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title: "HolzAbgG HE — Gesetz über die Abgabe von Losholz aus den Staatswaldungen in den ehemals kurhessischen LandesteilenVom 8. April 1952"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/holzabgghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HolzAbgGHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:15:34+00:00"
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# HolzAbgG HE — Gesetz über die Abgabe von Losholz aus den Staatswaldungen in den ehemals kurhessischen LandesteilenVom 8. April 1952

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 08.04.1952
*Fundstelle:* GVBl. 1952, 93


### § 1

§ 1(1) Das Land gibt aus den Staatswaldungen Losholz im seitherigen Umfang an die Gemeinden in den ehemals kurhessischen Landesteilen ab. (2) Eine Gemeinde darf als Losholz höchstens die Menge erhalten, die in dem bisherigen Bedarfsverzeichnis des Forstamts festgelegt ist. (3) Losholz wird nur abgegeben, soweit es die nachhaltige Ertragsfähigkeit der betreffenden Staatswaldungen zulässt.

### § 10

§ 10(1) (Aufhebungsanweisung) (2) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1951 in Kraft.

### § 2

§ 2(1) Als Losholz wird nur Brennholz abgegeben. (2) Nach Möglichkeit soll die Gemeinde die Hälfte des Losholzes in Derbholz erhalten.(3) An Stelle von Derbholz kann Nichtderbholz in folgendem Verhältnis abgegeben werden: a) Reisig I= Reiserknüppeldie 1¾fache Menge des Derbholzes,b) Reisig II= Stangenreisigdie 3½fache Menge des Derbholzes,c) Reisig III= Astreisig - Ausbuschreisigdie 3½fache Menge des Derbholzes,d) Stockholz= die 1½fache Menge des Derbholzes.

### § 3

§ 3Kann trotz gegebener nachhaltiger Ertragsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 die Zuteilungsmenge nach § 1 Absatz 1 und 2 in vollem Umfang nicht geliefert werden, soll eine Geldentschädigung gewährt werden. Die Entschädigung errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Losholzpreis und dem Durchschnittserlös der Staatsforstverwaltung des abgelaufenen Forstwirtschaftsjahres (1. Oktober bis 30. September). Ein Rechtsanspruch wird durch diese Vorschrift nicht begründet.

### § 4

§ 4(1) Das Losholz wird der Gemeinde jährlich bis zum 30. April angewiesen.(2) Ort und Zeitpunkt der Anweisung sind der Gemeinde mindestens sieben Tage vorher unter Mitteilung des Nummernverzeichnisses bekannt zu geben. (3) Ist zum festgesetzten Termin kein Vertreter der Gemeinde erschienen, so wird die Anweisung an die Gemeinde dadurch bewirkt, dass der Forstbeamte das Losholz mit dem Namen der Gemeinde bezeichnet.(4) Mit der Anweisung geht die Gefahr auf die Gemeinde über.

### § 5

§ 5(1) Als Entgelt (Taxe) für das Losholz sind achtzig Prozent der im abgelaufenen Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) örtlich erzielten oder erzielbaren Durchschnittserlöse der Staatsforstverwaltung zu entrichten.(2) Die Gemeinde hat das Entgelt für das in einem Jahr erhaltene Losholz bis zum 30. September desselben Jahres an die Staatskasse zu zahlen. (3) Zahlt die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nicht die gesamte Schuld, so wird an sie im nächsten Jahr kein Losholz geliefert.

### § 6

§ 6(1) Die Zuteilung des für die Einwohner im ganzen empfangenen Losholzes obliegt der Gemeinde.(2) Die Gemeinde teilt das Losholz nach sozialen Gesichtspunkten zu.(3) Losholz darf nur Einwohnern zugeteilt werden, die einen eigenen Haushalt führen.(4) Soweit Einwohner als Privatwaldbesitzer, als Gemeindeglied, auf Grund eines Nutzungsrechtes oder eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit Hausbrand versorgt sind, ist ihnen kein Losholz zuzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Bezug von Hausbrand durch Zahlung einer Geldsumme abgegolten wird.(5) Der Einwohner hat das Entgelt für das ihm zugeteilte Losholz an die Gemeinde innerhalb der von ihr bestimmten Frist zu zahlen. (6) Mit der Zuteilung geht die Gefahr auf den Einwohner über. (7) Der Einwohner hat das ihm zugeteilte Losholz innerhalb der von der Forstverwaltung allgemein zu bestimmenden Frist abzufahren.

### § 7

§ 7(1) Das Forstamt hat der Gemeinde jährlich bis zum 1. Dezember mitzuteilen, in welchen Forstorten das Losholz für das kommende Jahr abgegeben werden soll.(2) Will die Gemeinde das Losholz nicht oder nur zum Teil abnehmen, so hat sie dies dem Forstamt binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung anzuzeigen.(3) Soweit die Gemeinde keine Erklärung gemäß Absatz 2 abgibt, ist sie auf Verlangen des Forstamts zur Abnahme des Losholzes verpflichtet.(4) Erfordern später eingetretene Umstände eine Änderung der zur Abgabe des Losholzes bestimmten Forstorte, so kann das Forstamt der Gemeinde nachträglich andere Forstorte benennen. Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

### § 8

§ 8Wer das nach diesem Gesetz ihm zugeteilte Losholz veräußert, kann von der Losholzzuteilung durch die Gemeinde für das nächste Jahr, im Wiederholungsfalle für die nächsten drei Jahre ausgeschlossen werden.

### § 9

§ 9Der Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

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— Gesetz über die Abgabe von Losholz aus den Staatswaldungen in den ehemals kurhessischen LandesteilenVom 8. April 1952
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HolzAbgGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
