung vor. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt den Jahresabschluss und entscheidet bis zum 30. April des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres auf Vorschlag der Hochschule über die Verwendung des Jahresergebnisses. Den Prüfbericht legt die Hochschule dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum 31. Mai des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vor, soweit keine anderen Terminvorgaben des Ministeriums der Finanzen zum Jahresabschluss erlassen werden. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst leitet den genehmigten Jahresabschluss an das Ministerium der Finanzen und an den Rechnungshof weiter.
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
§ 6 Abwicklung des Zahlungsverkehrs(1) Die Hochschule nimmt ihren Zahlungsverkehr selbst wahr. (2) Guthaben der Hochschule bei Kreditinstituten sind beim Tagesabschluss so niedrig wie möglich zu halten. Entbehrliche Guthaben sind täglich an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - (Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung) - abzuliefern. Die abgelieferten Beträge können bei Bedarf abgerufen werden. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind Guthaben aus Drittmitteln nach § 37 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.(3) Die Hochschule kann zur Sicherstellung der Liquidität zusätzliche Mittel bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - (Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung) - anfordern, die im Laufe des Geschäftsjahres zurückzuzahlen sind. In der Buchführung der Hochschule sind die Betriebsmittelvorschüsse gesondert als Verbindlichkeiten nachzuweisen. (4) Die Konten der Hochschule bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -(Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung) - werden unverzinslich geführt.
Controlling, Zwischenabschluss, interne Revision
§ 7 Controlling, Zwischenabschluss, interne Revision(1) Die Leitung der Hochschule überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. Hierzu richtet die Hochschule ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen ein. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, zeigt die Leitung der Hochschule mit Vorschlägen zur Abhilfe dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich an. (2) Die Hochschule übersendet dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Ministerium der Finanzen vierteljährlich einen Soll/Ist-Vergleich in Verbindung mit einer Hochrechnung zum Jahresende; einer Bestandsaufnahme (Inventur) und eines förmlichen Bücherabschlusses bedarf es hierzu nicht. Die Hochschule ist verpflichtet, Datenschnittstellen bereit zu halten, um die Daten nach Satz 1 auch elektronisch übermitteln zu können. (3) Die Hochschule richtet eine interne Revision ein, deren Aufgaben in einer vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen Dienstanweisung bestimmt werden.
Kosten- und Leistungsrechnungen
§ 8 Kosten- und Leistungsrechnungen(1) Die Hochschule führt eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) ein, die eine Steuerung und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Hochschule ermöglicht. Dazu sind der Struktur der Hochschule entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. (2) Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Daten der Kosten- und Leistungsrechnung sind verbindliche Basis der Leistungskalkulationen und des Leistungsnachweises. (3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Ableitung der Inhalte des Leistungsplans.
Ausführungsbestimmungen
§ 9 AusführungsbestimmungenUm einheitliche Standards des Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesens sowie der Kosten- und Leistungsrechnung der Hochschulen zu gewährleisten, kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen dieser Verordnung erlassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.