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title: "HMSIHMFGPersVSV HE — Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in den Geschäftsbereichen des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales und des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege Vom 9. April 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/hmsihmfgpersvsvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HMSIHMFGPersVSVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:03:02+00:00"
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# HMSIHMFGPersVSV HE — Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in den Geschäftsbereichen des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales und des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege Vom 9. April 2024

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 09.04.2024
*Fundstelle:* GVBl. 2024, Nr. 14


### Eingangsformel HMSIHMFGPersVSV

Aufgrund des § 22 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), verordnet der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:

### § 1

§ 1(1) Die Wahl des örtlichen Personalrats, der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Hauptjugend- und -auszubildendenvertretung im Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, dem bisherigen Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, findet in der Zeit vom 1. bis 30. November 2024 statt. Zeitgleich findet die Neuwahl des Hauptpersonalrats des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales statt.(2) Die Amtszeit der in Abs. 1 Satz 1 genannten bereits bestehenden Personalvertretungen des bisherigen Ministeriums für Soziales und Integration wird bis zur Konstituierung der jeweils neu gewählten Personalvertretung verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2024.(3) Die Wahl des örtlichen Personalrats, der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und -auszubildendenvertretung des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege findet in der Zeit vom 1. bis 30. November 2024 statt.(4) Bis zur Konstituierung der nach Abs. 1 und Abs. 3 gewählten Personalvertretungen, längstens bis zum 31. Dezember 2024, führen die Personalvertretungen des bisherigen Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration1. ihre Geschäfte für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales weiter sowie2. die Geschäfte der zu wählenden Personalvertretungen für diejenigen Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, die zuvor dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration angehörten, neu eingestellt oder aus anderen Geschäftsbereichen zum Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege versetzt werden.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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— Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in den Geschäftsbereichen des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales und des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege Vom 9. April 2024
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HMSIHMFGPersVSVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
