Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen Vom 11. Juli 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 11.07.1972
- Fundstelle:
- GVBl. I 1972, 225
Gemeinde Niestetal
§ 1 Gemeinde NiestetalDie Gemeinden Heiligenrode und Sandershausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Niestetal" zusammengeschlossen.
Gemeinde Calden
§ 10 Gemeinde CaldenDie Gemeinden Ehrsten und Obermeiser werden in die Gemeinde Calden eingegliedert.
Stadt Liebenau
§ 11 Stadt LiebenauDie Gemeinde Zwergen wird in die Stadt Liebenau eingegliedert.
Gemeinde Oberweser
§ 12 Gemeinde OberweserDie Gemeinde Heisebeck wird in die Gemeinde Oberweser eingegliedert.
Stadt Karlshafen
§ 13 Stadt KarlshafenDie Städte Helmarshausen und Karlshafen werden zu einer Stadt mit dem Namen "Karlshafen" zusammengeschlossen.
Landkreis Kassel
§ 14 Landkreis Kassel(1) Der Landkreis Hofgeismar mit den Städten Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Karlshafen, Liebenau, Trendelburg und den Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg, der Landkreis Kassel mit der Stadt Baunatal und den Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhrewald und Vellmar und der Landkreis Wolfhagen mit den Städten Naumburg, Wolfhagen, Zierenberg und den Gemeinden Breuna, Emstal und Habichtswald werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis Kassel" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Kassel; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt. (2) Die Stadt Volkmarsen wird in den Landkreis Waldeck, der im Landkreis Kassel gelegene Teil des Gutsbezirks Kaufunger Wald wird in den Landkreis Witzenhausen eingegliedert.
Zweckverband "Raum Kassel"
§ 15 Zweckverband "Raum Kassel"Die Städte und Gemeinden Ahnatal, Baunatal, Fuldabrück, Fuldatal, Kassel, Kaufungen, Lohfelden, Niestetal, Schauenburg und Vellmar sowie der Landkreis Kassel für das Gebiet der genannten kreisangehörigen Städte und Gemeinden arbeiten insbesondere bei der Flächennutzungs- und -entwicklungsplanung in einem Zweckverband "Raum Kassel" zusammen. Bis zum Erlaß eines Gesetzes, welches das Nähere über Organisation und Aufgaben dieses Verbandes regelt, finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307) und des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) Anwendung.
Rechtsnachfolge
§ 16 RechtsnachfolgeDie neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der neue Landkreis Kassel ist Rechtsnachfolger der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen.
Rechtsstellung der Bediensteten
§ 17 Rechtsstellung der BedienstetenDie Beamten der Landräte der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des neuen Landkreises Kassel als Behörde der Landesverwaltung.
Orts- und Kreisrecht
§ 18 Orts- und KreisrechtIn den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
Überleitung der Haushaltspläne
§ 19 Überleitung der Haushaltspläne(1) Der neue Landkreis Kassel führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der neue Landkreis Kassel kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den neuen Landkreis Kassel zu erlassen, bleibt unberührt. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des neuen Landkreises Kassel.
Gemeinde Helsa
§ 2 Gemeinde HelsaDie Gemeinden Eschenstruth und Helsa-Wickenrode sowie die Gemeinde Sankt Ottilien aus dem Landkreis Witzenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Helsa" im Landkreis Kassel zusammengeschlossen.
Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises ...
§ 20 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung. (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im neuen Landkreis Kassel.
Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 21 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
Ausführungsvorschriften
§ 22 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Inkrafttreten
§ 23 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.
Gemeinde Fuldabrück
§ 3 Gemeinde FuldabrückDie Gemeinden Bergshausen, Dörnhagen und Fuldabrück werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Fuldabrück" zusammengeschlossen.
Stadt Baunatal
§ 4 Stadt BaunatalDie Gemeinde Buchenhagen wird in die Stadt Baunatal eingegliedert.
Gemeinde Schauenburg
§ 5 Gemeinde SchauenburgDie Gemeinden Elgershausen und Hoof werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Schauenburg" zusammengeschlossen.
Stadt Volkmarsen
§ 6 Stadt VolkmarsenDie Gemeinden Herbsen, Hörle, Külte und Lütersheim aus dem Landkreis Waldeck werden in die Stadt Volkmarsen eingegliedert.
Gemeinde Breuna
§ 7 Gemeinde BreunaDie Gemeinden Niederlistingen und Oberlistingen werden in die Gemeinde Breuna eingegliedert.
Gemeinde Ahnatal
§ 8 Gemeinde AhnatalDie Gemeinden Heckershausen und Weimar werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Ahnatal" zusammengeschlossen.
Gemeinde Fuldatal
§ 9 Gemeinde FuldatalDie Gemeinde Rothwesten wird in die Gemeinde Fuldatal eingegliedert.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.