HG HE 2025 · Hessen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025) Vom 26. März 2025

Ausfertigungsdatum:
26.03.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 20
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HG

AnlageGESAMTPLAN des Haushaltsplans 2025 1. Gesamterfolgsplan 2. Doppischer Finanzplan 3. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen 4. Ableitung der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme 5. Haushaltsübersicht1. Gesamterfolgsplan 2025Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne Nr. VKR Bezeichnung Summe 1 550-557, 559 Steuererträge und steuerähnliche Erträge 29.706.460.000 2 558 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehungen 311.556.000 3 540-543, 580-589, 591 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen 6.500.690.300 4 500-519, 530-531, 548-549 Erträge aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse 1.343.526.800 5 520-529 Bestandsveränderungen/ aktivierte Eigenleistungen 20.943.000 6 533-539, 545-547, 590, 592 Sonstige Erträge 1.144.784.800 6a Erträge aus Verrechnungen 5.198.093.000 7 Summe Erträge 44.226.053.900 8 600-619, 670-691 Aufwendungen für Verwaltungstätigkeit 3.250.786.400 9 620-649 Personalaufwand 21.532.843.800 10 660-669 Abschreibungen 526.089.700 11 720-729 Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen 8.546.220.900 12 710-719, 730-739, 780-789 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse 15.267.269.800 13 650-659, 692-699, 791 Sonstige Aufwendungen 70.013.200 13a Aufwendungen aus Verrechnungen 5.204.683.300 14 Summe Aufwendungen 54.397.907.100 15 Verwaltungsergebnis (Saldo 7 und 14) -10.171.853.200 16 560-563 Erträge aus Beteiligungen 15.731.100 17 564-569 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 20.247.300 18 570-579 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 261.282.700 19 740-749 Abschreibungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren - Umlaufvermögen - 20 760-769 Aufwendungen aus Verlustübernahmen - 21 750-759 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 4.936.760.000 22 Finanzergebnis (Saldo 16 bis 21) -4.639.498.900 23 Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Saldo 15 und 22) -14.811.352.100 24 700-709, 770-779 Steuern 5.697.000 25 Ergebnis (Saldo 23 und 24) -14.817.049.100 nachrichtl. Summe Erträge 44.523.315.000 Summe Aufwendungen 59.340.364.100 Einzelplan Nr. Bezeichnung 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 17 18 Hessischer Landtag Hessischer Ministerpräsident Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Staatsgerichtshof Hessischer Rechnungshof Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur Allgemeine Finanzverwaltung Staatliche Hochbaumaßnahmen 1 Steuererträge und steuerähnliche Erträge - - - - - - - - 24.760.000 - - - - - 29.681.700.000 - 2 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehunge - - - - - - - - - - - - - - 311.556.000 - 3 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen - - 13.517.200 149.260.800 2.399.900 6.685.000 1.772.417.500 2.388.373.900 80.399.500 - - 141.143.100 150.000 652.814.900 1.268.375.300 25.153.200 4 Erträge aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse 1.813.800 2.124.300 172.488.400 9.232.400 654.281.900 28.763.400 115.413.200 4.316.000 24.763.400 - 69.000 8.173.900 - 20.022.000 302.065.100 - 5 Bestandsveränderungen/aktivierte Eigenleistungen - - 651.000 - - - 20.292.000 - - - - - - - - - 6 Sonstige Erträge 14.500 64.600 11.368.300 3.809.600 1.854.700 2.728.100 24.806.500 13.098.600 532.600 - - 100 - 488.406.200 598.101.000 - 6a Erträge aus Verrechnungen 125.000 605.000 788.624.000 148.863.200 72.983.800 119.083.200 13.160.700 15.502.000 7.641.000 - - 6.231.400 - 6.577.100 4.018.696.600 - 7 Summe Erträge 1.953.300 2.793.900 986.648.900 311.166.000 731.520.300 157.259.700 1.946.089.900 2.421.290.500 138.096.500 - 69.000 155.548.500 150.000 1.167.820.200 36.180.494.000 25.153.200 8 Aufwendungen für Verwaltungstätigkeit 23.294.400 37.287.400 1.015.162.900 209.328.400 652.325.700 291.837.000 305.329.200 32.926.900 124.799.500 370.700 4.971.300 64.671.800 180.514.600 110.632.600 9.762.000 187.572.000 9 Personalaufwand 29.007.700 60.880.400 1.846.075.700 4.891.093.300 888.623.400 696.746.900 358.107.700 29.213.800 78.394.000 716.900 22.102.400 51.193.700 21.076.500 180.296.400 12.379.315.000 - 10 Abschreibungen 2.289.900 2.482.900 106.532.100 2.101.100 112.588.300 6.883.600 269.818.800 - 4.146.100 1.200 273.000 609.300 616.100 17.747.300 - - 11 Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehunge - - - - - - - - - - - - - - 8.546.220.900 - 12 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse 2.012.500 14.125.600 129.048.600 880.383.500 17.708.900 44.896.900 2.828.796.700 3.346.925.600 510.534.900 - - 666.160.100 213.731.100 3.682.629.900 2.928.705.700 1.609.800 13 Sonstige Aufwendungen 62.482.600 1.648.100 94.453.200 12.219.100 5.545.700 9.702.700 6.515.600 463.800 869.600 7.000 227.900 1.840.700 716.900 624.300 -677.304.000 550.000.000 13a Aufwendungen aus Verrechnungen 4.395.900 7.549.600 849.071.400 1.932.879.200 326.529.700 322.201.800 84.379.200 840.788.900 141.653.500 296.800 5.548.500 27.952.800 8.782.700 14.886.800 637.766.500 - 14 Summe Aufwendungen 123.483.000 123.974.000 4.040.343.900 7.928.004.600 2.003.321.700 1.372.268.900 3.852.947.200 4.250.319.000 860.397.600 1.392.600 33.123.100 812.428.400 425.437.900 4.006.817.300 23.824.466.100 739.181.800 15 Verwaltungsergebnis (Saldo 7 und 14) -121.529.700 -121.180.100 -3.053.695.000 -7.616.838.600 -1.271.801.400 -1.215.009.200 -1.906.857.300 -1.829.028.500 -722.301.100 -1.392.600 -33.054.100 -656.879.900 -425.287.900 -2.838.997.100 12.356.027.900 -714.028.600 16 Erträge aus Beteiligungen - - - - - - - - 423.000 - - 2.516.000 - - 12.792.100 - 17 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens - - - - - - - - - - - - - - 20.247.300 - 18 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100 - 1.319.300 308.600 1.000 - 672.200 - 18.000 - - - - - 258.963.500 - 19 Abschreibungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren - Umlaufvermögen - - - - - - - - - - - - - - - - 20 Aufwendungen aus Verlustübernahmen - - - - - - - - - - - - - - - - 21 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 8.051.300 235.500 15.704.700 39.311.700 3.065.500 5.305.300 782.400 78.700 300.100 - 146.900 65.100 - 54.300 4.863.658.500 - 22 Finanzergebnis (Saldo 16 bis 21) -8.051.200 -235.500 -14.385.400 -39.003.100 -3.064.500 -5.305.300 -110.200 -78.700 140.900 - -146.900 2.450.900 - -54.300 -4.571.655.600 - 23 Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Saldo 15 und 22) -129.580.900 -121.415.600 -3.068.080.400 -7.655.841.700 -1.274.865.900 -1.220.314.500 -1.906.967.500 -1.829.107.200 -722.160.200 -1.392.600 -33.201.000 -654.429.000 -425.287.900 -2.839.051.400 7.784.372.300 -714.028.600 24 Steuern 8.300 6.000 125.600 3.300 93.100 8.400 108.100 600 11.900 - 1.300 4.000 - 145.400 5.181.000 - 25 Ergebnis (Saldo 23 und 24) -129.589.200 -121.421.600 -3.068.206.000 -7.655.845.000 -1.274.959.000 -1.220.322.900 -1.907.075.600 -1.829.107.800 -722.172.100 -1.392.600 -33.202.300 -654.433.000 -425.287.900 -2.839.196.800 7.779.191.300 -714.028.600 Summe Erträge 1.953.400 2.793.900 987.968.200 311.474.600 731.521.300 157.259.700 1.946.762.100 2.421.290.500 138.537.500 - 69.000 158.064.500 150.000 1.167.820.200 36.472.496.900 25.153.200 Summe Aufwendungen 131.542.600 124.215.500 4.056.174.200 7.967.319.600 2.006.480.300 1.377.582.600 3.853.837.700 4.250.398.300 860.709.600 1.392.600 33.271.300 812.497.500 425.437.900 4.007.017.000 28.693.305.600 739.181.8002. Doppischer Finanzplan 2025 Nr. Bezeichnung Mio. EUR 1 Einnahmen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 35.118,9 2 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel 27.377,5 3 Verwaltungseinnahmen, Zinseinnahmen und dgl. 1.691,1 4 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme von Investitionen 6.050,3 5 Ausgaben aus lfd. Verwaltungstätigkeit 35.896,9 6 Personalausgaben 13.791,2 7 Sächliche Verwaltungsausgaben 2.994,9 8 Zinsausgaben 1.088,0 9 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse, Ausnahme für Investitionen 18.022,9 10 Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit -778,0 11 Einnahmen aus Investitionstätigkeit 1.199,6 12 Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen, Kapitalrückzahlungen und Darlehensrückflüsse 27,2 13 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, Beiträge 1.172,4 14 Ausgaben aus Investitionstätigkeit 3.379,8 15 Baumaßnahmen 517,0 16 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2.862,8 davon: Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen 2.430,8 17 Saldo aus Investitionstätigkeit -2.180,2 18 Einnahmen aus Finanzierungstätigkeit 8.169,5 19 Schuldenaufnahmen bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperlichen Zusammenschlüssen - 20 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 8.169,5 21 Ausgaben aus Finanzierungstätigkeit 6.384,5 22 Tilgungsausgaben an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperliche Zusammenschlüsse 0,0 23 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 6.384,5 24 Saldo aus Finanzierungstätigkeit (Kreditfinanzierung) 1.785,0 25 Saldo Globale Mehr- und Mindereinnahmen bzw. -ausgaben 580,0 26 Saldo Haushaltstechnische Verrechnungen - 27 Zwischensumme Einnahmen und Ausgaben -593,2 28 Saldo Kassenverstärkungskredite - 29 Saldo Sonstige zahlungswirksame Buchungen - 30 Zahlungswirksame Veränderung des Geldbestandes (Finanzmittelfonds) -593,2 Nachrichtlich: Überleitung auf kamerales Jahresergebnis und Ableitung Finanzierungssaldo - 31 Saldo Rücklagenbewegungen 593,2 32 Saldo Abwicklung Vorjahre - 33 Kamerales Jahresergebnis - Einnahmen 36.318,5 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) Ausgaben 38.696,7 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) Finanzierungssaldo -2.378,23. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 2025 Epl. Bezeichnung Gesamtverpflichtung VE 2026 VE 2027 VE 2028 VE 2029ff 01 Hessischer Landtag 1.000.000 200.000 200.000 200.000 400.000 02 Hessischer Ministerpräsident 3.898.400 2.944.000 518.000 288.000 148.400 03 Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz 285.750.000 105.500.000 51.200.000 66.750.000 62.300.000 04 Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen 79.233.200 28.566.600 26.566.600 4.300.000 19.800.000 05 Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat 9.000.000 - 4.500.000 4.500.000 - 06 Hessisches Ministerium der Finanzen 625.269.100 32.272.700 39.439.800 39.274.700 514.281.900 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum 1.125.167.200 338.458.500 263.128.700 203.597.500 319.982.500 08 Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales 104.437.400 44.821.400 31.616.000 16.160.000 11.840.000 09 Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat 195.593.600 79.413.300 47.305.100 33.309.000 35.566.200 10 Staatsgerichtshof - - - - - 11 Hessischer Rechnungshof 2.400.000 950.000 1.450.000 - - 12 Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege 107.558.600 44.430.200 31.720.700 20.307.700 11.100.000 14 Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation 159.490.600 41.606.900 48.594.500 48.658.400 20.630.800 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur 405.484.100 200.390.100 86.242.000 31.728.000 87.124.000 17 Allgemeine Finanzverwaltung 1.547.608.100 221.065.600 270.529.500 281.013.000 775.000.000 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 516.427.700 262.010.300 169.600.900 63.025.200 21.791.300 Insgesamt 5.168.318.000 1.402.629.600 1.072.611.800 813.111.500 1.879.965.1004. Ableitung der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme 2025 (Mio. EUR) Zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 921,7 (1) Anteil Hessens an der zulässigen Kreditaufnahme der Ländergesamtheit gem. Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 GG 1.121,7 (2) Tilgungsverpflichtung für aufgenommene Kredite infolge einer festgestellten Ausnahmesituation nach Artikel 141 Absatz 4 HV -200,0 ./. Konjunkturkomponente Hessen (§ 5 Abs. 3 Artikel 141 Gesetz i.V.m. § 17 HG) -696,5 (1) Produktionslücke (in Mrd. Euro) -73,9 (2) Budgetsensitivität der Ländergesamtheit 0,134 (3) = (1) x (2) Ex-ante-Konjunkturkomponente der Ländergesamtheit (in Mrd. Euro) -9,903 (4) = (4a) / (4b) Anteil Hessens an Konjunkturkomponente der Länder 0,0703 (4a) Steuereinnahmen Hessen im Jahr 2023 25.521,0 (4b) Steuereinnahmen Länder insgesamt im Jahr 2023 362.841,7 ./. Saldo der finanziellen Transaktionen (§ 4 Artikel 141-Gesetz) -9,4 (1) Einnahmen (Gr. 133, OGr. 17, 18, 31) +141,3 (2) Ausgaben (OGr. 58, 83, 85, 86) -150,7 ./. Zuführungen zur und Entnahmen aus der Versorgungsrücklage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Artikel 141-Gesetz) -188,1 (1) Entnahmen aus dem Bestand des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ - (2) Zuführungen zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ -188,1 = Zulässige Nettokreditaufnahme dagegen: 1.815,6 veranschlagte Nettokreditaufnahme und Konjunkturausgleichsrücklage 1.785,0 (1) Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) 1.785,0 (2) Entnahme (+) / Zuführung (-) Konjunkturausgleichsrücklage - = Unterschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme 30,6Abweichungen durch Runden möglich.5. Haushaltsübersicht 2025Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungseinnahmen Vermögenswirks. und besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben, Schuldendienst Übertragungsausgaben Baumaßnahmen Sonstige Investitionsausgaben Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-) 01 Hessischer Landtag - 1.828.400 - 125.000 1.953.400 69.647.200 23.890.700 14.996.400 - 2.697.700 4.395.900 115.627.900 -113.674.500 02 Hessischer Ministerpräsident - 1.887.000 391.900 2.955.000 5.233.900 61.093.400 37.893.700 13.202.600 - 208.000 7.549.600 119.947.300 -114.713.400 03 Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - 164.145.200 30.511.000 809.471.900 1.004.128.100 1.806.575.400 995.771.400 99.199.900 15.999.000 114.503.000 847.481.200 3.879.529.900 -2.875.401.800 04 Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen - 3.311.900 102.183.200 169.916.400 275.411.500 4.804.702.500 194.860.800 700.501.600 - 123.058.600 1.932.879.200 7.756.002.700 -7.480.591.200 05 Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat - 555.137.500 15.416.000 72.907.000 643.460.500 900.193.200 616.659.500 22.964.200 4.400.000 11.287.200 326.518.400 1.882.022.500 -1.238.562.000 06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 10.650.400 27.598.700 131.583.200 169.832.300 678.930.900 297.141.400 45.228.000 - 7.308.000 322.491.800 1.351.100.100 -1.181.267.800 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum - 80.159.700 1.177.111.000 654.219.400 1.911.490.100 356.209.300 228.468.200 1.683.502.600 224.742.000 831.654.300 181.106.200 3.505.682.600 -1.594.192.500 08 Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales - 16.024.800 2.389.763.700 15.502.000 2.421.290.500 28.983.900 27.100.900 3.359.298.400 - 21.092.800 893.288.900 4.329.764.900 -1.908.474.400 09 Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat 24.760.000 10.995.600 65.002.900 63.460.500 164.219.000 77.440.200 109.879.300 356.907.800 107.400 140.425.800 141.773.500 826.534.000 -662.315.000 10 Staatsgerichtshof - - - - - 723.900 370.700 - - - 296.800 1.391.400 -1.391.400 11 Hessischer Rechnungshof - - 69.000 - 69.000 21.600.900 5.248.100 5.000 - 50.000 5.548.500 32.452.500 -32.383.500 12 Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege - 14.003.100 137.930.000 6.231.400 158.164.500 51.539.100 53.644.900 579.887.100 8.000 73.791.000 27.952.800 786.822.900 -628.658.400 14 Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation - - - 17.888.000 17.888.000 21.076.500 155.353.300 78.748.600 - 125.853.100 10.076.700 391.108.200 -373.220.200 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - 507.876.700 526.999.700 161.841.000 1.196.717.400 183.939.900 107.942.700 3.400.082.100 - 331.452.000 14.881.700 4.038.298.400 -2.841.581.000 17 Allgemeine Finanzverwaltung 27.352.700.000 352.295.400 1.554.171.100 13.235.490.300 42.494.656.800 4.728.515.000 7.481.309.000 7.668.414.300 - 1.077.791.900 152.466.500 21.108.496.700 21.386.160.100 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - 23.193.400 42.245.700 65.439.100 - 131.796.600 - 271.765.700 1.609.800 - 405.172.100 -339.733.000 Gesamtergebnis 27.377.460.000 1.718.315.700 6.050.341.600 15.383.836.800 50.529.954.100 13.791.171.300 10.467.331.200 18.022.938.600 517.022.100 2.862.783.200 4.868.707.700 50.529.954.100 -

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird festgestellt1. mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 44 523 315 000 Euro,2. mit einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 59 340 364 100 Euro sowie3. in Einnahme und Ausgabe auf 50 529 954 100 Euro.

Anlage HG

Anlage zu § 1 Haushaltsgesetz GESAMTPLAN des Haushaltsplans 2025 1. Gesamterfolgsplan 2. Doppischer Finanzplan 3. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen 4. Ableitung der nach dem Artikel 141-Gesetz maximal zulässigen Nettokreditaufnahme 5. Haushaltsübersicht1. Gesamterfolgsplan 2025Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne Nr. VKR Bezeichnung Summe 1 550-557, 559 Steuererträge und steuerähnliche Erträge 29.706.460.000 2 558 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehungen 311.556.000 3 540-543, 580-589, 591 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen 6.409.890.300 4 500-519, 530-531, 548-549 Erträge aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse 1.346.576.800 5 520-529 Bestandsveränderungen/ aktivierte Eigenleistungen 20.943.000 6 533-539, 545-547, 590, 592 Sonstige Erträge 1.144.934.800 6a Erträge aus Verrechnungen 5.294.893.000 7 Summe Erträge 44.235.253.900 8 600-619, 670-691 Aufwendungen für Verwaltungstätigkeit 3.241.096.400 9 620-649 Personalaufwand 21.482.043.800 10 660-669 Abschreibungen 526.089.700 11 720-729 Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen 8.246.220.900 12 710-719, 730-739, 780-789 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse 15.081.459.800 13 650-659, 692-699, 791 Sonstige Aufwendungen -339.986.800 13a Aufwendungen aus Verrechnungen 5.204.683.300 14 Summe Aufwendungen 53.441.607.100 15 Verwaltungsergebnis (Saldo 7 und 14) -9.206.353.200 16 560-563 Erträge aus Beteiligungen 15.731.100 17 564-569 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 20.247.300 18 570-579 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 261.282.700 19 740-749 Abschreibungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren - Umlaufvermögen - 20 760-769 Aufwendungen aus Verlustübernahmen - 21 750-759 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 4.936.760.000 22 Finanzergebnis (Saldo 16 bis 21) -4.639.498.900 23 Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Saldo 15 und 22) -13.845.852.100 24 700-709, 770-779 Steuern 5.697.000 25 Ergebnis (Saldo 23 und 24) -13.851.549.100 nachrichtl. Summe Erträge 44.532.515.000 Summe Aufwendungen 58.384.064.100 Einzelplan Nr. Bezeichnung 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 17 18 Hessischer Landtag Hessischer Ministerpräsident Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Staatsgerichtshof Hessischer Rechnungshof Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur Allgemeine Finanzverwaltung Staatliche Hochbaumaßnahmen 1 Steuererträge und steuerähnliche Erträge - - - - - - - - 24.760.000 - - - - - 29.681.700.000 - 2 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehungen - - - - - - - - - - - - - - 311.556.000 - 3 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen - - 13.517.200 149.260.800 2.399.900 6.685.000 1.683.617.500 2.388.373.900 80.399.500 - - 139.143.100 150.000 652.814.900 1.268.375.300 25.153.200 4 Erträge aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse 1.813.800 2.124.300 172.488.400 9.232.400 654.281.900 28.763.400 118.463.200 4.316.000 24.763.400 - 69.000 8.173.900 - 20.022.000 302.065.100 - 5 Bestandsveränderungen/aktivierte Eigenleistungen - - 651.000 - - - 20.292.000 - - - - - - - - - 6 Sonstige Erträge 14.500 64.600 11.368.300 3.809.600 1.854.700 2.728.100 24.956.500 13.098.600 532.600 - - 100 - 488.406.200 598.101.000 - 6a Erträge aus Verrechnungen 125.000 605.000 788.624.000 148.863.200 72.983.800 119.083.200 109.960.700 15.502.000 7.641.000 - - 6.231.400 - 6.577.100 4.018.696.600 - 7 Summe Erträge 1.953.300 2.793.900 986.648.900 311.166.000 731.520.300 157.259.700 1.957.289.900 2.421.290.500 138.096.500 - 69.000 153.548.500 150.000 1.167.820.200 36.180.494.000 25.153.200 8 Aufwendungen für Verwaltungstätigkeit 23.294.400 37.287.400 1.015.162.900 209.328.400 652.325.700 291.837.000 296.329.200 32.911.900 124.799.500 370.700 4.971.300 64.171.800 180.514.600 110.457.600 9.762.000 187.572.000 9 Personalaufwand 29.007.700 60.880.400 1.846.075.700 4.871.093.300 888.623.400 696.746.900 362.307.700 29.213.800 78.394.000 716.900 22.102.400 51.193.700 21.076.500 180.296.400 12.344.315.000 - 10 Abschreibungen 2.289.900 2.482.900 106.532.100 2.101.100 112.588.300 6.883.600 269.818.800 - 4.146.100 1.200 273.000 609.300 616.100 17.747.300 - - 11 Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen - - - - - - - - - - - - - - 8.246.220.900 - 12 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse 2.012.500 14.125.600 129.048.600 880.383.500 17.708.900 44.896.900 2.844.796.700 3.346.440.600 510.534.900 - - 664.660.100 213.731.100 3.482.804.900 2.928.705.700 1.609.800 13 Sonstige Aufwendungen 62.482.600 1.648.100 94.453.200 12.219.100 5.545.700 9.702.700 6.515.600 463.800 869.600 7.000 227.900 1.840.700 716.900 624.300 -737.304.000 200.000.000 13a Aufwendungen aus Verrechnungen 4.395.900 7.549.600 849.071.400 1.932.879.200 326.529.700 322.201.800 84.379.200 840.788.900 141.653.500 296.800 5.548.500 27.952.800 8.782.700 14.886.800 637.766.500 - 14 Summe Aufwendungen 123.483.000 123.974.000 4.040.343.900 7.908.004.600 2.003.321.700 1.372.268.900 3.864.147.200 4.249.819.000 860.397.600 1.392.600 33.123.100 810.428.400 425.437.900 3.806.817.300 23.429.466.100 389.181.800 15 Verwaltungsergebnis (Saldo 7 und 14) -121.529.700 -121.180.100 -3.053.695.000 -7.596.838.600 -1.271.801.400 -1.215.009.200 -1.906.857.300 -1.828.528.500 -722.301.100 -1.392.600 -33.054.100 -656.879.900 -425.287.900 -2.638.997.100 12.751.027.900 -364.028.600 16 Erträge aus Beteiligungen - - - - - - - - 423.000 - - 2.516.000 - - 12.792.100 - 17 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens - - - - - - - - - - - - - - 20.247.300 - 18 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100 - 1.319.300 308.600 1.000 - 672.200 - 18.000 - - - - - 258.963.500 - 19 Abschreibungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren - Umlaufvermögen - - - - - - - - - - - - - - - - 20 Aufwendungen aus Verlustübernahmen - - - - - - - - - - - - - - - - 21 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 8.051.300 235.500 15.704.700 39.311.700 3.065.500 5.305.300 782.400 78.700 300.100 - 146.900 65.100 - 54.300 4.863.658.500 - 22 Finanzergebnis (Saldo 16 bis 21) -8.051.200 -235.500 -14.385.400 -39.003.100 -3.064.500 -5.305.300 -110.200 -78.700 140.900 - -146.900 2.450.900 - -54.300 -4.571.655.600 - 23 Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Saldo 15 und 22) -129.580.900 -121.415.600 -3.068.080.400 -7.635.841.700 -1.274.865.900 -1.220.314.500 -1.906.967.500 -1.828.607.200 -722.160.200 -1.392.600 -33.201.000 -654.429.000 -425.287.900 -2.639.051.400 8.179.372.300 -364.028.600 24 Steuern 8.300 6.000 125.600 3.300 93.100 8.400 108.100 600 11.900 - 1.300 4.000 - 145.400 5.181.000 - 25 Ergebnis (Saldo 23 und 24) -129.589.200 -121.421.600 -3.068.206.000 -7.635.845.000 -1.274.959.000 -1.220.322.900 -1.907.075.600 -1.828.607.800 -722.172.100 -1.392.600 -33.202.300 -654.433.000 -425.287.900 -2.639.196.800 8.174.191.300 -364.028.600 Summe Erträge 1.953.400 2.793.900 987.968.200 311.474.600 731.521.300 157.259.700 1.957.962.100 2.421.290.500 138.537.500 - 69.000 156.064.500 150.000 1.167.820.200 36.472.496.900 25.153.200 Summe Aufwendungen 131.542.600 124.215.500 4.056.174.200 7.947.319.600 2.006.480.300 1.377.582.600 3.865.037.700 4.249.898.300 860.709.600 1.392.600 33.271.300 810.497.500 425.437.900 3.807.017.000 28.298.305.600 389.181.8002. Doppischer Finanzplan 2025 Nr. Bezeichnung Mio. EUR 1 Einnahmen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 35.128,1 2 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel 27.377,5 3 Verwaltungseinnahmen, Zinseinnahmen und dgl. 1.693,3 4 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme von Investitionen 6.057,3 5 Ausgaben aus lfd. Verwaltungstätigkeit 35.351,1 6 Personalausgaben 13.740,4 7 Sächliche Verwaltungsausgaben 2.985,2 8 Zinsausgaben 1.088,0 9 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse, Ausnahme für Investitionen 17.537,6 10 Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit -223,0 11 Einnahmen aus Investitionstätigkeit 1.199,6 12 Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen, Kapitalrückzahlungen und Darlehensrückflüsse 27,2 13 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, Beiträge 1.172,4 14 Ausgaben aus Investitionstätigkeit 3.319,8 15 Baumaßnahmen 517,0 16 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2.802,8 davon: Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen 2.430,8 17 Saldo aus Investitionstätigkeit -2.120,2 18 Einnahmen aus Finanzierungstätigkeit 7.054,5 19 Schuldenaufnahmen bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperlichen Zusammenschlüssen - 20 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 7.054,5 21 Ausgaben aus Finanzierungstätigkeit 6.384,5 22 Tilgungsausgaben an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperliche Zusammenschlüsse 0,0 23 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 6.384,5 24 Saldo aus Finanzierungstätigkeit (Kreditfinanzierung) 670,0 25 Saldo Globale Mehr- und Mindereinnahmen bzw. -ausgaben 580,0 26 Saldo Haushaltstechnische Verrechnungen - 27 Zwischensumme Einnahmen und Ausgaben -1.093,2 28 Saldo Kassenverstärkungskredite - 29 Saldo Sonstige zahlungswirksame Buchungen - 30 Zahlungswirksame Veränderung des Geldbestandes (Finanzmittelfonds) -1.093,2 Nachrichtlich: Überleitung auf kamerales Jahresergebnis und Ableitung Finanzierungssaldo - 31 Saldo Rücklagenbewegungen 1.093,2 32 Saldo Abwicklung Vorjahre - 33 Kamerales Jahresergebnis - Einnahmen 36.327,7 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) Ausgaben 38.090,9 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) Finanzierungssaldo -1.763,23. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 2025 Epl. Bezeichnung Gesamtverpflichtung VE 2026 VE 2027 VE 2028 VE 2029ff 01 Hessischer Landtag 1.000.000 200.000 200.000 200.000 400.000 02 Hessischer Ministerpräsident 3.898.400 2.944.000 518.000 288.000 148.400 03 Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz 193.750.000 77.900.000 51.200.000 48.350.000 16.300.000 04 Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen 79.233.200 28.566.600 26.566.600 4.300.000 19.800.000 05 Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat 9.000.000 - 4.500.000 4.500.000 - 06 Hessisches Ministerium der Finanzen 625.269.100 32.272.700 39.439.800 39.274.700 514.281.900 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum 1.125.167.200 338.458.500 263.128.700 203.597.500 319.982.500 08 Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales 103.937.400 44.321.400 31.616.000 16.160.000 11.840.000 09 Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat 195.593.600 79.413.300 47.305.100 33.309.000 35.566.200 10 Staatsgerichtshof - - - - - 11 Hessischer Rechnungshof 2.400.000 950.000 1.450.000 - - 12 Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege 107.558.600 44.430.200 31.720.700 20.307.700 11.100.000 14 Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation 159.490.600 41.606.900 48.594.500 48.658.400 20.630.800 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur 405.484.100 200.390.100 86.242.000 31.728.000 87.124.000 17 Allgemeine Finanzverwaltung 1.547.608.100 221.065.600 270.529.500 281.013.000 775.000.000 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 516.427.700 262.010.300 169.600.900 63.025.200 21.791.300 Insgesamt 5.075.818.000 1.374.529.600 1.072.611.800 794.711.500 1.833.965.1004. Ableitung der nach dem Artikel 141-Gesetz maximal zulässigen Nettokreditaufnahme 2025 (Mio. EUR) Zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (Tilgungsverpflichtung für aufgenommene Kredite infolge einer festgestellten Ausnahmesituation nach Artikel 141 Absatz 4 HV) -200,0 ./. Konjunkturkomponente Hessen (§ 5 Abs. 3 Artikel 141 Gesetz i.V.m. § 17 HG) -696,5 (1) Produktionslücke (in Mrd. Euro) -73,9 (2) Budgetsensitivität der Ländergesamtheit 0,134 (3) = (1) x (2) Ex-ante-Konjunkturkomponente der Ländergesamtheit (in Mrd. Euro) -9,903 (4) = (4a) / (4b) Anteil Hessen an Konjunkturkomponente der Länder 0,07 (4a) Steuereinnahmen Hessen im Jahr 2023 25.521,0 (4b) Steuereinnahmen Länder insgesamt im Jahr 2023 362.841,7 ./. Saldo der finanziellen Transaktionen (§ 4 Artikel 141-Gesetz) -9,4 (1) Einnahmen (Gr. 133, OGr. 17, 18, 31) +141,3 (2) Ausgaben (OGr. 58, 83, 85, 86) -150,7 ./. Zuführungen zur und Entnahmen aus der Versorgungsrücklage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Artikel 141-Gesetz) -188,1 (1) Entnahmen aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ - (2) Zuführungen zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ -188,1 = Zulässige Nettokreditaufnahme 693,9 dagegen: veranschlagte Nettokreditaufnahme und Konjunkturausgleichsrücklage 670,0 (1) Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) 670,0 (2) Entnahme (+) / Zuführung (-) Konjunkturausgleichsrücklage - = Unterschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme 23,9Abweichungen durch Runden möglich.5. Haushaltsübersicht 2025Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungseinnahmen Vermögenswirks. und besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben, Schuldendienst Übertragungsausgaben Baumaßnahmen Sonstige Investitionsausgaben Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-) 01 Hessischer Landtag - 1.828.400 - 125.000 1.953.400 69.647.200 23.890.700 14.996.400 - 2.697.700 4.395.900 115.627.900 -113.674.500 02 Hessischer Ministerpräsident - 1.887.000 391.900 2.955.000 5.233.900 61.093.400 37.893.700 13.202.600 - 208.000 7.549.600 119.947.300 -114.713.400 03 Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - 164.145.200 30.511.000 809.471.900 1.004.128.100 1.806.575.400 995.771.400 99.199.900 15.999.000 114.503.000 847.481.200 3.879.529.900 -2.875.401.800 04 Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen - 3.311.900 102.183.200 169.916.400 275.411.500 4.784.702.500 194.860.800 700.501.600 - 123.058.600 1.932.879.200 7.736.002.700 -7.460.591.200 05 Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat - 555.137.500 15.416.000 72.907.000 643.460.500 900.193.200 616.659.500 22.964.200 4.400.000 11.287.200 326.518.400 1.882.022.500 -1.238.562.000 06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 10.650.400 27.598.700 131.583.200 169.832.300 678.930.900 297.141.400 45.228.000 - 7.308.000 322.491.800 1.351.100.100 -1.181.267.800 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum - 82.359.700 1.186.111.000 654.219.400 1.922.690.100 360.409.300 219.468.200 1.699.502.600 224.742.000 831.654.300 181.106.200 3.516.882.600 -1.594.192.500 08 Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales - 16.024.800 2.389.763.700 15.502.000 2.421.290.500 28.983.900 27.085.900 3.359.313.400 - 21.092.800 893.288.900 4.329.764.900 -1.908.474.400 09 Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat 24.760.000 10.995.600 65.002.900 63.460.500 164.219.000 77.440.200 109.879.300 356.907.800 107.400 140.425.800 141.773.500 826.534.000 -662.315.000 10 Staatsgerichtshof - - - - - 723.900 370.700 - - - 296.800 1.391.400 -1.391.400 11 Hessischer Rechnungshof - - 69.000 - 69.000 21.600.900 5.248.100 5.000 - 50.000 5.548.500 32.452.500 -32.383.500 12 Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege - 14.003.100 135.930.000 6.231.400 156.164.500 51.539.100 53.144.900 578.387.100 8.000 73.791.000 27.952.800 784.822.900 -628.658.400 14 Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation - - - 17.888.000 17.888.000 21.076.500 155.353.300 78.748.600 - 125.853.100 10.076.700 391.108.200 -373.220.200 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - 507.876.700 526.999.700 161.841.000 1.196.717.400 183.939.900 107.767.700 3.200.257.100 - 331.452.000 14.881.700 3.838.298.400 -2.641.581.000 17 Allgemeine Finanzverwaltung 27.352.700.000 352.295.400 1.554.171.100 12.620.490.300 41.879.656.800 4.693.515.000 7.481.309.000 7.368.414.300 - 1.017.791.900 152.466.500 20.713.496.700 21.166.160.100 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - 23.193.400 42.245.700 65.439.100 - 131.796.600 - 271.765.700 1.609.800 - 405.172.100 -339.733.000 Gesamtergebnis 27.377.460.000 1.720.515.700 6.057.341.600 14.768.836.800 49.924.154.100 13.740.371.300 10.457.641.200 17.537.628.600 517.022.100 2.802.783.200 4.868.707.700 49.924.154.100 -

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird festgestellt1. mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 44 532 515 000 Euro,2. mit einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 58 384 064 100 Euro sowie3. in Einnahme und Ausgabe auf 49 924 154 100 Euro.

§ 10

Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

§ 10 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen(1) Haushaltsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.

§ 11

Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

§ 11 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass zur verbilligten Beschaffung von Bauland landeseigene Grundstücke an Gemeinden unter dem Verkehrswert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass in Einzelfällen landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach dem Ersten und dem Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsausschusses gestatten, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem Verkehrswert, mindestens jedoch zu einem Anerkennungsbetrag, veräußert werden.(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.(6) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das für Provenienzforschung und Restitutionsverfahren zuständige Ministerium1. Kulturgut, das seinen Eigentümern erwiesenermaßen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde, insbesondere, wenn dies die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ empfiehlt, sowie Kulturgüter, die entsprechend der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz (Gemeinsame Erklärung aus dem Jahre 1999), als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger,2. Sammlungsgut oder andere Objekte, die aus kolonialen Kontexten stammen und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Landeseigentum verbleiben sollen, insbesondere, weil ihre Aneignung in rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, an den Herkunftsstaat, an Vertreter der Herkunftsgesellschaft, die ehemals Berechtigten und deren Rechtsnachfolger oder an geeignete Institutionen,3. Kulturgut, welches im Ersten oder im Zweiten Weltkrieg unrechtmäßig verbracht wurde, an seine ursprünglichen Eigentümer, deren Rechtsnachfolger oder an den Staat, dem es nach Würdigung der Gesamtumstände zuzuordnen ist,unentgeltlich übertragen. In besonderen Fällen ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich, insbesondere, wenn nach Abschluss der Provenienzforschung zu einem konkreten Fall eine strittige Ausgangslage zwischen den Beteiligten besteht, wenn einer Empfehlung der Beratenden Kommission nicht gefolgt werden soll oder ab einem Wert des gegenständlichen Objekts von 500 000 Euro.(7) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können1. für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes den Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen,2. die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.(8) Abweichend von § 52 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bedienstete des Landes ihre privaten Elektrofahrzeuge an betrieblichen Ladevorrichtungen des Landes kostenfrei aufladen können. Näheres regelt das Ministerium der Finanzen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28, 34), findet keine Anwendung.(9) Für Mehraufwendungen, die unmittelbar durch Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 8 entstehen, findet § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

§ 12

Rücklagen nach § 14 Abs. 7 Satz 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung

§ 12 Rücklagen nach § 14 Abs. 7 Satz 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.(2) Im Rahmen seiner Zustimmung zur Inanspruchnahme von Rücklagen kann das Ministerium der Finanzen eine Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen bis zur Höhe der Rücklagenentnahmen zulassen.

§ 13

Abweichung von Stellenplänen, Verbindlichkeit von Stellenübersichten

§ 13 Abweichung von Stellenplänen, Verbindlichkeit von Stellenübersichten(1) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln.(2) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

§ 14

Leerstellen

§ 14 LeerstellenDas zuständige Ministerium kann Leerstellen nach § 51 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausbringen für1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt oder die der Europäischen Staatsanwaltschaft zugewiesen werden,4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,5. Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,6. Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,7. Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,9. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,10. Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung ruht.

§ 15

Abfinanzierung

§ 15 AbfinanzierungZur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel dürfen für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. In diesen Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste dürfen die veranschlagten Aufwendungen des Produkts entsprechend überschritten werden.

§ 16

Abweichungen vom Haushaltsplan

§ 16 Abweichungen vom HaushaltsplanMit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können1. neue Produkte und neue Leistungen eingerichtet,2. Mehraufwendungen verursacht, Mehrausgaben geleistet und Verpflichtungen zu Lasten späterer Haushaltsjahre eingegangen werden,wenn dies zur zweckentsprechenden Verwendung von Bundesmitteln aus Festbeträgen bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung erforderlich ist.

§ 17

Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Basissteuern

§ 17 Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der BasissteuernAbweichend vom Regelfall des § 5 Abs. 3 und 4 des Artikel 141-Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), werden die Ex-ante-Konjunkturkomponente und die Basissteuern auf der Grundlage der Herbstprojektion 2024 sowie der Oktober-Steuerschätzung 2024 ermittelt.

§ 18

Aufhebung des Gesetzes über das Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und ...

§ 18 Aufhebung des Gesetzes über das Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“*Das Gesetz über das Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“ vom 22. August 2018 (GVBl. S. 389) wird aufgehoben.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 18 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Kreditaufnahme und -tilgung

§ 2 Kreditaufnahme und -tilgung(1) Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in der Regel in Euro. Die Kreditaufnahme in anderen Währungen ist nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.(3) Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden.(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen (Derivate) zum Ausschluss von Währungsrisiken treffen. Zur Vermeidung von Negativzinsrisiken bei bereits vereinbarten Derivaten können im Rahmen der bestehenden Schulden und der laufenden Kreditaufnahme weiterhin Derivate zum Ausschluss dieses Risikos vereinbart werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.

§ 3

Kassenkredite

§ 3 KassenkrediteZur Verstärkung der Betriebsmittel kann das Ministerium der Finanzen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 Nr. 3 festgestellten Betrages aufnehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 2 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 2 Abs. 4 Satz 5 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.

§ 4

Übernahme von Garantien und Bürgschaften

§ 4 Übernahme von Garantien und Bürgschaften(1) Das Ministerium der Finanzen kann Garantien und Bürgschaften übernehmen1. zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben bis zum Betrag von 3 000 000 000 Euro,2. zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altersgerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen bis zum Betrag von 120 000 000 Euro,3. zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 7) zuschussberechtigt sind, bis zum Betrag von 2 500 000 Euro,4. für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), bis zum Betrag von 2 700 000 Euro,5. zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von 150 000 000 Euro.Es kann außerdem Bürgschaften nach Satz 1 Nr. 2, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen, den hessischen Landes- und Hochschulbibliotheken, den Landesausstellungen, den Staatlichen Schlössern und Gärten Hessen, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

§ 5

Haushaltsüberschreitungen, Vorfinanzierungen

§ 5 Haushaltsüberschreitungen, Vorfinanzierungen(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden Haushaltsüberschreitungen wird auf 50 000 Euro festgesetzt.(3) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt; § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und Abs. 2 gelten entsprechend.(4) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 5 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.

§ 6

Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, Übertragbarkeit

§ 6 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, Übertragbarkeit(1) In Kapiteln mit Planstellen oder Stellen und Personalaufwendungen können die Gesamtaufwendungen eines Produkts um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Kapitels sichergestellt werden kann. Der Haushaltsplan kann Abweichendes zulassen.(2) Werden Planstellen oder Stellen nach § 50 Abs. 2, 3 und 5 der Hessischen Landeshaushaltsordnung umgesetzt, können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen die zur Finanzierung dieser Planstellen und Stellen erforderlichen Haushaltsermächtigungen umgesetzt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Dienststelle zwingend notwendig ist.(3) Das Ministerium für Digitalisierung und Innovation, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen1. Haushaltsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie2. von den Verordnungena) (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2015 Nr. L 259 S. 40, 2016 Nr. L 130 S. 1, 2016 Nr. L 130 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. EU Nr. L 173 S. 34), undb) (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. 2024 L Nr. 1468) betroffene Haushaltsermächtigungenin den Einzelplänen 07, 09 und 14 für gegenseitig, Haushaltsermächtigungen in anderen Bereichen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus den Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfang eingegangen werden.(4) Zur Vermeidung von Vorgriffen bei Förderprogrammen können Einnahmen und Erträge von der Europäischen Union innerhalb der Einzelpläne und zwischen Einzelplänen umgesetzt werden.(5) Aufwendungen und Ausgaben für Förderprogramme sind übertragbar.(6) Für Rückflüsse von Mitteln, die zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verausgabt worden sind, findet § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

§ 7

Leistungen des Bundes

§ 7 Leistungen des BundesHaushaltsermächtigungen für Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 8

Alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen, Energieeinsparung

§ 8 Alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen, Energieeinsparung(1) Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Aufwendungen im laufenden Haushaltsjahr bis zur Höhe der vertraglichen Raten überschritten werden; verbleibende Ausgabemittel sind gesperrt.(2) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Aufwendungen und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

§ 9

Informationstechnik

§ 9 InformationstechnikMittel für Zwecke der Informationstechnik, die nicht für Maßnahmen im Rahmen normierter IT-Standards nach dem IT-Standardisierungserlass vom 21. September 2023 (StAnz. S. 1290) eingesetzt werden, können nur mit Zustimmung des Ministeriums für Digitalisierung und Innovation in Anspruch genommen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.