HintODV HE 1937 · Hessen

Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung Vom 12. März 1937

Ausfertigungsdatum:
12.03.1937
Fundstelle:
RGBl. I 1937, 296
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HintODV

Auf Grund des § 8 Nr. 2 und des § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 285) wird folgendes verordnet:

§ 2

§ 2 Die Verwaltung von Wertpapieren gemäß § 10 der Hinterlegungsordnung beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten etwas anders bestimmen.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.