HG HE 2005 · Hessen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)Vom 20. Dezember 2004 *)

Ausfertigungsdatum:
20.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 539
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HG

AnlageGESAMTPLANfür das Haushaltsjahr 2005Teil I Haushaltsübersicht Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne 2005 Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 2005Teil II Finanzierungsübersicht 2005Teil III Kreditfinanzierungsplan 2005 Haushaltsplan 2005 (einschließlich Nachtragshaushalt)Teil I - HaushaltsübersichtA. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungs-einnahmen Vermögens-wirksame und besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamt-einnahmen Personal-ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben, Schuldendienst Übertragungs-ausgaben Baumaß- nahmen Sonstige Investitions- ausgaben Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt-ausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-) EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 01 Hessischer Landtag ............ - 115.300 5.400 - 120.700 32.341.900 4.435.100 - 5.467.700 - 224.000 123.400 42.592.100 -42.471.400 02 Hessischer Mi-nisterpräsident .. - 536.700 60.000 257.600 854.300 38.443.300 16.179.200 - 1.735.700 - 3.427.500 433.000 60.218.700 -59.364.400 03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport ................ - 51.125.600 4.004.000 23.882.600 79.012.200 1.062.355.200 175.293.600 - 15.393.100 - 63.927.100 25.423.300 1.342.392.300 -1.263.380.100 04 Hessisches Kul-tusministerium - 2.512.000 2.618.100 78.002.800 83.132.900 3.343.837.100 59.184.400 246.388.800 - 72.034.200 11.806.300 3.733.250.800 -3.650.117.900 05 Hessisches Ministerium der Justiz . ............. - 376.058.600 2.022.000 - 378.080.600 643.962.100 300.509.000 300.000 19.223.400 - 17.238.600 3.413.200 984.646.300 -606.565.700 06 Hessisches Ministerium der Finanzen ......... - 162.404.000 41.850.600 28.968.300 233.222.900 480.016.800 182.511.600 - 30.406.200 - 15.849.400 5.476.700 714.260.700 -481.037.800 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Ver-kehr und Lan-desentwicklung - 48.443.500 638.462.200 113.674.500 800.580.200 233.190.400 88.468.600 - 649.416.900 132.917.800 152.491.800 6.422.600 1.262.908.100 -462.327.900 08 Hessisches So-zialministerium - 10.885.300 73.679.900 59.912.200 144.477.400 105.681.800 31.393.200 - 406.280.000 - 21.409.500 982.800 565.747.300 -421.269.900 09 Hessisches Ministerium für Umwelt, länd-lichen Raum und Verbraucher-schutz ............. 33.406.000 56.779.900 52.457.600 41.339.900 183.983.400 208.289.400 84.029.400 - 142.236.000 11.001.000 112.725.100 14.096.000 572.376.900 -388.393.500 11 Hessischer Rechnungshof . - 200 - - 200 16.591.600 4.653.700 - 2.000 - 237.000 92.400 21.576.700 -21576.500 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst ........ - 35.707.700 135.016.800 110.632.100 281.356.600 238.931.900 46.555.700 - 1.427.671.400 - 134.091.600 42.532.200 1.889.782.800 -1.608.426.200 17 Allgemeine Fi-nanzverwaltung 13.039.690.000 1.313.647.700 118.889.000 4.035.360.000 18507.586.700 434.578.300 6.537.000 4.102.954.500 3.651.224.000 - 610.373.000 401.336.800 9.207.003.600 +9.300.583.100 18 Staatliche Hoch-baumaßnahmen - 10.000.000 - 127.524.800 137.524.800 - 78.723.900 1.740.000 - 301.594.000 50.445.400 - 432.503.300 -294.978.500 Übrige Einzel-pläne: 10 ......... - - - - - 626.700 45.000 - - - 1.600 673.300 -673.300 Insgesamt: 13.073.096.000 2.068.216.500 1.069.065.600 4.619.554.800 20.829.932.900 6.838.846.500 1.078.519.400 6.595.445.200 445.512.800 1.254.474.200 512.140.300 20.829.932.900 - 4.104.994.500

Anlage HG

AnlageHaushaltsplan 2005 (einschließlich Nachtragshaushalt)Teil I - HaushaltsübersichtB. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme Epl. Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2005 2006 2007 2008 spätere Jahre EUR EUR EUR EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 06 Hessisches Ministerium der Finanzen 63.000.000 22.000.000 14.000.000 12.000.000 15.000.000 Übrige Einzelpläne: 01, 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 10, 11, 15, 17, 18 2.202.196.000 865.696.600 606.879.200 395.695.600 333.924.600 Insgesamt 2.265.196.000 887.696.600 620.879.200 407.695.600 348.924.600

Anlage HG

AnlageGesamtplan 2005 (einschließlich Nachtrag)Teil II Finanzierungsübersicht (Mio. EUR) I. Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben ........................................................... 17.637,7 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) 2. Einnahmen .......................................................... 16.753,7 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) 3. Finanzierungssaldo ................................................. -884,0 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ............................... 958,5 1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........................ 3.638,6 1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................... 2.680,1 2. Abwicklung der Vorjahre ............................................ - 2.1. Einnahmen aus Überschüssen .................................... - 2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen ......................... - 3. Rücklagenbewegung .................................................. -74,5 3.1. Entnahmen aus Rücklagen ....................................... 74,0 3.2. Zuführungen an Rücklagen ...................................... 148,5 4. Haushaltstechnische Verrechnungen .................................. - 4.1. Einnahmenseite ................................................ 363,6 4.2. Ausgabenseite ................................................. 363,6 5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) ............................... 884,0

Anlage HG

AnlageGesamtplan 2005 (einschließlich Nachtrag)Teil III Kreditfinanzierungsplan (Mio. EUR) A. Kredite am Kreditmarkt I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............................ 3.638,6 II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ....................... 2.680,1 1. Darlehen der Sozialversicherungsträger ........................ - 2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen .......................................... 2.680,1 3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen ................. - 4. Sonstige Tilgungen ............................................ - III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt .............................. 958,5 B. Kredite im öffentlichen Bereich I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich .................... 8,0 Förderung des Sozialen Wohnungsbaus (Kap. 07 75 - 311) ............ 8,0 II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich .............. 43,5 Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01) ..... 43,5 III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich ..................... -35,5

§ 1

§ 1Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnahme und Ausgabe auf 20 829 932 900 Euro festgestellt.

Anlage HG

AnlageHaushaltsplan 2005 (einschließlich Nachtragshaushalt)Teil I - HaushaltsübersichtA. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der EinzelpläneLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/a9a5b0ae-8d3c-49d3-b9e1-648a01d245db-he43-73+2004+539+anlage.pdf

Anlage HG

AnlageHaushaltsplan 2005Teil I - HaushaltsübersichtB. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme Epl. Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2005 2006 2007 2008 spätere Jahre EUR EUR EUR EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 01 Hessischer Landtag 30000 30000 - - - 02 Hessischer Ministerpräsident 1077200 965000 95000 4600 12600 03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 221698000 70688000 70630000 80380000 - 04 Hessisches Kultusministerium 54918800 49158600 5760200 - - 05 Hessisches Ministerium der Justiz 14378000 10432000 1072000 992000 1882000 06 Hessisches Ministerium der Finanzen 64750000 23750000 14000000 12000000 15000000 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 356692000 131052000 87914000 69649000 68077000 08 Hessisches Sozialministerium 66919000 36733000 20615000 9171000 400000 09 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 134886000 58938000 38118000 19899000 17931000 10 Staatsgerichtshof - - - - - 11 Hessischer Rechnungshof - - - - - 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 108330000 28560000 9920000 10550000 59300000 17 Allgemeine Finanzverwaltung 479552000 94770000 96800000 103100000 184882000 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 763715000 384370000 275955000 101950000 1440000 Insgesamt 2266946000 889446600 620879200 407695600 348924600

Anlage HG

AnlageGesamtplan 2005Teil II Finanzierungsübersicht (Mio. EUR) I. Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben ...................................... 17944,2 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) 2. Einnahmen ..................................... 16867,6 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) 3. Finanzierungssaldo ............................ -1076,7 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt .......... 1130,5 1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .. 3810,6 1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 2680,1 2. Abwicklung der Vorjahre ....................... 0,0 2.1. Einnahmen aus Überschüssen ............. 0,0 2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen .... 0,0 3. Rücklagenbewegung ............................. -53,9 3.1. Entnahmen aus Rücklagen .................. 40,7 3.2. Zuführungen an Rücklagen ................. 94,5 4. Haushaltstechnische Verrechnungen ............. 0,0 4.1. Einnahmenseite ........................... 363,6 4.2. Ausgabenseite ............................ 363,6 5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) ......... 1076,7

Anlage HG

AnlageGesamtplan 2005Teil III Kreditfinanzierungsplan (Mio. EUR) A. Kredite am Kreditmarkt I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... 3810,6 II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..... 2680,1 1. Darlehen der Sozialversicherungsträger ........... - 2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen ................................ 2680,1 3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen .... - 4. Sonstige Tilgungen .............................. - III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ........... 1130,5 B. Kredite im öffentlichen Bereich I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich ... 8,0 1. Förderung des Sozialen Wohnungsbaues .......... (Kap. 07 75 - 31101) 8,0 II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 43,5 1. Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau ....... (Kap. 17 01 - 58101) 43,5 III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -35,5

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnahme und Ausgabe auf 21.082.479.300 Euro festgestellt.

§ 10

Leerstellen

§ 10 Leerstellen(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen für: 1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,5. Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,6. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,7. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. (2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle ist sie oder er auf der Leerstelle zu führen.

§ 11

Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreiten. (2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der EU bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der EU vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014). Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50000 Euro festgesetzt.

§ 12

Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164 oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt. (3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. (4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden. (5) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird gestattet, dass Gemeinden und Landkreisen für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes unentgeltlich überlassen werden dürfen, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen. (6) Beim Erwerb landeseigener bebauter oder unbebauter Grundstücke durch Gebietskörperschaften kann eine Stundung des Restkaufgeldes zu Stundungszinsen in Höhe des Zinssatzes für Kredite des Landes zur Deckung von Aufgaben gewährt werden, wenn 20 vom Hundert des Kaufpreises beim Abschluss des Kaufvertrages, spätestens bei Auflassung, angezahlt werden, der restliche Kaufpreis in bis zu neun gleichen Jahresraten gezahlt wird und der Kaufpreis mehr als 1534000 Euro im Einzelfall beträgt.

§ 13

Kreditaufnahme und -tilgung

§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan 07) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe des Haushaltsjahres 2005 über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 07) als Kredit zur Verfügung stellt, darf das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen. (3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. (4) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zuätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2005 benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden. (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen zu treffen. (6) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.

§ 14

Garantien und Bürgschaften

§ 14 Garantien und Bürgschaften(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2005 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 250 Millionen Euro zulasten des Landes zu übernehmen. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden sowie des Erwerbs vorhandener Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien und schwerbehinderte Menschen, Garantien und Bürgschaften im Haushaltsjahr 2005 bis zum Betrag von 25 Millionen Euro zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 bis zum Betrag von 25 Millionen Euro Garantien und Bürgschaften, die bei der späteren Übernahme auf den Bürgschaftsrahmen des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen sind, für denselben Zweck in Aussicht zu stellen. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 64), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen. (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), als notwendig erweisen. (5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

§ 15

Kassenkredite

§ 15 Kassenkredite(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 zur Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse Hessen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 für den Hessischen Investitionsfonds kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 15 Millionen Euro aufzunehmen.

§ 16

Kommunalisierung

§ 16 KommunalisierungDas Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle einer Kommunalisierung der Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung die sich hieraus ergebenden notwendigen Anpassungen im Rahmen der veranschlagten Mittel im Haushaltsvollzug vorzunehmen.

§ 17

In-Kraft-Treten

§ 17 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

§ 2

Umsetzungen, Deckungsfähigkeit

§ 2 Umsetzungen, Deckungsfähigkeit(1) Mit Ausnahme der Ansätze für Versorgungsausgaben dürfen Personalausgabenansätze innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben. (2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 567/2004 und 583/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. Nr. L 90 und L 91 S. 1, Nr. L 94 S. 71), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der EAGFL-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. (3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig deckungsfähig behandelt werden. (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung Personalmittel von den Einzelplänen nach Kapitel 06 02 und Kapitel 06 16 in den Fällen umzusetzen, in denen die Ressorts ihre Verpflichtungen zur Personalbeistellung nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 3

Leistungen des Bundes

§ 3 Leistungen des BundesBei Haushaltstiteln, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 4

Übertragbarkeit von Ausgaben

§ 4 Übertragbarkeit von Ausgaben(1) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen. Die zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung (Titelgruppe) gehörenden Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind nicht übertragbar, es sei denn, der Haushaltsplan lässt durch entsprechende Haushaltsvermerke Ausnahmen zu. (2) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5

Energieeinsparung, Informationstechnik

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik(1) Von den Ansätzen der Gruppe 519 sind, soweit die Berechnung auf dem Friedensneubauwert beruht, sechs vom Hundert für Zwecke der Energieeinsparung zu verwenden. Eine andere Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung in landeseigenen Liegenschaften Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erfolgt aus den bei Gruppe 517 veranschlagten Haushaltsansätzen. (3) Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie für nicht den erlassenen Standards entsprechende Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

§ 6

Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben. (2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen. (3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf externe Dienstleister übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vorzunehmen.

§ 7

Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft. (2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Für die Besoldung der Professorinnen oder Professoren und Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen oder Präsidenten, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Kanzlerinnen oder Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82500 Euro nicht übersteigen darf. (4) Werden polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt auch für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- und justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln. (5) Die Stellenübersicht bei Kapitel 05 04 Titel 425 61 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich. (6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle- Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.(7) Bei der Übernahme von an die Personalvermittlungsstelle gemeldeten Beschäftigten durch andere öffentliche Arbeitgeber, insbesondere Kommunen, können die Personalkosten für die Dauer von bis zu einem Jahr und mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auch für einen längeren Zeitraum vom Land getragen werden. (8) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.

§ 8

Umsetzung von Stellen

§ 8 Umsetzung von Stellen(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Plan-/ Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zuentscheiden. § 50 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, höherwertige Planstellen und Stellen, auf denen an die Personalvermittlungsstelle gemeldete Beschäftigte geführt werden, in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dort in gleicher Anzahl niedrigerwertige Planstellen und Stellen der gleichen Laufbahn in Abgang gestellt werden. Gleichzeitig sind bei den umgesetzten Stellen personengebundene Vermerke „künftig umzuwandeln“ auszubringen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 9

Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht, Altersteilzeit

§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht, Altersteilzeit(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu schaffen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.