Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt sowie der vormals Königlich Bayerischen Landesteile Vom 1. Juni 1867
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.1867
- Fundstelle:
- Preuß. Gesetzsamml. 1867, 770
Artikel I Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Samml. für 1865 S. 705) erlangt in dem mit Unserer Monarchie vereinigten Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals Königlich, Bayerischen Landesteile . . . mit dem 1. Juli 1867 Gesetzeskraft.
Artikel X (aufgehoben)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. etc. verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie den vormals Königlich Bayerischen Landesteil, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.