Hessische Ausführungsverordnung zum Häftlingshilfegesetz Vom 30. August 1960
- Ausfertigungsdatum:
- 30.08.1960
- Fundstelle:
- GVBl. 1960, 167
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3 sowie des § 10 a Abs. 5 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) wird verordnet:
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit(1) Der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, ist zuständig 1. für die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 1 und § 9 b HHG,2. für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG. (2) Die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 3 HHG ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Ausgleichsamt zu beantragen.
§ 2gestrichen
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.