HG HE 2004 · Hessen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004) Vom 18. Dezember 2003

Fundstelle:
GVBl. I 2003, 503
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HG

AnlageHaushaltsplan 2004 (einschließlich Nachtragshaushalt)Teil I - HaushaltsübersichtA. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der EinzelpläneLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/7e724daf-1e12-4a17-89d3-f66bc6ff15dd-he43-72+2003-503+anlage.pdf

Anlage HG

Anlage Haushaltsplan 2004 (einschließlich Nachtragshaushalt) Teil I - Haushaltsübersicht B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme Epl. Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2004 2005 2006 2007 spätere Jahre EUR EUR EUR EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 224172000 75379600 76554700 45558700 26679000 Übrige Einzelpläne: 01, 02, 03, 04, 05, 06, 08, 09, 10, 11,15, 17, 18 1957707100 742211000 494148400 358289900 363057800 Insgesamt 2181879100 817590600 570703100 403848600 389736800

Anlage HG

AnlageGesamtplan 2004 (einschließlich Nachtrag)Teil II Finanzierungsübersicht (Mio. EUR) I. Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben ...................................... 18009,0 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) 2. Einnahmen ..................................... 16203,6 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) 3. Finanzierungssaldo ............................ -1805,3 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ......... 1795,4 1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .. 4480,1 1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 2684,7 2. Abwicklung der Vorjahre ....................... 0,3 2.1. Einnahmen aus Überschüssen ............... 0,3 2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen .... 0,0 3. Rücklagenbewegung ............................. 9,7 3.1. Entnahmen aus Rücklagen .................. 94,4 3.2. Zuführungen an Rücklagen ................. 84,7 4. Haushaltstechnische Verrechnungen ............. 0,0 4.1. Einnahmenseite ........................... 340,8 4.2. Ausgabenseite ............................ 340,8 5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) .......... 1805,3

Anlage HG

AnlageGesamtplan 2004 (einschließlich Nachtrag)Teil III Kreditfinanzierungsplan (Mio. EUR) A. Kredite am Kreditmarkt I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ......... 4480,1 II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .... 2684,7 1. Darlehen der Sozialversicherungsträger ...... - 2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen ............. 2684,7 3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen - 4. Sonstige Tilgungen .......................... - III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt .......... 1795,4 B. Kredite im öffentlichen Bereich I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich 10,8 1. Aufwendungsdarlehen im Eigentumsprogramm (2. Förderungsweg) ... (Kap. 07 73 - 311 28) 5,1 2. Förderung des Sozialen Wohnungsbaues (1. Förderungsweg) ........ (Kap. 07 73 - 31109) 5,7 II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 39,4 1. Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau ..................... (Kap. 17 01 - 581 01) 39,4 III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich . -28,6

§ 1

§ 1Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird in Einnahme und Ausgabe auf 21.119.238.800 Euro festgestellt.

§ 10

§ 10(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen für 1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,5. Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,6. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach § 50 Abs. 1 des Bundesangestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a Hessisches Beamtengesetz beurlaubt werden,7. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach §§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. (2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg, Bis zur Einweisung in eine freie Stelle ist sie oder er auf der Leerstelle zu führen.

§ 11

§ 11(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreiten. (2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der EU bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der EU vorliegen. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen von der EU im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12

§ 12(1) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164 oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, 1998 1 S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt. (2) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. (3) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.

§ 13

§ 13(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Finanzplan der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und im Finanzplan der Hessischen Staatsbäder für 2004 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan 07) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe des Haushaltsjahres 2004 über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 07) als Kredit zur Verfügung stellt, darf das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen. (4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. (5) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2004 benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden. (6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtig~ im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen zu treffen. (7) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.

§ 14

§ 14(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden sowie des Erwerbs vorhandener Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien und schwerbehinderte Menschen, Garantien und Bürgschaften im Haushaltsjahr 2004 bis zum Betrag von 25 Millionen Euro zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 bis zum Betrag von 25 Millionen Euro Garantien und Bürgschaften, die bei der späteren Übernahme auf den Bürgschaftsrahmen des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen sind, für denselben Zweck in Aussicht zu stellen. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 64), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), als notwendig erweisen. (4) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen, Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

§ 15

§ 15Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2004 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 250 Millionen Euro zulasten des Landes zu übernehmen.

§ 16

§ 16(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 zur Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse Hessen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. (2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 10 Millionen Euro aufzunehmen. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 für den Hessischen Investitionsfonds kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 15 Millionen Euro aufzunehmen.

§ 17

§ 17Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

§ 2

§ 2(1) Mit Ausnahme der Ansätze für Versorgungsausgaben dürfen Personalausgabenansätze innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung durch den Minister der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministers der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben. (2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABI. EG Nr. L 160 S. 80) betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der EAGFL-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministerium der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. (3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministerium der Finanzen können Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig deckungsfähig behandelt werden. (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung Personalmittel von den Einzelplänen nach Kapitel 06 16 und Kapitel 17 02 - ATG 71 in den Fällen umzusetzen, in denen die Ressorts ihre Verpflichtungen zur Personalbeistellung nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 3

§ 3Bei Haushaltstiteln, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 4

§ 4(1) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen. Die zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung (Titelgruppe) gehörenden Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind nicht übertragbar, es sei denn, der Haushaltsplan lässt durch entsprechende Haushaltsvermerke Ausnahmen zu. (2) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5

§ 5(1) Von den Ansätzen der Gruppe 519 sind, soweit die Berechnung auf dem Friedensneubauwert beruht, 6 vom Hundert für Zwecke der Energieeinsparung zu verwenden. Eine andere Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung in landeseigenen Liegenschaften Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erfolgt aus den bei Gruppe 517 veranschlagten Haushaltsansätzen.

§ 6

§ 6(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben. (2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.

§ 7

§ 7(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft. (2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Grundgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Werden polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt auch für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- und justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umwandeln. (4) Die Stellenübersicht bei Kapitel 05 04 Titel 425 61 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich. (5) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.

§ 8

§ 8(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Plan-/ Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.(2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Plan-/Stellen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9

§ 9(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeltkräfte Altersteilzeitplanstellen/Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu schaffen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.