LHO · Hessen

Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)in der Fassung vom 15. März 1999

Fundstelle:
GVBl. I 1999, 248
127 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 119

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 119 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Als Landesrecht treten außer Kraft: 1. die §§ 1, 2, 13 und 14 der Hessischen Staatshaushaltsordnung vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 145),2. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 693) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,3. die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 406),4. das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft - Beiträgegesetz - vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235),5. die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges - Kriegskontrollgesetz - vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139),6. die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit §§ 111 und 112 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,7. die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind. Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind. (2) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Abs. 1 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 7

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren). Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof regeln.

§ 119

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 119 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Als Landesrecht treten außer Kraft: 1. die §§ 1, 2, 13 und 14 der Hessischen Staatshaushaltsordnung vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 145),2. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 693) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,3. die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 406),4. das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft - Beiträgegesetz - vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235),5. die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges - Kriegskontrollgesetz - vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139),6. die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit §§ 111 und 112 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,7. die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind. Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind. (2) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Abs. 1 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

§ 18

(weggefallen)

§ 18(weggefallen)

§ 95

Auskunftspflicht

§ 95 Auskunftspflicht(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. (2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfaßt auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.

§ 55

Öffentliche Auftragsvergabe

§ 55 Öffentliche Auftragsvergabe(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

§ 10

Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung für die Gemeinschaftsaufgaben

§ 10 Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung für die Gemeinschaftsaufgaben(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Art. 103 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann. (2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung. (3) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Art. 91a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, daß eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich über wesentliche Abweichungen von den von ihr eingereichten Anmeldungen, die sich bei den Beratungen in den Planungsausschüssen ergeben. (4) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

§ 100

Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

§ 100 Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter(1) Dem Rechnungshof ist zur Erfüllung seiner Aufgaben das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nachgeordnet. (2) Soweit das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nach § 88 Abs. 1 Satz 2 mit der Prüfung betraut wird, hat es diese nach den Weisungen des Rechnungshofs nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 101

Rechnung des Rechnungshofs

§ 101 Rechnung des RechnungshofsDie Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.

§ 102

Unterrichtung des Rechnungshofs

§ 102 Unterrichtung des Rechnungshofs(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn 1. oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,2. den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,3. unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,4. Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,5. von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden. (2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen. (3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.

§ 103

Anhörung des Rechnungshofs

§ 103 Anhörung des Rechnungshofs(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Abs. 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung sowie über den Nachweis des Vermögens.

§ 104

Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn 1. sie aufgrund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder2. sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder3. mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist. (2) Abs. 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden. (3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

§ 105

Grundsatz

§ 105 Grundsatz(1) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen), gelten 1. die §§ 106 bis 110,2. die §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. (2) Abs. 1 gilt nicht für Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Art. 51 der Verfassung des Landes Hessen.(3) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

§ 106

Haushaltsplan

§ 106 Haushaltsplan(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind. (2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.

§ 107

Umlagen, Beiträge

§ 107 Umlagen, BeiträgeIst die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 108

Genehmigung des Haushaltsplans

§ 108 Genehmigung des HaushaltsplansDer Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministers. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Ministers der Finanzen. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Minister spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.

§ 109

Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen. (2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministers im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof. (3) Die Entlastung erteilt der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministers.

§ 11

Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr 1. zu erwartenden Einnahmen,2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

§ 110

Wirtschaftsplan

§ 110 WirtschaftsplanLandesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.

§ 111

Prüfung durch den Rechnungshof

§ 111 Prüfung durch den Rechnungshof(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden und für Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Art. 51 der Verfassung des Landes Hessen. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof regeln, bleiben unberührt.

§ 112

Sonderregelungen

§ 112 Sonderregelungen(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. (2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Dies gilt nicht für Sparkassen im Sinne des Hessischen Sparkassengesetzes; weitere Ausnahmen kann der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof zulassen. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

§ 113

Grundsatz

§ 113 GrundsatzAuf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 114

Entlastung

§ 114 Entlastung(1) Die allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres (Haushaltsrechnung) und eine Übersicht der Staatsschulden werden spätestens mit der Stellungnahme der Landesregierung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 zu deren Entlastung dem Landtag vorgelegt. (2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. (3) Der Landtag kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern. (4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen. (5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen. (6) Die Landesregierung hat die Genehmigung des Landtags zu den über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe im Laufe des nächsten Haushaltsjahres einzuholen. Der Landtag erteilt die Genehmigung vorbehaltlich der späteren Beschlussfassung über die Bemerkungen des Rechnungshofs.

§ 115

Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder AmtsverhältnisseVorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.

§ 116

Endgültige Entscheidung

§ 116 Endgültige Entscheidung(1) Der Minister der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministers der Finanzen enthält, kann der zuständige Minister über die Maßnahme des Ministers der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle des Ministers der Finanzen endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so gelten § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.(2) Der Einwilligung des Ministers der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Ministers der Finanzen unverzüglich einzuholen.

§ 117

Stundung und Erlass von Gerichtskosten

§ 117 Stundung und Erlass von Gerichtskosten(1) Gerichtskosten sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das gleiche gilt für Beträge, die einem Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt worden sind. (2) Ansprüche der in Abs. 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn 1. die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,2. es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. (3) Zuständig für die Entscheidung ist der die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit führende Minister. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 118

Personalwirtschaftliche Grundsätze für andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des ...

§ 118 Personalwirtschaftliche Grundsätze für andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsDie Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 2 gelten auch für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 119

Inkrafttreten

§ 119 Inkrafttreten(1) Als Landesrecht treten außer Kraft: 1. die §§ 1, 2, 13 und 14 der Hessischen Staatshaushaltsordnung vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 145),2. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 693) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,3. die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 406),4. das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft - Beiträgegesetz - vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235),5. die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges - Kriegskontrollgesetz - vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139),6. die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit §§ 111 und 112 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,7. die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind. Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind. (2) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Abs. 1 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

§ 12

Geltungsdauer der Haushaltspläne

§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. (2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen. (3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt 1. die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,2. die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (persönliche und sächliche Verwaltungsausgaben),3. die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.

§ 13

Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan. (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). (3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen 1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;2. bei den Ausgaben: Persönliche Verwaltungsausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben füra) Baumaßnahmen,b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,e) Darlehen,f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in Buchst. a bis f genannten Zwecke. (4) Der Gesamtplan enthält 1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).

§ 14

Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen: 1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgabena) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),c) in einer Zusammenfassung nach Buchst. a und Buchst. b (Haushaltsquerschnitt);2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und Stellen der Angestellten und Arbeiter. Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

§ 15

Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 2 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. (2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

§ 16

Verpflichtungsermächtigungen

§ 16 VerpflichtungsermächtigungenDie Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sind die Jahresbeträge im Haushaltsplan anzugeben.

§ 17

Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen

§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen, die der Ergänzung der Zweckbestimmung dienen, sind verbindlich. Weitere Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden. (2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. (3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen. (4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden. (5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. (6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. (7) Für jeden Beamten ist eine Planstelle, für jeden Angestellten oder Arbeiter je eine Stelle auszubringen. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

§ 18

Kreditermächtigungen

§ 18 Kreditermächtigungen(1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. (2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe der Minister der Finanzen Kredite aufnehmen darf 1. zur Deckung von Ausgaben,2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden. (3) Die Ermächtigungen nach Abs. 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Abs. 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. (4) Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen, können im Haushaltsplan bezeichnet werden.

§ 19

Übertragbarkeit

§ 19 Übertragbarkeit(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert. (2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sollen so bemessen werden, daß sie zur Deckung der Ausgabereste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Ausgabereste, für die Mittel aus kassenmäßigen Minderausgaben im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich bereitgestellt werden können.

§ 2

Bedeutung des Haushaltsplans

§ 2 Bedeutung des HaushaltsplansDer Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 20

Deckungsfähigkeit

§ 20 Deckungsfähigkeit(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels 1. gegenseitiga) die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,b) die Ansätze der zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung gehörenden Titel verschiedener Ausgabearten (Titelgruppe), soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt,2. einseitiga) die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,b) die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen. (2) Darüber hinaus können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Auf übertragbare Ausgaben ist Satz 1 nur in besonderen Fällen anzuwenden. (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 21

Wegfall- und Umwandlungsvermerke

§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 22

Sperrvermerk

§ 22 SperrvermerkAusgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtags bedarf.

§ 23

Zuwendungen

§ 23 ZuwendungenAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

§ 24

Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt. (4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Der Minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 25

Überschuss, Fehlbetrag

§ 25 Überschuss, Fehlbetrag(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben). (2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder Rücklagen zuzuführen. Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder Rücklagen zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleiben unberührt. (3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

§ 26

Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. (2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. (3) Über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Der Minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 27

Voranschläge

§ 27 VoranschlägeDie Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Minister der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Der Minister der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden.

§ 28

Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans(1) Der Minister der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Er kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. (2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Landesregierung. (3) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags, des Rechnungshofs und des Staatsgerichtshofs sind vom Minister der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

§ 29

Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

§ 29 Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen. (2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die der Minister der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministers der Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für die Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags, des Rechnungshofs und des Staatsgerichtshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

§ 3

Wirkungen des Haushaltsplans

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 30

Vorlage

§ 30 Vorlage(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Landtags nach dem 1. September. (2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.

§ 31

Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

§ 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft(1) Der Minister der Finanzen stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes einen Finanzplan für fünf Jahre auf. Er kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Die Landesregierung beschließt den Finanzplan; § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.(2) Der Minister der Finanzen hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes zu unterrichten.

§ 32

Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des HaushaltsplansAuf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.

§ 33

Nachtragshaushaltsgesetze

§ 33 NachtragshaushaltsgesetzeAuf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und Il sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

§ 34

Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. (3) Abs. 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 35

Bruttonachweis, Einzelnachweis

§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. Soweit das Land zuviel erhobene Einnahmen oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muß, kann darüber hinaus der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann. (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 36

Aufhebung der Sperre

§ 36 Aufhebung der SperreNur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Ministers der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat der Minister der Finanzen die Einwilligung des Landtags einzuholen.

§ 37

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

§ 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. (2) Abs. 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind. (3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Landtag vierteljährlich mitzuteilen, soweit sie einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag überschreiten; dem Landtag sind Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen. (5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden. (6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 38

Verpflichtungsermächtigungen

§ 38 Verpflichtungsermächtigungen(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Der Minister der Finanzen kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen. (2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministers der Finanzen; er kann auf seine Befugnisse verzichten. (3) Der Minister der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Abs. 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten. (4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es darüber hinaus auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen, soweit entsprechende Einnahmen erzielt wurden und zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt der Minister der Finanzen. (5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne von Art. 103 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen nicht anzuwenden.

§ 39

Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben

§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist. (2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen. Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Er kann auf seine Befugnisse verzichten. (3) Bei Maßnahmen nach Abs. 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, 1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,2. ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abgesehen werden. (4) Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsplan bezeichnet sind, und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Ministers der Finanzen. Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig oder ausreichend zu vertretbaren Bedingungen zur Verfügung, darf der Minister der Finanzen die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für das Land entstehen würden oder wenn er die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben für vertretbar hält.

§ 4

Haushaltsjahr

§ 4 HaushaltsjahrRechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Der Minister der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

§ 40

Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller BedeutungDer Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 41

Haushaltswirtschaftliche Sperre

§ 41 Haushaltswirtschaftliche SperreWenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Minister der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Minister es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

§ 42

Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen(1) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind. (2) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Minister der Finanzen und dem für Wirtschaft zuständigen Minister vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.

§ 43

Kassenmittel, Betriebsmittel

§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel(1) Der Minister der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel). (2) Der Minister der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

§ 44

Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen. (2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Ministerium. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Widerspruchsbehörde nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Aufsichtsbehörde.

§ 45

Sachliche und zeitliche Bindung

§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. (2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Der Minister der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen; Ausgabereste dürfen nur gebildet werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2), ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.

§ 46

Deckungsfähigkeit

§ 46 DeckungsfähigkeitDeckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

§ 47

Wegfall- und Umwandlungsvermerke

§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen. (2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden. (3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechen.

§ 48

Einstellung und Versetzung von Beamten

§ 48 Einstellung und Versetzung von BeamtenEinstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Minister der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.

§ 49

Einweisung in eine Planstelle

§ 49 Einweisung in eine Planstelle(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. (2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. (3) Jede Planstelle und jede Stelle für Angestellte und Arbeiter darf nur mit einer Person besetzt werden. Ausnahmen können durch den Haushaltsplan zugelassen werden. (4) Die Stellenübersichten für beamtete Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte sind bindend wie der Stellenplan der planmäßigen Beamten. Abweichungen von den Stellenübersichten und übertarifliche Vergütungen nichtbeamteter Kräfte bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Ministers der Finanzen.

§ 5

Verwaltungsvorschriften

§ 5 VerwaltungsvorschriftenDie allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt der Minister der Finanzen.

§ 50

Umsetzung von Mitteln und Planstellen

§ 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Minister und der Minister der Finanzen über die Umsetzung einig sind. (2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Ministers der Finanzen in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. (3) Bei Abordnungen können die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 51

Besondere Personalausgaben

§ 51 Besondere PersonalausgabenPersonalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 52

Nutzungen und Sachbezüge

§ 52 Nutzungen und SachbezügeNutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Der Minister der Finanzen kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt der Minister der Finanzen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsplan auszubringen.

§ 53

Billigkeitsleistungen

§ 53 BilligkeitsleistungenLeistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 54

Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen. (2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 55

Öffentliche Ausschreibung

§ 55 Öffentliche Ausschreibung(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.

§ 56

Vorleistungen

§ 56 Vorleistungen(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Ministers der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.

§ 57

Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen DienstesZwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministers abgeschlossen werden. Dieser kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 58

Änderungen von Verträgen, Vergleiche

§ 58 Änderungen von Verträgen, Vergleiche(1) Der zuständige Minister darf 1. Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der zuständige Minister kann seine Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.

§ 59

Veränderung von Ansprüchen

§ 59 Veränderung von Ansprüchen(1) Der zuständige Minister darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Der zuständige Minister kann seine Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet. (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6

Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und VerpflichtungsermächtigungenBei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.

§ 60

Vorschüsse, Verwahrungen

§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen(1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen. (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Bei Abrechnung der Verwahrungen und ihrer Buchung in der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung sind die Einnahmen und gegebenenfalls die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen. (3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.

§ 61

Interne Verrechnungen

§ 61 Interne Verrechnungen(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Minister der Finanzen festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder der Minister der Finanzen weitere Ausnahmen zuläßt. (3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind. (4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 62

Kassenverstärkungsrücklage

§ 62 KassenverstärkungsrücklageZur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.

§ 63

Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind. (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. (3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. (4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann der Minister der Finanzen Ausnahmen zulassen. (5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 64

Grundstücke

§ 64 Grundstücke(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Ministers der Finanzen veräußert werden; er kann auf seine Mitwirkung verzichten. (2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten. (3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. (4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Ministers der Finanzen; er kann auf seine Mitwirkung verzichten. (5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. In Fällen der Übernahme soll der anzurechnende Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz eingespart werden.

§ 65

Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Abs. 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn 1. ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,2. die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,3. das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält,4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. (2) Bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung des Ministers der Finanzen einzuholen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Der Minister der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen. (3) Der Minister der Finanzen soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar maßgebend beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Der Minister der Finanzen kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 verzichten. (5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Ministers der Finanzen. (6) Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes zu berücksichtigen. Der Minister der Finanzen hat darauf hinzuwirken. (7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

§ 66

Unterrichtung des Rechnungshofs

§ 66 Unterrichtung des RechnungshofsBesteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat der Minister der Finanzen darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

§ 67

Prüfungsrecht durch Vereinbarung

§ 67 Prüfungsrecht durch VereinbarungBesteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll der Minister der Finanzen, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

§ 68

Zuständigkeitsregelungen

§ 68 Zuständigkeitsregelungen(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt der Minister der Finanzen aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt er die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus. (2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

§ 69

Unterrichtung des Rechnungshofs

§ 69 Unterrichtung des RechnungshofsDer Minister der Finanzen übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, 1. die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte. Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

§ 7

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof regeln.

§ 70

Zahlungen

§ 70 ZahlungenZahlungen dürfen nur von den für Zahlungen zuständigen Stellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle auf elektronischem Wege oder schriftlich erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 71

Buchführung

§ 71 Buchführung(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. (2) Das Ministerium der Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen, die durch Landesbehörden verwaltet werden, sowie für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. (3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren, 1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären. (4) Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.

§ 71a

Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches

§ 71a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des HandelsgesetzbuchesDie Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Die §§ 71 und 72 bis 87 bleiben unberührt.

§ 72

Buchung nach Haushaltsjahren

§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. (2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Abs. 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. (3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. (4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen: 1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen,2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen,3. im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres. (5) Die Abs. 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten. (6) Ausnahmen von den Abs. 2 bis 4 können zugelassen werden.

§ 73

Nachweis des Vermögens und der Schulden

§ 73 Nachweis des Vermögens und der Schulden(1) Über das Vermögen ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Aufzeichnungen können mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden. (2) Der Nachweis der Schulden wird nach dem Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen erbracht. (3) Das Nähere regelt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

§ 74

Buchführung bei Landesbetrieben

§ 74 Buchführung bei Landesbetrieben(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. (2) Der zuständige Minister kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof anordnen, daß bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. (3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann der zuständige Minister zulassen.

§ 75

Belegpflicht

§ 75 BelegpflichtAlle Buchungen sind zu belegen.

§ 76

Abschluss der Bücher

§ 76 Abschluss der Bücher(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der Minister der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses. (2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

§ 77

Kassensicherheit

§ 77 KassensicherheitWer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

§ 78

Unvermutete Prüfungen

§ 78 Unvermutete PrüfungenFür Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Der Minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 79

Für Zahlungen zuständige Stellen

§ 79 Für Zahlungen zuständige Stellen(1) Die Aufgaben bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden von den für Zahlungen zuständigen Stellen wahrgenommen. (2) Die zentralen Aufgaben der für Zahlungen zuständigen Stellen werden einer vom Ministerium der Finanzen bestimmten Organisationseinheit übertragen. (3) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes. Zur Einrichtung der Bücher und Belege ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herbeizuführen. (4) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen.

§ 7a

Leistungsbezogene Planaufstellung und Bewirtschaftung

§ 7a Leistungsbezogene Planaufstellung und Bewirtschaftung(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und bewirtschaftet werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen. (2) In den Fällen des Abs. 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche 1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,2. Ausgaben übertragbar sind und3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind. (3) Bei leistungsbezogener Planaufstellung enthält der Haushaltsplan einen Leistungs-, Erfolgs- und Finanzplan. Die Rechnungslegung erfolgt dabei auf der Basis der doppelten Buchführung mit Kosten- und Leistungsrechnung durch eine Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung, ergänzt um einen Leistungsbericht. Das Ministerium der Finanzen kann für eine Übergangszeit Ausnahmen zulassen. § 71a bleibt unberührt.

§ 8

Grundsatz der Gesamtdeckung

§ 8 Grundsatz der GesamtdeckungAlle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Stelle zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

§ 80

Rechnungslegung

§ 80 Rechnungslegung(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist. (2) Der Minister der Finanzen stellt für jedes Jahr die Haushaltsrechnung auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher auf.

§ 81

Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben: 1. bei den Einnahmena) die Ist-Einnahmen,b) die zu übertragenden Einnahmereste,c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,d) die veranschlagten Einnahmen,e) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,f) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchst. c gegenüber der Summe aus Buchst. f;2. bei den Ausgabena) die Ist-Ausgaben,b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,d) die veranschlagten Ausgaben,e) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,f) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchst. c gegenüber der Summe aus Buchst. f,h) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe. (3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen gesondert anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist. (4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

§ 82

Kassenmäßiger Abschluss

§ 82 Kassenmäßiger AbschlussIn dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen: 1 a) die Summe der Ist-Einnahmen,b) die Summe der Ist-Ausgaben,c) der Unterschied aus Buchst. a und Buchst. b (kassenmäßiges Jahresergebnis),d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchst. c und Buchst. d;2 a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführung an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,c) der Finanzierungssaldo aus Buchst. a und Buchst. b.

§ 83

Haushaltsabschluss

§ 83 HaushaltsabschlussIn dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen: 1 a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;2 a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,c) der Unterschied aus Buchst. a und Buchst. b,d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. c,e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b;3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

§ 84

Abschlußbericht

§ 84 AbschlußberichtDer kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.

§ 85

Übersichten zur Haushaltsrechnung

§ 85 Übersichten zur HaushaltsrechnungDer Haushaltsrechnung sind folgende Übersichten beizufügen: 1. eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,2. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,3. eine Gruppierungsübersicht mit den Soll- und den Istbeträgen nach Hauptgruppen,4. eine Funktionenübersicht mit den Soll- und den Istbeträgen nach Hauptfunktionen,5. eine Übersicht über den Jahresabschluß bei Landesbetrieben,6. eine Übersicht über die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,7. eine Übersicht über die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

§ 86

Vermögensrechnungslegung

§ 86 VermögensrechnungslegungDem Landtag und dem Rechnungshof sind vorzulegen: 1. eine zusammengefaßte Übersicht über die Veränderungen im Grundbesitzbestand des Landes,2. eine Übersicht der Staatsschulden nach Art. 144 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen.

§ 87

Rechnungslegung der Landesbetriebe

§ 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Der zuständige Minister kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind. (2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof zu übersenden.

§ 88

Aufgaben des Rechnungshofs

§ 88 Aufgaben des Rechnungshofs(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Rechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft. Der Rechnungshof nimmt die Prüfung entweder selbst vor oder läßt sie durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs durchführen. (2) Der Rechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Minister beraten. Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung. (3) Der Rechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags oder auf Ansuchen der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.

§ 89

Prüfung

§ 89 Prüfung(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,3. Verwahrungen und Vorschüsse,4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind. (2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

§ 9

Beauftragter für den Haushalt

§ 9 Beauftragter für den Haushalt(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden; der zuständige Minister kann für oberste Landesbehörden Ausnahmen zulassen. (2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

§ 90

Inhalt der Prüfung

§ 90 Inhalt der PrüfungDie Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob 1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

§ 91

Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie 1. Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,2. Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten oder3. vom Land Zuwendungen erhalten oder4. aufgrund von Finanzausgleichsgesetzen Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben. Leiten diese Stellen die Mittel nach Nr. 1 bis 3 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Abs. 1 Nr. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Abs. 1 Nr. 4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. (3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.

§ 92

Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. (2) Abs. 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.

§ 93

Gemeinsame Prüfung

§ 93 Gemeinsame Prüfung(1) Sind für die Prüfung neben dem Hessischen Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. (2) Soweit nicht Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen die Prüfung durch den Rechnungshof vorschreibt, kann dieser durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. (3) Der Hessische Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.

§ 94

Zeit und Art der Prüfung

§ 94 Zeit und Art der Prüfung(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen. (2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

§ 95

Auskunftspflicht

§ 95 Auskunftspflicht(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. (2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfaßt auch elektronisch gespeicherte Daten.

§ 96

Prüfungsergebnis

§ 96 Prüfungsergebnis(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis unverzüglich den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen. (2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof auch dem Minister der Finanzen mit.

§ 97

Bemerkungen

§ 97 Bemerkungen(1) Der Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet. Die Landesregierung legt dem Landtag innerhalb von drei Monaten ihre Stellungnahme zu den Bemerkungen des Rechnungshofs vor. (2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen, 1. ob die in der Haushaltsrechnung und dem Vermögensnachweis und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden. (3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden. (4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtags, dem Ministerpräsidenten und dem Minister der Finanzen mitgeteilt.

§ 98

Nichtverfolgung von Ansprüchen

§ 98 Nichtverfolgung von AnsprüchenDer Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

§ 99

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

§ 99 Angelegenheiten von besonderer BedeutungÜber Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.