Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in der Behörde Hessen Mobil-Straßen- und Verkehrsmanagement Vom 30. November 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 579
Aufgrund des § 24 Abs. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 1(1) Für die Dienststellen Darmstadt, Dillenburg, Eschwege, Gelnhausen, Kassel und Wiesbaden in der Behörde Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement führen abweichend von § 24 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bis zur Konstituierung der bei den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen zu wählenden Personalvertretungen die bisherigen Personalräte die Geschäfte im Bereich ihrer bisherigen Dienststelle fort, längstens bis zum 31. Mai 2016. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.