HFlVZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hackfleisch-Verordnung Vom 17. August 1976

Ausfertigungsdatum:
17.08.1976
Fundstelle:
GVBl. I 1976, 321
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401, ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel HFlVZustAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186) ist 1. für die Erbringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit rohem Fleisch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 2. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Fleischerzeugnissen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 das Staatliche Veterinäramt.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.