KomBesDAV · Hessen

Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) Vom 17. Februar 2014*

Ausfertigungsdatum:
17.02.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 54
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Einwohnerzahl

§ 1 Einwohnerzahl(1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zuzüglich 50 Prozent der Anzahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und der nahen Angehörigen im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte. Abweichend von Satz 1 sind bei der Zuordnung des Amtes der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Amtes der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten zu den Besoldungsgruppen in Bade- oder Kurorten mit einer Einwohnerzahl von bis zu 30 000, dieser die jahresdurchschnittliche Anzahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl betragen und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt. (2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaften nach Abs. 1 maßgeblich. (3) Die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit erhalten bei einer maßgeblichen 1. Verringerung der Einwohnerzahl für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe und die Dienstaufwandsentschädigung in bisheriger Höhe; gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten, die nach § 40 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden,2. Erhöhung der Einwohnerzahl die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe und erhöhte Dienstaufwandsentschädigung ab dem Beginn des nächsten Haushaltsjahres.

§ 8

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 8Aufhebung bisherigen RechtsAufgehoben werden: 1. die Hessische Kommunalbesoldungsverordnung vom 20. September 1979 (GVBl. I S. 219)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89),2. die Verordnung über die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und hauptamtlichen Kreisbeigeordneten vom 30. Oktober 1980 (GVBl. I S. 404)2).

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 1

Einwohnerzahl

§ 1 Einwohnerzahl(1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zuzüglich 50 Prozent der Anzahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und der nahen Angehörigen im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte. Abweichend von Satz 1 sind bei der Zuordnung des Amtes der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Amtes der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten zu den Besoldungsgruppen in Bade- oder Kurorten mit einer Einwohnerzahl von bis zu 30 000, dieser die jahresdurchschnittliche Anzahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl betragen und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt. (2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaften nach Abs. 1 maßgeblich. (3) Die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit erhalten bei einer maßgeblichen 1. Verringerung der Einwohnerzahl für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe und die Dienstaufwandsentschädigung in bisheriger Höhe; gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten, die wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden,2. Erhöhung der Einwohnerzahl die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe und erhöhte Dienstaufwandsentschädigung ab dem Beginn des nächsten Haushaltsjahres.

§ 1

Einwohnerzahl

§ 1 Einwohnerzahl(1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zuzüglich 50 Prozent der Anzahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und der nahen Angehörigen im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte. Abweichend von Satz 1 sind bei der Zuordnung des Amtes der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Amtes der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten zu den Besoldungsgruppen in Bade- oder Kurorten mit einer Einwohnerzahl von bis zu 30 000, dieser die jahresdurchschnittliche Anzahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl betragen und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt. Die Anzahl an Fremdenübernachtungen ist die für das zurückliegende Kalenderjahr vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichte Zahl an Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben.(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaften nach Abs. 1 maßgeblich.(3) Die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit erhalten bei einer maßgeblichen1. Verringerung der Einwohnerzahl für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe und die Dienstaufwandsentschädigung in bisheriger Höhe; gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten, die wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden,2. Erhöhung der Einwohnerzahl die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe und erhöhte Dienstaufwandsentschädigung ab dem Beginn des nächsten Haushaltsjahres.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 6

Dienstaufwandsentschädigung

§ 6 Dienstaufwandsentschädigung(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat und die Direktorin oder der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Prozent ihres Grundgehalts nach der jeweiligen Besoldungsgruppe.(2) Die Dienstaufwandsentschädigung1. der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten und2. der oder des für die Verwaltung des Finanzwesens bestellten hauptamtlichen Beigeordneten in Gemeinden ab 30 000 Einwohnern, in den Landkreisen, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und beim Regionalverband FrankfurtRheinMain beträgt 60 Prozent der Dienstaufwandsentschädigung der jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamtin oder des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach Abs. 1. Die Dienstaufwandsentschädigung der übrigen hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 40 Prozent der Dienstaufwandsentschädigung der jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamtin oder des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach Abs. 1.(3) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte1. ununterbrochen länger als drei Monate die Dienstgeschäfte nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,2. des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist.(4) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung erhöht sich auf den für den Vertretenen geltenden Satz, bei einer Vertretung im Falle des Abs. 31. Nr. 1 für die über drei Monate hinausgehende Zeit,2. Nr. 2 ab dem Tag der vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

§ 4a

Zulage

§ 4a ZulageDen in § 2 und 3 genannten Personen wird nach Ablauf einer sich unmittelbar anschließenden vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit zusätzlich zum Grundgehalt eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.

Eingangsformel KomBesDAV

Aufgrund des § 19 Abs. 4 und des § 24 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Einwohnerzahl

§ 1 Einwohnerzahl(1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zuzüglich 50 Prozent der Anzahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und der nahen Angehörigen im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Beamtengesetzes der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte. Abweichend von Satz 1 sind bei der Zuordnung des Amtes der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Amtes der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten zu den Besoldungsgruppen in Bade- oder Kurorten mit einer Einwohnerzahl von bis zu 30 000, dieser die jahresdurchschnittliche Anzahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl betragen und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt. (2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaften nach Abs. 1 maßgeblich. (3) Die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit erhalten bei einer maßgeblichen 1. Verringerung der Einwohnerzahl für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe und die Dienstaufwandsentschädigung in bisheriger Höhe; gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten, die nach § 40 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden,2. Erhöhung der Einwohnerzahl die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe und erhöhte Dienstaufwandsentschädigung ab dem Beginn des nächsten Haushaltsjahres.

§ 2

Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Gemeinden

§ 2 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Gemeinden(1) Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde wird wie folgt zugeordnet: Einwohnerzahl Besoldungsgruppe bis zu 2 000 A 15 bis zu 10 000 A 16 bis zu 15 000 B 2 bis zu 20 000 B 3 bis zu 30 000 B 4 bis zu 50 000 B 5 bis zu 75 000 B 6 bis zu 100 000 B 7 bis zu 175 000 B 8 bis zu 250 000 B 9 bis zu 500 000 B 10 über 500 000 B 11 (2) Das Amt der hauptamtlichen Ersten Beigeordneten oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als das Amt nach Abs. 1.

§ 3

Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Landkreise

§ 3 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Landkreise(1) Das Amt der Landrätin oder des Landrats eines Landkreises wird wie folgt zugeordnet: Einwohnerzahl Besoldungsgruppe bis zu 75 000 B 5 bis zu 150 000 B 6 über 150 000 B 7 (2) Das Amt der hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten oder des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als das Amt nach Abs. 1. Abweichend von Satz 1 wird in Landkreisen mit mehr als 300 000 Einwohnern das Amt der hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten oder des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten eine Besoldungsgruppe, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten werden zwei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als die Ämter nach Abs. 1.

§ 4

Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des ...

§ 4 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain(1) Das Amt der Landesdirektorin oder des Landesdirektors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wird Besoldungsgruppe B 8 zugeordnet, das Amt der Ersten hauptamtlichen Beigeordneten oder des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 7 und die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet. (2) Das Amt der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain wird Besoldungsgruppe B 8, das Amt der Ersten hauptamtlichen Beigeordneten oder des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten wird Besoldungsgruppe B 6 und das Amt der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten oder des weiteren hauptamtlichen Beigeordneten wird Besoldungsgruppe B 5 zugeordnet.

§ 5

Bemessung des Grundgehalts

§ 5 Bemessung des GrundgehaltsSoweit das Amt einer hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet ist, richtet sich die Höhe des Grundgehalts abweichend von § 28 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach dem Grundgehaltssatz der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.

§ 6

Dienstaufwandsentschädigung

§ 6 Dienstaufwandsentschädigung(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister erhält monatlich folgende Dienstaufwandsentschädigung Einwohnerzahl Betrag in Euro bis 5 000 230 bis 7 500 269 bis 20 000 307 bis 50 000 346 bis 100 000 383 bis 500 000 460 über 500 000 537 (2) Die Landrätin oder der Landrat erhält monatlich folgende Dienstaufwandsentschädigung Einwohnerzahl Betrag in Euro bis 150 000 383 bis 250 000 422 über 250 000 460 (3) Die Direktorin oder der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain erhalten monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 383 Euro. (4) Die Dienstaufwandsentschädigung 1. der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten und2. der oder des für die Verwaltung des Finanzwesens bestellten hauptamtlichen Beigeordneten in Gemeinden ab 30 000 Einwohnern, in den Landkreisen und beim Regionalverband FrankfurtRheinMain beträgt 60 Prozent der Dienstaufwandsentschädigung der jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamtin oder des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach Abs. 1 bis Abs. 3. Die Dienstaufwandsentschädigung der übrigen hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 40 Prozent der Dienstaufwandsentschädigung der jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamtin oder des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach Abs. 1 bis Abs. 3. (5) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. ununterbrochen länger als drei Monate die Dienstgeschäfte nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,2. des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist. (6) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung erhöht sich auf den für den Vertretenen geltenden Satz, bei einer Vertretung im Falle des Abs. 5 1. Nr. 1 für die über drei Monate hinausgehende Zeit,2. Nr. 2 ab dem Tag der vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.

§ 7

Reisekostenpauschale

§ 7 Reisekostenpauschale(1) Soweit Dienstreisen der Landrätinnen und Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes der pauschalen Abgeltung unterliegen, darf die monatliche Reisekostenpauschale 1. der Landrätinnen und Landräte in den Landkreisen a) Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis 77 Euro,b) Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis, Werra-Meißner-Kreis 103 Euroc) Fulda, Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Wetteraukreis 128 Euro 2. der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten 75 Prozent der Reisekostenpauschale nach Nr. 1 nicht übersteigen; die Reisekostenpauschale wird anstelle von Tagegeld gewährt. (2) Werden innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen keine Dienstgeschäfte wahrgenommen, darf keine Reisekostenpauschale gewährt werden; es ist Einzelabrechnung erforderlich. (3) Vertritt eine hauptamtliche Kreisbeigeordnete oder ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter die Landrätin oder den Landrat innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen, gilt Abs. 1 Nr. 1.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.