Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltsgesetz 2006) Vom 30. Januar 2006 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 11
Anlage GESAMTPLAN für das Haushaltsjahr 2006 Teil I Haushaltsübersicht Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne 2006 Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 2006 Teil II Finanzierungsübersicht 2006 Teil III Kreditfinanzierungsplan 2006 Haushaltsplan 2006 Teil I - Haushaltsübersicht A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungseinnahmen Vermögenswirksame und besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 01 Hessischer Landtag - 118.100 5.500 384.500 508.100 31.455.100 02 Hessischer Ministerpräsident - 682.200 28.100 498.200 1.208.500 38.279.100 03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - 49.579.200 4.048.600 22.197.500 75.825.300 1.074.968.500 04 Hessisches Kultusministerium - 2.955.800 6.194.400 72.437.300 81.587.500 3.411.395.000 05 Hessisches Ministerium der Justiz - 384.984.600 1.947.000 - 386.931.600 654.379.900 06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 154.576.600 38.937.600 34.712.200 228.226.400 485.943.500 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - 44.975.400 634.724.200 101.557.400 781.257.000 253.215.900 08 Hessisches Sozialministerium - 10.879.300 76.927.500 59.550.700 147.357.500 105.592.800 09 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 35.526.000 44.634.400 46.406.100 52.860.900 179.427.400 165.097.200 11 Hessischer Rechnungshof - 200 - 540.000 540.200 16.811.400 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 30.619.200 128.605.900 97.921.900 257.147.000 246.060.300 17 Allgemeine Finanzverwaltung 15.006.160.000 1.125.686.400 118.743.100 4.420.546.800 20.671.136.300 454.910.000 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - 10.000.000 - 188.157.800 198.157.800 - Übrige Einzelpläne: 10 - - - - - 620.300 Insgesamt 15.041.686.000 1.859.691.400 1.056.568.000 5.051.365.200 23.009.310.600 6.938.729.000 Sächliche Verwaltungsausgaben, Schuldendienst Übertragungsausgaben Baumaßnahmen Sonstige Investitionsausgaben Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-) EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 9 10 11 12 13 14 15 4.634.600 5.439.400 - 3.424.000 297.800 45.250.900 -44.742.800 - 16.513.600 2.109.600 - 3.435.900 745.600 61.083.800 -59.875.300 - 212.441.000 45.976.200 - 56.584.400 58.445.300 1.448.415.400 -1.372.590.100 - 71.803.500 255.834.700 - 71.294.200 117.032.700 3.927.360.100 -3.845.772.600 - 351.959.600 19.266.700 500.000 18.172.700 19.704.600 1.064.283.500 -677.351.900 300.000 185.773.000 5.905.900 - 31.544.700 24.923.500 734.090.600 -505.864.200 - 94.749.300 629.685.700 142.498.800 144.647.400 7.369.400 1.272.166.500 -490.909.500 - 35.656.000 399.943.900 - 47.115.000 1.954.200 590.261.900 -442.904.400 - 78.175.700 186.262.400 9.792.200 104.494.900 16.724.100 560.546.500 -381.119.100 - 4.699.700 2.000 - 237.000 476.800 22.226.900 -21.686.700 - 43.544.100 1.419.567.300 - 228.103.300 39.005.000 1.976.280.500 -1.719.133.500 - 7.598.000 4.644.753.700 - 663.410.500 864.027.700 10.964.396.600 +9.706.739.700 4.329.696.700 63.143.200 - 245.719.600 32.080.200 - 342.196.000 -144.038.200 1.253.000 62.200 - - 10.000 58.900 751.400 -751.400 - 1.170.753.500 7.614.747.500 398.510.600 1.404.554.200 1.150.766.100 23.009.310.600 - 4.331.249.700 Haushaltsplan 2006 Teil I - Haushaltsübersicht B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme Epl. Bezeichnung Verpflichtungsermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2006 2007 2008 2009 spätere Jahre EUR EUR EUR EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 254.110.000 121.275.000 112.355.000 16.480.000 4.000.000 Übrige Einzelpläne: 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 15, 17, 18 1.722.489.700 716.057.000 454.983.400 210.032.300 341.417.000 Insgesamt: 1.976.599.700 837.332.000 567.338.400 226.512.300 345.417.000 Gesamtplan 2006 Teil II Finanzierungsübersicht (Mio. EUR) I. Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben 18.955,7 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur eines kassenmäßigen Deckung Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) 2. Einnahmen 18.443,8 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Überschüssen, haushaltstechnische kassenmäßigen Verrechnungen) 3. Finanzierungssaldo - 511,9 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 880,5 1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.783,3 1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 2.902,8 2. Abwicklung der Vorjahre 0,1 2.1. Einnahmen aus Überschüssen 0,1 2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen - 3. Rücklagenbewegung -368,7 3.1. Entnahmen aus Rücklagen 160,2 3.2. Zuführungen an Rücklagen 528,9 4. Haushaltstechnische Verrechnungen - 4.1. Einnahmenseite 621,8 4.2. Ausgabenseite 621,8 5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) 511,9 Gesamtplan 2006 Teil III Kreditfinanzierungsplan (Mio. EUR) A. Kredite am Kreditmarkt I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.783,3 II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 2.902,8 1. Darlehen der Sozialversicherungsträger - 2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen 2.902,8 3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen - 4. Sonstige Tilgungen - III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 880,5 B. Kredite im öffentlichen Bereich I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich 2,4 Förderung des Sozialen Wohnungsbaus (Kap. 07 75 - 311) 2,4 II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 45,2 Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01) 45,2 III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -42,8
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in Einnahme und Ausgabe auf 23 009 310 600 Euro festgestellt.
Anlage GESAMTPLAN für das Haushaltsjahr 2006 Teil I Haushaltsübersicht Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne 2006 Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 2006 Teil II Finanzierungsübersicht 2006 Teil III Kreditfinanzierungsplan 2006 Haushaltsplan 2006 Teil I - Haushaltsübersicht A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungs-einnahmen Vermögens-wirksame und besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamt-einnahmen Personal-ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben, Schuldendienst Übertragungs-ausgaben Baumaß- nahmen Sonstige Investitions- ausgaben Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt-ausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-) EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 01 Hessischer Landtag ............ - 118 100 5 500 384 500 508 100 31 687 700 4 634 600 5 439 400 - 2 724 000 297 800 44 783 500 -44 275 400 02 Hessischer Mi-nisterpräsident .. - 682 200 28 100 498 200 1 208 500 38 555 100 16 613 600 1 959 600 - 3 045 000 745 600 60 918 900 -59 710 400 03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport ................ - 49 579 200 4 048 600 22 197 500 75 825 300 1 064 433 900 217 169 600 41 976 200 - 54 884 400 58 445 300 1 436 909 400 -1 361 084 100 04 Hessisches Kul-tusministerium - 2 955 800 6 194 400 72 437 300 81 587 500 3 369 474 100 72 065 300 253 334 700 - 71 294 200 117 032 700 3 883 201 000 -3 801 613 500 05 Hessisches Ministerium der Justiz . ............. - 413 484 600 1 947 000 - 4158 431 600 650 519 900 345 659 600 300 000 19 266 700 500 000 18 172 700 19 704 600 1 054 123 500 -638 691 900 06 Hessisches Ministerium der Finanzen ......... - 139 624 200 38 937 600 34 712 200 213 274 000 487 490 600 186 250 000 - 5 905 900 - 41 244 700 24 923 500 745 814 700 -532 540 700 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Ver-kehr und Lan-desentwicklung - 49 975 400 663 494 100 111 557 400 825 026 900 252 559 500 90 986 400 652 308 500 142 498 800 164 597 400 7 369 400 1 310 320 000 -485 293 100 08 Hessisches So-zialministerium - 10 879 300 76 927 500 59 550 700 147 357 500 105 731 100 35 756 000 - 404 048 900 - 47 115 000 1 954 200 594 605 200 -447 247 700 09 Hessisches Ministerium für Umwelt, länd-lichen Raum und Verbraucher-schutz ............. 35 526 000 44 634 400 50 233 500 54 260 400 184 654 300 164 408 600 78 220 700 - 190 349 800 10 592 200 108 053 400 16 724 100 568 348 800 -383 694 500 11 Hessischer Rechnungshof . - 200 - 540 000 540 200 16 744 200 5 068 700 - 2 000 - 237 000 476 800 22 528 700 -21 988 500 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst ........ - 30 419 200 124 425 900 93 541 900 248 387 000 246 088 300 44 044 100 - 1 416 127 000 - 206 873 300 39 005 500 1 952 138 200 -1 703 751 200 17 Allgemeine Fi-nanzverwaltung 13 682 040 000 1 113 053 900 118 743 100 4 882 453 700 19 796 290 700 439 910 000 7 598 000 4 379 667 300 4 222 261 700 - 653 385 500 414 027 700 10 116 850 200 +9 679 440 500 18 Staatliche Hoch-baumaßnahmen - 10 000 000 - 225 144 900 235 144 900 - 75 090 200 1 253 000 - 325 519 600 32 080 200 - 433 943 000 -198 798 100 Insgesamt: 13 717 566 000 1 865 406 500 1 084 985 300 5 557 278 700 22 225 236 500 6 868 223 300 1 179 219 000 7 212 980 400 479 110 600 1 403 716 800 700 766 100 22 225 236 500 - 4 381 220 300 Haushaltsplan 2006 Teil I - Haushaltsübersicht B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme Epl. Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2006 2007 2008 2009 spätere Jahre EUR EUR EUR EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 01 Hessischer Landtag 1 283 000 1 283 000 - - - 02 Hessischer Ministerpräsident 653 200 608 500 17 400 14 300 13 000 03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 250 710 000 119 575 000 110 655 000 16 480 000 4 000 000 04 Hessisches Kultusministerium 25 193 500 25 193 500 - - - 05 Hessisches Ministerium der Justiz 8 900 000 5 775 000 725 000 700 000 1 700 000 06 Hessisches Ministerium der Finanzen 45 330 000 26 360 000 11 000 000 5 970 000 2 000 000 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 226 056 000 101 174 000 78 394 000 29 688 000 16 800 000 08 Hessisches Sozialministerium 66 104 000 29 523 000 21 660 000 14 521 000 400 000 09 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 135 937 000 57 358 000 37 199 000 21 839 000 19 541 000 10 Staatsgerichtshof - - - - - 11 Hessischer Rechnungshof - - - - - 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 64 671 000 32 850 000 16 508 000 8 350 000 6 963 000 17 Allgemeine Finanzverwaltung 549 230 000 89 780 000 86 200 000 92 250 000 281 000 000 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 599 132 000 346 152 000 203 280 000 36 700 000 13 000 000 Insgesamt 1 973 199 700 835 632 000 565 638 400 226 512 300 345 417 000 Gesamtplan 2006 Teil II Finanzierungsübersicht (Mio. EUR) I. Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben . .......................................................... 18 625,3 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) 2. Einnahmen . ......................................................... 17 198,0 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) 3. Finanzierungssaldo . ................................................ - 1 427,2 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt . .............................. 1 346,1 1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........................ 4 254,3 1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................... 2 899,2 2. Abwicklung der Vorjahre . ........................................... 0,1 2.1. Einnahmen aus Überschüssen .................................... 0,1 2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen ......................... - 3. Rücklagenbewegung . ................................................. 81,1 3.1. Entnahmen aus Rücklagen ....................................... 160,0 3.2. Zuführungen an Rücklagen ...................................... 78,9 4. Haushaltstechnische Verrechnungen . ................................. - 4.1. Einnahmenseite ................................................ 621,8 4.2. Ausgabenseite ................................................. 621,8 5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) ............................... 1 427,2 Gesamtplan 2006 Teil III Kreditfinanzierungsplan (Mio. EUR) A. Kredite am Kreditmarkt I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............................ 4 254,3 II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . ...................... 2 899,2 1. Darlehen der Sozialversicherungsträger ........................ - 2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen .......................................... 2 899,2 3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen ................. - 4. Sonstige Tilgungen ............................................ - III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt . ............................. 1 346,1 B. Kredite im öffentlichen Bereich I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich . ................... 2,4 Förderung des Sozialen Wohnungsbaus (Kap. 07 75 - 311) ............ 2,4 II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich . ............. 45.2 Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01) ..... 45,2 III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich . .................... -42,8
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in Einnahme und Ausgabe auf 22 225 236 500 Euro festgestellt.
Leerstellen
§ 10 Leerstellen (1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen für 1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden, 2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind, 3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden, 4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden, 5. Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes , oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden, 6. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden, 7. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht, 8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann, 9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. (2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen
§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen (1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich ( Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen ), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreiten. (2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der EU bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014). Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen. (3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50000 Euro festgesetzt.
Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen
§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen (1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164 oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt. (3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. (4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden. (5) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird gestattet, dass Gemeinden und Landkreisen für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes unentgeltlich überlassen werden dürfen, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Kreditaufnahme und -tilgung
§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan 07) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe des Haushaltsjahres 2006 über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 07) als Kredit zur Verfügung stellt, darf das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen. (3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. (4) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2006 benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden. (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. (6) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.
Garantien und Bürgschaften
§ 14 Garantien und Bürgschaften (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2006 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 250 Millionen Euro zulasten des Landes zu übernehmen. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden sowie des Erwerbs vorhandener Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien und schwerbehinderte Menschen, Garantien und Bürgschaften im Haushaltsjahr 2006 bis zum Betrag von 35 Millionen Euro zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 bis zum Betrag von 35 Millionen Euro Garantien und Bürgschaften, die bei der späteren Übernahme auf den Bürgschaftsrahmen des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen sind, für denselben Zweck in Aussicht zu stellen. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 64), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen. (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365), als notwendig erweisen. (5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
Kassenkredite
§ 15 Kassenkredite (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 für den Hessischen Investitionsfonds kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 15 Millionen Euro aufzunehmen.
In-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Produkthaushalt
§ 2 Produkthaushalt (1) Nach § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird für ausgewählte Organisationseinheiten ein leistungsbezogener Haushalt (Produkthaushalt) aufgestellt. (2) Der Produkthaushalt besteht aus einem Wirtschaftsplan, der sich in einen Leistungsplan, einen Erfolgsplan und einen Finanzplan gliedert. (3) Für jedes im Leistungsplan ausgewiesene Produkt wird ein gesondertes Produktblatt mit ergänzenden Erläuterungen erstellt. (4) Die im Leistungsplan ausgewiesene Anzahl oder Menge und die Produktabgeltung stellen den Ermächtigungsrahmen dar, der grundsätzlich nicht überschritten werden darf. (5) Die im Erfolgsplan ausgewiesenen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, Mehrerträge verstärken die Aufwendungen. Aus laufenden Geschäften erzielte Jahresüberschüsse können in eine Rücklage eingestellt werden. Die Verwendung dieser Mittel für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. (6) Der zur Finanzierung des Wirtschaftsplans veranschlagte kamerale Zuschuss stellt den Ermächtigungsrahmen dar, der grundsätzlich nicht überschritten werden darf. (7) Ergänzende Regelungen können vom Ministerium der Finanzen in Verwaltungsvorschriften zu § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung getroffen werden.
Umsetzungen, Deckungsfähigkeit
§ 3 Umsetzungen, Deckungsfähigkeit (1) Mit Ausnahme der Ansätze für Versorgungsausgaben dürfen Personalausgabenansätze innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben. (2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 567/2004 und 583/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. Nr. L 90 und L 91 S. 1, Nr. L 94 S. 71), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der EAGFL-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. (3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig deckungsfähig behandelt werden. (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung Personalmittel von den Einzelplänen nach Kapitel 06 01 und Kapitel 06 16 in den Fällen umzusetzen, in denen die Ressorts ihre Verpflichtungen zur Personalbeistellung nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.
Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben
§ 4 Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben (1) Bei Haushaltstiteln, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen. Die zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung (Titelgruppe) gehörenden Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind nicht übertragbar, es sei denn, der Haushaltsplan lässt durch entsprechende Haushaltsvermerke Ausnahmen zu. (3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
Energieeinsparung, Informationstechnik
§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung in landeseigenen Liegenschaften Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erfolgt aus den bei Gruppe 517 veranschlagten Haushaltsansätzen. (2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie für nicht den erlassenen Standards entsprechende Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen
§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben. (2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen. (3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf externe Dienstleister übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vorzunehmen.
Stellenbewirtschaftung, Personalmittel
§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel (1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft. (2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Für die Besoldung der Professorinnen oder Professoren und der Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen oder Präsidenten, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Kanzlerinnen oder Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82500 Euro nicht übersteigen darf. (4) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen oder -beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt auch für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- und justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln. (5) Die Stellenübersicht bei Kapitel 0504 Titel 42561 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich. (6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung. (7) Bei der Übernahme von an die Personalvermittlungsstelle gemeldeten Beschäftigten durch andere öffentliche Arbeitgeber, insbesondere Kommunen, können die Personalkosten für die Dauer von bis zu einem Jahr und mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auch für einen längeren Zeitraum vom Land getragen werden. (8) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.
Umsetzung von Stellen
§ 8 Umsetzung von Stellen (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, höherwertige Planstellen und Stellen, auf denen an die Personalvermittlungsstelle gemeldete Beschäftigte geführt werden, in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dort in gleicher Anzahl niedrigerwertige Planstellen und Stellen der gleichen Laufbahn in Abgang gestellt werden. Gleichzeitig sind bei den umgesetzten Stellen personengebundene Vermerke "künftig umzuwandeln" auszubringen. Dies gilt abweichend von Abs. 2 Satz 3 auch für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.
Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht, Altersteilzeit
§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht, Altersteilzeit (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu schaffen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.