HG HE 2026 · Hessen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026) Vom 19. März 2026

Ausfertigungsdatum:
19.03.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, Nr. 19
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HG

Anlage zu § 1 HaushaltsgesetzGESAMTPLAN des Haushaltsplans 2026 1. Gesamterfolgsplan 2. Doppischer Finanzplan 3. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen 4. Ableitung der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme 5. Haushaltsübersicht1. Gesamterfolgsplan 2026Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne Nr. VKR Bezeichnung Summe 1 550-557, 559 Steuererträge und steuerähnliche Erträge 30.086.808.900 2 558 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehungen 353.550.000 3 540-543, 580-589, 591 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen 9.955.972.600 4 500-519, 530-531, 548-549 Erträge aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse 1.406.419.000 5 520-529 Bestandsveränderungen/ aktivierte Eigenleistungen 27.902.000 6 533-539, 545-547, 590, 592 Sonstige Erträge 728.324.900 6a Erträge aus Verrechnungen 5.309.750.900 7 Summe Erträge 47.868.728.300 8 600-619, 670-691 Aufwendungen für Verwaltungstätigkeit 3.195.298.700 9 620-649 Personalaufwand 14.970.752.800 10 660-669 Abschreibungen 523.902.600 11 720-729 Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen 7.944.278.000 12 710-719, 730-739, 780-789 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse 18.294.148.400 13 650-659, 692-699, 791 Sonstige Aufwendungen -28.862.900 13a Aufwendungen aus Verrechnungen 5.314.378.600 14 Summe Aufwendungen 50.213.896.200 15 Verwaltungsergebnis (Saldo 7 und 14) -2.345.167.900 16 560-563 Erträge aus Beteiligungen 68.786.800 17 564-569 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 37.285.400 18 570-579 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 99.542.600 19 740-749 Abschreibungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren - Umlaufvermögen - 20 760-769 Aufwendungen aus Verlustübernahmen - 21 750-759 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 5.465.763.800 22 Finanzergebnis (Saldo 16 bis 21) -5.260.149.000 23 Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Saldo 15 und 22) -7.605.316.900 24 700-709, 770-779 Steuern 11.484.900 25 Ergebnis (Saldo 23 und 24) -7.616.801.800 nachrichtl. Summe Erträge 48.074.343.100 Summe Aufwendungen 55.691.144.900 Einzelplan Nr. Bezeichnung 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 17 18 Hessischer Landtag Hessischer Ministerpräsident Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Staatsgerichtshof Hessischer Rechnungshof Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur Allgemeine Finanzverwaltung Staatliche Hochbaumaßnahmen 1 Steuererträge und steuerähnliche Erträge - - - - - - - - 22.008.900 - - - - - 30.064.800.000 - 2 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehunge - - - - - - - - - - - - - - 353.550.000 - 3 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen - - 12.077.600 92.246.900 2.657.200 85.000 1.916.627.600 2.429.887.100 82.542.300 - - 258.696.100 38.936.200 739.319.200 4.370.338.600 12.558.800 4 Erträge aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse 2.295.400 2.409.300 195.805.500 10.287.400 667.343.300 36.471.700 126.580.500 3.870.000 30.165.400 - 76.700 7.933.900 - 20.659.900 302.520.000 - 5 Bestandsveränderungen/ aktivierte Eigenleistungen - - 651.000 - - - 27.251.000 - - - - - - - - - 6 Sonstige Erträge 33.300 64.600 14.056.800 4.318.000 1.923.500 3.461.100 27.903.500 19.174.800 517.600 - - 100 38.000 294.100 656.539.500 - 6a Erträge aus Verrechnungen 175.000 582.000 730.378.700 154.294.400 75.296.900 132.310.200 10.115.600 750.900 4.557.600 - - 6.055.100 136.500 5.429.900 4.189.668.100 - 7 Summe Erträge 2.503.700 3.055.900 952.969.600 261.146.700 747.220.900 172.328.000 2.108.478.200 2.453.682.800 139.791.800 - 76.700 272.685.200 39.110.700 765.703.100 39.937.416.200 12.558.800 8 Aufwendungen für Verwaltungstätigkeit 23.643.900 36.931.000 941.000.600 215.692.200 668.903.800 306.601.000 303.334.000 20.261.400 107.624.400 382.500 4.788.500 65.559.200 211.338.700 113.277.200 15.235.000 160.725.300 9 Personalaufwand 31.617.300 61.208.500 1.902.128.600 5.145.755.900 928.204.000 731.883.700 375.798.700 31.451.800 80.435.900 724.900 22.607.800 55.233.500 22.297.800 187.089.400 5.394.315.000 - 10 Abschreibungen 2.664.000 2.549.500 110.201.700 3.138.900 111.722.300 7.838.400 255.689.500 207.600 7.497.700 1.000 327.300 374.100 3.647.500 18.043.100 - - 11 Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehunge - - - - - - - - - - - - - - 7.944.278.000 - 12 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse 2.012.500 10.755.000 123.310.100 870.313.100 21.334.900 28.525.000 2.922.488.300 3.319.218.900 498.598.800 - - 853.498.900 175.593.800 3.570.943.000 5.895.678.000 1.878.100 13 Sonstige Aufwendungen 67.192.000 1.361.400 95.832.300 14.073.400 4.784.200 9.510.200 9.608.600 558.400 1.064.000 7.000 216.600 2.244.900 894.600 690.500 -436.901.000 200.000.000 13a Aufwendungen aus Verrechnungen 4.897.000 7.477.800 859.568.000 1.959.614.600 332.259.900 331.320.800 75.238.900 875.675.600 137.475.700 334.100 5.732.800 30.076.100 4.144.600 15.303.800 675.258.900 - 14 Summe Aufwendungen 132.026.700 120.283.200 4.032.041.300 8.208.588.100 2.067.209.100 1.415.679.100 3.942.158.000 4.247.373.700 832.696.500 1.449.500 33.673.000 1.006.986.700 417.917.000 3.905.347.000 19.487.863.900 362.603.400 15 Verwaltungsergebnis (Saldo 7 und 14) -129.523.000 -117.227.300 -3.079.071.700 -7.947.441.400 -1.319.988.200 -1.243.351.100 -1.833.679.800 -1.793.690.900 -692.904.700 -1.449.500 -33.596.300 -734.301.500 -378.806.300 -3.139.643.900 20.449.552.300 -350.044.600 16 Erträge aus Beteiligungen - - - - - - - - - - - - - - 68.786.800 - 17 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens - - - - - - - - - - - - - - 37.285.400 - 18 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge - - 1.347.900 - 1.000 - 666.200 - 18.000 - - - - - 97.509.500 - 19 Abschreibungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren - Umlaufvermögen - - - - - - - - - - - - - - - - 20 Aufwendungen aus Verlustübernahmen - - - - - - - - - - - - - - - - 21 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 8.232.200 226.500 16.017.600 50.051.900 3.680.500 5.324.400 935.100 152.700 366.300 - 168.800 1.700 - 61.500 5.380.544.600 - 22 Finanzergebnis (Saldo 16 bis 21) -8.232.200 -226.500 -14.669.700 -50.051.900 -3.679.500 -5.324.400 -268.900 -152.700 -348.300 - -168.800 -1.700 - -61.500 -5.176.962.900 - 23 Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Saldo 15 und 22) -137.755.200 -117.453.800 -3.093.741.400 -7.997.493.300 -1.323.667.700 -1.248.675.500 -1.833.948.700 -1.793.843.600 -693.253.000 -1.449.500 -33.765.100 -734.303.200 -378.806.300 -3.139.705.400 15.272.589.400 -350.044.600 24 Steuern 7.800 8.000 137.100 3.300 91.100 8.000 96.300 600 13.600 - 500 4.400 1.000 201.100 10.912.100 - 25 Ergebnis (Saldo 23 und 24) -137.763.000 -117.461.800 -3.093.878.500 -7.997.496.600 -1.323.758.800 -1.248.683.500 -1.834.045.000 -1.793.844.200 -693.266.600 -1.449.500 -33.765.600 -734.307.600 -378.807.300 -3.139.906.500 15.261.677.300 -350.044.600 Summe Erträge 2.503.700 3.055.900 954.317.500 261.146.700 747.221.900 172.328.000 2.109.144.400 2.453.682.800 139.809.800 - 76.700 272.685.200 39.110.700 765.703.100 40.140.997.900 12.558.800 Summe Aufwendungen 140.266.700 120.517.700 4.048.196.000 8.258.643.300 2.070.980.700 1.421.011.500 3.943.189.400 4.247.527.000 833.076.400 1.449.500 33.842.300 1.006.992.800 417.918.000 3.905.609.600 24.879.320.600 362.603.4002. Doppischer Finanzplan 2026 Nr. Bezeichnung Mio. EUR 1 Einnahmen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 35.809,6 2 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel 28.095,5 3 Verwaltungseinnahmen, Zinseinnahmen und dgl. 1.260,3 4 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme von Investitionen 6.453,7 5 Ausgaben aus lfd. Verwaltungstätigkeit 37.165,9 6 Personalausgaben 15.060,5 7 Sächliche Verwaltungsausgaben 2.971,5 8 Zinsausgaben 1.260,5 9 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse, Ausnahme für Investitionen 17.873,4 10 Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit -1.356,4 11 Einnahmen aus Investitionstätigkeit 1.525,4 12 Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen, Kapitalrückzahlungen und Darlehensrückflüsse 13,4 13 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, Beiträge 1.512,0 14 Ausgaben aus Investitionstätigkeit 3.728,4 15 Baumaßnahmen 567,8 16 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 3.160,6 davon: Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen 2.728,7 17 Saldo aus Investitionstätigkeit -2.203,0 18 Einnahmen aus Finanzierungstätigkeit 6.945,9 19 Schuldenaufnahmen bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperlichen Zusammenschlüssen - 20 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 6.945,9 21 Ausgaben aus Finanzierungstätigkeit 5.090,5 22 Tilgungsausgaben an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperliche Zusammenschlüsse 0,0 23 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 5.090,5 24 Saldo aus Finanzierungstätigkeit (Kreditfinanzierung) 1.855,4 25 Saldo Globale Mehr- und Mindereinnahmen bzw. -ausgaben 750,0 26 Saldo Haushaltstechnische Verrechnungen - 27 Zwischensumme Einnahmen und Ausgaben -954,0 28 Saldo Kassenverstärkungskredite - 29 Saldo Sonstige zahlungswirksame Buchungen - 30 Zahlungswirksame Veränderung des Geldbestandes (Finanzmittelfonds) -954,0 Nachrichtlich: Überleitung auf kamerales Jahresergebnis und Ableitung Finanzierungssaldo - 31 Saldo Rücklagenbewegungen 954,0 32 Saldo Abwicklung Vorjahre - 33 Kamerales Jahresergebnis - Einnahmen 37.335,0 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) Ausgaben 40.144,4 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) Finanzierungssaldo -2.809,43. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 2026 Epl. Bezeichnung Gesamtverpflichtung VE 2027 VE 2028 VE 2029 VE 2030ff 01 Hessischer Landtag 20.290.000 3.764.000 2.714.000 2.314.000 11.498.000 02 Hessischer Ministerpräsident 3.898.400 2.944.000 518.000 288.000 148.400 03 Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz 332.920.000 113.400.000 77.330.000 60.170.000 82.020.000 04 Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen 55.105.900 51.105.900 2.000.000 2.000.000 - 05 Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat 21.717.000 17.038.000 4.679.000 - - 06 Hessisches Ministerium der Finanzen 169.930.500 17.340.000 18.584.000 20.061.300 113.945.200 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum 1.313.816.300 487.563.000 313.117.300 247.301.000 265.835.000 08 Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales 127.920.000 51.209.000 35.851.000 21.540.000 19.320.000 09 Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat 159.368.400 70.599.700 37.821.800 27.578.700 23.368.200 10 Staatsgerichtshof - - - - - 11 Hessischer Rechnungshof 2.835.000 1.180.000 1.655.000 - - 12 Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege 262.886.600 133.030.400 93.456.400 32.720.400 3.679.400 14 Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation 141.355.100 27.891.900 37.653.800 27.666.000 48.143.400 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur 158.245.200 63.100.800 26.187.100 22.124.000 46.833.300 17 Allgemeine Finanzverwaltung 1.014.302.800 207.653.800 229.277.000 132.418.000 444.954.000 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 606.350.000 295.510.000 188.520.000 66.330.000 55.990.000 Insgesamt 4.390.941.200 1.543.330.500 1.069.364.400 662.511.400 1.115.734.9004. Ableitung der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme 2026 (Mio. EUR) Zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 925,0 (1) Anteil Hessens an der zulässigen Kreditaufnahme der Ländergesamtheit gem. Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 GG 1.125,0 (2) Tilgungsverpflichtung für aufgenommene Kredite infolge einer festgestellten Ausnahmesituation nach Artikel 141 Absatz 4 HV -200,0 ./. Konjunkturkomponente Hessen (§ 5 Abs. 3 Artikel 141 Gesetz i.V.m. § 17 HG) -1.364,5 (a) Ex-ante Konjunkturkomponente -734,5 (1) Produktionslücke (in Mrd. Euro) -76,9 (2) Budgetsensitivität der Ländergesamtheit 0,134 (3) = (1) x (2) Ex-ante-Konjunkturkomponente der Ländergesamtheit (in Mrd. Euro) -10,305 (4) = (4a) / (4b) Anteil Hessens an Konjunkturkomponente der Länder 0,0713 (4a) Steuereinnahmen Hessen im Jahr 2024 26.787,0 (4b) Steuereinnahmen Länder insgesamt im Jahr 2024 375.806,5 (b) Vorläufige Steuerabweichungskomponente -630,0 ./. Saldo der finanziellen Transaktionen (§ 4 Artikel 141-Gesetz) -17,3 (1) Einnahmen (Gr. 133, OGr. 17, 18, 31) +127,7 (2) Ausgaben (OGr. 58, 83, 85, 86) -145,0 ./. Zuführungen zur und Entnahmen aus der Versorgungsrücklage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Artikel 141-Gesetz) -191,8 (1) Entnahmen aus dem Bestand des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ - (2) Zuführungen zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ -191,8 = Zulässige Nettokreditaufnahme 2.498,6 dagegen: veranschlagte Nettokreditaufnahme und Konjunkturausgleichsrücklage 2.485,4 (1) Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) 1.855,4 (2) Entnahme (+) / Zuführung (-) Konjunkturausgleichsrücklage 630,0 = Unterschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme 13,2Abweichungen durch Runden möglich.5. Haushaltsübersicht 2026Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungseinnahmen Vermögenswirks. und besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben, Schuldendienst Übertragungsausgaben Baumaßnahmen Sonstige Investitionsausgaben Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-) 01 Hessischer Landtag - 2.328.700 - 960.300 3.289.000 75.936.500 24.732.700 16.207.900 - 1.925.500 4.897.000 123.699.600 -120.410.600 02 Hessischer Ministerpräsident - 2.249.400 377.000 582.000 3.208.400 61.096.200 37.696.300 9.998.900 - 882.500 7.477.800 117.151.700 -113.943.300 03 Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - 183.301.700 33.000.700 793.083.200 1.009.385.600 1.881.313.800 924.599.000 91.947.900 12.957.000 153.578.500 856.395.900 3.920.792.100 -2.911.406.500 04 Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen - 3.311.900 144.834.300 182.772.700 330.918.900 5.063.010.400 200.679.900 763.681.200 - 169.798.700 1.959.614.600 8.156.784.800 -7.825.865.900 05 Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat - 560.685.100 23.110.500 74.251.000 658.046.600 943.771.200 631.674.400 26.581.000 4.726.000 12.224.700 332.253.000 1.951.230.300 -1.293.183.700 06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 10.622.600 29.416.100 137.810.200 177.848.900 714.756.200 310.777.700 31.077.000 - 6.538.300 331.320.800 1.394.470.000 -1.216.621.100 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum - 87.083.700 1.245.808.500 712.025.300 2.044.917.500 374.615.900 218.487.500 1.752.483.200 244.547.000 938.933.400 76.115.900 3.605.182.900 -1.560.265.400 08 Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales - 22.166.600 2.449.584.100 74.995.300 2.546.746.000 30.515.700 22.622.400 3.307.521.300 - 17.702.200 875.675.600 4.254.037.200 -1.707.291.200 09 Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat 25.110.000 10.582.700 76.220.800 60.054.100 171.967.600 79.098.300 106.927.100 365.043.000 90.000 135.051.400 137.698.700 823.908.500 -651.940.900 10 Staatsgerichtshof - - - - - 731.900 382.500 - - - 334.100 1.448.500 -1.448.500 11 Hessischer Rechnungshof - - 76.700 - 76.700 22.198.600 4.916.100 5.000 - 185.000 5.732.800 33.037.500 -32.960.800 12 Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege - 11.613.100 135.517.000 34.855.100 181.985.200 55.171.000 56.838.500 584.815.100 8.000 81.320.400 30.076.100 808.229.100 -626.243.900 14 Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation - 38.000 - 26.596.400 26.634.400 22.307.800 204.498.500 69.478.800 - 108.467.700 4.144.600 408.897.400 -382.263.000 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - 19.536.200 539.247.300 206.919.600 765.703.100 191.313.400 110.090.900 3.230.248.100 - 387.106.000 15.300.600 3.934.059.000 -3.168.355.900 17 Allgemeine Finanzverwaltung 28.070.400.000 360.171.600 1.766.395.000 12.581.776.200 42.778.742.800 5.544.615.000 6.365.975.100 7.624.349.300 - 1.144.997.800 146.594.900 20.826.532.100 21.952.210.700 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - 10.152.700 58.896.100 69.048.800 - 101.680.900 - 305.499.800 1.878.100 - 409.058.800 -340.010.000 Gesamtergebnis 28.095.510.000 1.273.691.300 6.453.740.700 14.945.577.500 50.768.519.500 15.060.451.900 9.322.579.500 17.873.437.700 567.827.800 3.160.590.200 4.783.632.400 50.768.519.500 -

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird festgestellt1. mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 48 074 343 100 Euro,2. mit einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 55 691 144 900 Euro sowie3. in Einnahme und Ausgabe auf 50 768 519 500 Euro.

§ 10

Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

§ 10 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen(1) Haushaltsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.

§ 11

Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

§ 11 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass zur verbilligten Beschaffung von Bauland landeseigene Grundstücke an Gemeinden unter dem Verkehrswert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.(2a) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass landeseigene Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zur Unterstützung der Entwicklung einer Nachnutzung in Gebieten mit strukturellen Herausforderungen unter dem Verkehrswert veräußert werden, wenn die betreffenden Grundstücke vormals zur Unterbringung von Dienststellen des Landes genutzt wurden, die zwischenzeitlich aufgegeben wurden. Die hierbei auf den Verkehrswert zu gewährende Verbilligung soll einen Betrag von 1 000 000 Euro nicht überschreiten.(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass in Einzelfällen landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach dem Ersten und dem Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsausschusses gestatten, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem Verkehrswert, mindestens jedoch zu einem Anerkennungsbetrag, veräußert werden.(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.(6) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das für Provenienzforschung und Restitutionsverfahren zuständige Ministerium1. Kulturgut, das seinen Eigentümern erwiesenermaßen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde oder entsprechend der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz (Gemeinsame Erklärung aus dem Jahre 1999), als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten hat, sowie Kulturgut, über dessen Übertragung ein Schiedsgericht innerhalb der nach dem Verwaltungsabkommen vom 26. März 2025 eingerichteten Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut rechtskräftig entschieden hat, an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger,2. Sammlungsgut oder andere Objekte, die aus kolonialen Kontexten stammen und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Landeseigentum verbleiben sollen, insbesondere, weil ihre Aneignung in rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, an den Herkunftsstaat, an Vertreter der Herkunftsgesellschaft, die ehemals Berechtigten und deren Rechtsnachfolger oder an geeignete Institutionen,3. Kulturgut, welches im Ersten oder im Zweiten Weltkrieg unrechtmäßig verbracht wurde, an seine ursprünglichen Eigentümer, deren Rechtsnachfolger oder an den Staat, dem es nach Würdigung der Gesamtumstände zuzuordnen ist,unentgeltlich übertragen. In besonderen Fällen ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich, insbesondere ab einem Wert des gegenständlichen Objekts von 500 000 Euro. Satz 2 ist nicht anwendbar, solange über das Kulturgut ein Verfahren bei der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut oder am Oberlandesgericht Frankfurt a.M. anhängig ist und sobald über das Kulturgut ein rechtskräftiger Schiedsspruch oder eine rechtskräftige Einigung vorliegt.(7) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können1. für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes den Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen,2. die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.(8) Abweichend von § 52 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bedienstete des Landes ihre privaten Elektrofahrzeuge an betrieblichen Ladevorrichtungen des Landes kostenfrei aufladen können. Näheres regelt das Ministerium der Finanzen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28, 34), dieses wiederum geändert durch Gesetz vom 6. März 2025 (GVBl. Nr. 17), findet keine Anwendung.(9) Für Mehraufwendungen, die unmittelbar durch Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 8 entstehen, findet § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

§ 12

Rücklagen nach § 14 Abs. 7 Satz 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung

§ 12 Rücklagen nach § 14 Abs. 7 Satz 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.(2) Im Rahmen seiner Zustimmung zur Inanspruchnahme von Rücklagen kann das Ministerium der Finanzen eine Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen bis zur Höhe der Rücklagenentnahmen zulassen.

§ 13

Abweichung von Stellenplänen, Verbindlichkeit von Stellenübersichten

§ 13 Abweichung von Stellenplänen, Verbindlichkeit von Stellenübersichten(1) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln.(2) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

§ 14

Leerstellen

§ 14 LeerstellenDie für den Einzelplan zuständigen Stellen können Leerstellen nach § 51 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausbringen für1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt oder die der Europäischen Staatsanwaltschaft zugewiesen werden,4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags bei einem hessischen Gericht verwendet werden, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,5. Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,6. Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,7. Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,9. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,10. Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung ruht.

§ 15

Abfinanzierung

§ 15 AbfinanzierungZur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel dürfen für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. In diesen Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste dürfen die veranschlagten Aufwendungen des Produkts entsprechend überschritten werden.

§ 16

Abweichungen vom Haushaltsplan

§ 16 Abweichungen vom HaushaltsplanMit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können1. neue Produkte und neue Leistungen eingerichtet,2. Mehraufwendungen verursacht, Mehrausgaben geleistet und Verpflichtungen zu Lasten späterer Haushaltsjahre eingegangen werden,wenn dies zur zweckentsprechenden Verwendung von Bundesmitteln aus Festbeträgen bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung erforderlich ist.

§ 17

Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Basissteuern

§ 17 Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der BasissteuernAbweichend vom Regelfall des § 5 Abs. 3 und 4 des Artikel 141-Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80), werden die Ex-ante-Konjunkturkomponente und die Basissteuern auf der Grundlage der Herbstprojektion 2025 sowie der Oktober-Steuerschätzung 2025 ermittelt.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

§ 2

Kreditaufnahme und -tilgung

§ 2 Kreditaufnahme und -tilgung(1) Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in der Regel in Euro. Die Kreditaufnahme in anderen Währungen ist nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.(3) Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden.(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen (Derivate) zum Ausschluss von Währungsrisiken treffen. Zur Vermeidung von Negativzinsrisiken bei bereits vereinbarten Derivaten können im Rahmen der bestehenden Schulden und der laufenden Kreditaufnahme weiterhin Derivate zum Ausschluss dieses Risikos vereinbart werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.

§ 3

Kassenkredite

§ 3 KassenkrediteZur Verstärkung der Betriebsmittel kann das Ministerium der Finanzen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 Nr. 3 festgestellten Betrages aufnehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 2 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 2 Abs. 4 Satz 5 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.

§ 4

Übernahme von Garantien und Bürgschaften

§ 4 Übernahme von Garantien und Bürgschaften(1) Das Ministerium der Finanzen kann Garantien und Bürgschaften übernehmen1. zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben bis zum Betrag von 3 000 000 000 Euro,2. zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altersgerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen bis zum Betrag von 80 000 000 Euro,3. zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 7) zuschussberechtigt sind, bis zum Betrag von 2 500 000 Euro,4. für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), bis zum Betrag von 2 700 000 Euro,5. zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von 150 000 000 Euro.Es kann außerdem Bürgschaften nach Satz 1 Nr. 2, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen, den hessischen Landes- und Hochschulbibliotheken, den Landesausstellungen, den Staatlichen Schlössern und Gärten Hessen, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 600 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum kann zur Absicherung von Zusagen der Haftungsübernahmen für hessische Bewerber auf Interreg-Programme (Gemeinsame Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit) gegenüber der EU-Kommission Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro übernehmen.

§ 5

Haushaltsüberschreitungen, Vorfinanzierungen

§ 5 Haushaltsüberschreitungen, Vorfinanzierungen(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden Haushaltsüberschreitungen wird auf 50 000 Euro festgesetzt.(3) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt; § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und Abs. 2 gelten entsprechend.(4) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Zuweisungen des Bundes nach dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 5 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.

§ 6

Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, Übertragbarkeit

§ 6 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, Übertragbarkeit(1) In Kapiteln mit Planstellen oder Stellen und Personalaufwendungen können die Gesamtaufwendungen eines Produkts um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Kapitels sichergestellt werden kann. Der Haushaltsplan kann Abweichendes zulassen.(2) Werden Planstellen oder Stellen nach § 50 Abs. 2, 3 und 5 der Hessischen Landeshaushaltsordnung umgesetzt, können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen die zur Finanzierung dieser Planstellen und Stellen erforderlichen Haushaltsermächtigungen umgesetzt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Dienststelle zwingend notwendig ist.(3) Das Ministerium für Digitalisierung und Innovation, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen1. Haushaltsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie2. von den Verordnungena) (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. EU Nr. L 173 S. 34), undb) (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1, 2022 Nr. L 181 S. 35, 2022 Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1017 vom 26. Mai 2025 (ABl. 2025 L Nr. 1017)betroffene Haushaltsermächtigungenin den Einzelplänen 07, 09 und 14 für gegenseitig, Haushaltsermächtigungen in anderen Bereichen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus den Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfang eingegangen werden.(4) Zur Vermeidung von Vorgriffen bei Förderprogrammen können Einnahmen und Erträge von der Europäischen Union innerhalb der Einzelpläne und zwischen Einzelplänen umgesetzt werden.(5) Aufwendungen und Ausgaben für Förderprogramme sind übertragbar.(6) Für Rückflüsse von Mitteln, die zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verausgabt worden sind, findet § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

§ 7

Leistungen des Bundes

§ 7 Leistungen des BundesHaushaltsermächtigungen für Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 8

Alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen, Energieeinsparung

§ 8 Alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen, Energieeinsparung(1) Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Aufwendungen im laufenden Haushaltsjahr bis zur Höhe der vertraglichen Raten überschritten werden; verbleibende Ausgabemittel sind gesperrt.(2) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Aufwendungen und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

§ 9

Informationstechnik

§ 9 InformationstechnikMittel für Zwecke der Informationstechnik, die nicht für Maßnahmen im Rahmen normierter IT-Standards nach dem IT-Standardisierungserlass vom 21. September 2023 (StAnz. S. 1290) eingesetzt werden, können nur mit Zustimmung des Ministeriums für Digitalisierung und Innovation in Anspruch genommen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.