Verordnung über die Ausbildung und die Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (HipoVO) Vom 18. März 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 51
Verkündet am 28. März 2002 Aufgrund des § 99 Abs. 4 und des § 114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577), wird verordnet:
Ausbildung
§ 1 Ausbildung (1) Zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten nach § 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann nur bestellt werden, wer aufgrund einer Ausbildung nach Abs. 3 bis 5 die theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben hat, die zur Wahrnehmung der zu erfüllenden Aufgaben erforderlich sind. Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben wurden. (2) Der Dienstherr oder der Arbeitgeber der Bediensteten hat dafür Sorge zu tragen, dass Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte die erforderlichen Kenntnisse durch Aus- und Fortbildung erwerben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen den Bediensteten aufgrund einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung die Befugnisse einer Hilfspolizeibeamtin oder eines Hilfspolizeibeamten zustehen. Besteht kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, trifft die Verpflichtung das Regierungspräsidium. (3) Die Ausbildung der in Abs. 1 genannten Personen darf sechs Wochen nicht unterschreiten. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 25 bis 30 Stunden. Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können sich auf einzelne Lehrgänge oder einzelne Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer erstrecken. (4) Die Ausbildung umfasst in einem allgemeinen Teil die Vermittlung allgemeiner verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Kenntnisse sowie theoretischer und praktischer Kenntnisse des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und der allgemeinen Bestimmungen des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts; in einem besonderen Teil sind Kenntnisse über spezialgesetzliche Regelungen der Rechtsgebiete zu vermitteln, in denen die Hilfspolizeibeamtin oder der Hilfspolizeibeamte tätig werden soll. (5) Die Ausbildung ist auf der Grundlage eines Lehrstoffplans durchzuführen, der vom Hessischen Verwaltungsschulverband im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Hessischen Polizeischule nach Anhörung der Regierungspräsidien erstellt wird. Bei der Ausbildung werden nach Möglichkeit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unterstützend tätig.
Beamtinnen und Beamte der Forst- und Fischereiverwaltung
§ 2 Beamtinnen und Beamte der Forst- und Fischereiverwaltung Folgende Beamtinnen und Beamte der Forst- und Fischereiverwaltung haben im Rahmen ihrer forst-, jagd- und fischereidienstlichen Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten: 1. im Bereich der Forstverwaltung Forstbeamtinnen und Forstbeamte im Außendienst bei den Forstämtern des Landesbetriebes Hessen-Forst, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, 2. im Bereich der Fischereiverwaltung Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes sowie nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
Bedienstete der Gewerbe-, Preis- oder Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheits- oder ...
§ 3 Bedienstete der Gewerbe-, Preis- oder Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht Bedienstete der Gemeinde, des Landkreises oder des Landes, die in der Gewerbe-, Preis- oder Lebensmittelüberwachung, der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht im Außendienst tätig sind, haben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten.
Wachpolizei
§ 4 Wachpolizei Angestellte des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und der Wachpolizei angehören, haben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten. Sie sind zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ermächtigt. Zum Schlagstockeinsatz sowie zum Schusswaffengebrauch mit der Pistole sind sie ermächtigt, wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchst. a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen; § 61 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.
Aufhebung von Rechtsverordnungen
§ 5 Aufhebung von Rechtsverordnungen Es werden aufgehoben: 1. ..., 2. ..., 3. ..., 4. ....
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.