Verordnung über das Verfahren nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und dem Gebäudeenergiegesetz (Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung - HEVV) Vom 3. Februar 2009*)1)
- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 30, 38
[Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung]
§ 1[Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung](1) Zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) ist die Hessische Eichdirektion. Sie ist im Rahmen der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe zuständige öffentliche Stelle nach § 11b Abs. 1 und 2 und § 13a der Gewerbeordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.(2) Zuständige Stelle für Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, ist das Regierungspräsidium.
[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung]
§ 2[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung](1) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26a Abs. 2 Satz 3 und § 26b Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung.(3) Bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung, soweit nicht die Behörde nach Abs. 4 zuständig ist.(4) Bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft, die nach § 69 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) der Zustimmung bedürfen oder die nach § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Hessischen Bauordnung keiner Zustimmung bedürfen, ist abweichend von Abs. 1 die für das Vorhaben verantwortliche Baudienststelle des Bundes oder des Landes zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung. Sie ist auch zuständige Behörde für bestehende Gebäude in öffentlicher Trägerschaft nach § 12 Abs. 6, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26a Abs. 2 Satz 3 und § 26b Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung.
[Antrag auf Bestätigung der Eignung]
§ 3[Antrag auf Bestätigung der Eignung](1) Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entscheidet die Hessische Eichdirektion innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung]
§ 2[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung](1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für1.das Verlangen und die Entgegennahme des Inspektionsberichts nach § 12 Abs. 7,2.das Verlangen und die Entgegennahme des Energieausweises nach § 16 Abs. 1 Satz 4,3.die Entgegennahme der Nachweise nach § 23 Abs. 3 Satz 1,4.die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2,5.die Befreiung von der Erfüllung von Anforderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1,6.das Verlangen und die Entgegennahme von Unternehmererklärungen nach § 26a Abs. 2 Satz 3 und7.die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 26b Abs. 3 Satz 2der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951).(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), die für das Vorhaben verantwortliche Baudienststelle des Landes zuständige Behörde für die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben. Sie ist auch zuständige Behörde für bestehende Gebäude in öffentlicher Trägerschaft des Landes für die in Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Aufgaben.(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung.
[Antrag auf Bestätigung der Eignung]
§ 3[Antrag auf Bestätigung der Eignung](1) Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entscheidet die Hessische Eichdirektion innerhalb einer Frist von drei Monaten. Wird über die beantragte Bestätigung nach Satz 1 nicht innerhalb der Frist entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
[Inkrafttreten]
§ 4[Inkrafttreten]Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung]
§ 2[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung](1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für1.das Verlangen und die Entgegennahme des Inspektionsberichts nach § 12 Abs. 7,2.das Verlangen und die Entgegennahme des Energieausweises nach § 16 Abs. 1 Satz 4,3.die Entgegennahme der Nachweise nach § 23 Abs. 3 Satz 1,4.die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2,5.die Befreiung von der Erfüllung von Anforderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1,6.das Verlangen und die Entgegennahme von Unternehmererklärungen nach § 26a Abs. 2 Satz 3 und7.die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 26b Abs. 3 Satz 2der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789).(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), die für das Vorhaben verantwortliche Baudienststelle des Landes zuständige Behörde für die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben. Sie ist auch zuständige Behörde für bestehende Gebäude in öffentlicher Trägerschaft des Landes für die in Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Aufgaben.(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung.(4) Zuständige Kontrollstellen für die Überprüfung der Stichproben von Energieausweisen nach § 26d Abs. 4 Nr. 2 und 3 (Prüfstufe 2 und 3) und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach § 26d Abs. 1 der Energieeinsparverordnung sind die Ingenieurkammer Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Sie nehmen die Überprüfung der Stichproben nach Maßgabe der obersten Bauaufsichtsbehörde wahr. Die Kammern können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen.
[Inkrafttreten]
§ 4[Inkrafttreten]Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 29. Februar 2020 außer Kraft.
[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung]
§ 2[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung](1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für1.das Verlangen und die Entgegennahme des Inspektionsberichts nach § 12 Abs. 7,2.das Verlangen und die Entgegennahme des Energieausweises nach § 16 Abs. 1 Satz 4,3.die Entgegennahme der Nachweise nach § 23 Abs. 3 Satz 1,4.die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2,5.die Befreiung von der Erfüllung von Anforderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1,6.das Verlangen und die Entgegennahme von Unternehmererklärungen nach § 26a Abs. 2 Satz 3 und7.die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 26b Abs. 3 Satz 2der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789).(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), die für das Vorhaben verantwortliche Baudienststelle des Landes zuständige Behörde für die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben. Sie ist auch zuständige Behörde für bestehende Gebäude in öffentlicher Trägerschaft des Landes für die in Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Aufgaben.(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung.
[Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung]
§ 1[Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung](1) Zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) ist die Hessische Eichdirektion. Sie ist im Rahmen der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe zuständige öffentliche Stelle nach § 11b Abs. 1 und 2 und § 13a der Gewerbeordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.(2) Zuständige Stelle für Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, ist das Regierungspräsidium.
[Inkrafttreten]
§ 4[Inkrafttreten]Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung]
§ 2[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung](1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für1.das Verlangen und die Entgegennahme des Inspektionsberichts nach § 12 Abs. 7,2.das Verlangen und die Entgegennahme des Energieausweises nach § 16 Abs. 1 Satz 4,3.die Entgegennahme der Nachweise nach § 23 Abs. 3 Satz 1,4.die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2,5.die Befreiung von der Erfüllung von Anforderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1,6.das Verlangen und die Entgegennahme von Unternehmererklärungen nach § 26a Abs. 2 Satz 3 und7.die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 26b Abs. 3 Satz 2der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789).(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft in den Fällen des § 79 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) die für das Vorhaben verantwortliche Baudienststelle des Landes zuständige Behörde für die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben. Sie ist auch zuständige Behörde für bestehende Gebäude in öffentlicher Trägerschaft des Landes für die in Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Aufgaben.(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung.(4) Zuständige Kontrollstellen für die Überprüfung der Stichproben von Energieausweisen nach § 26d Abs. 4 Nr. 2 und 3 (Prüfstufe 2 und 3) und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach § 26d Abs. 1 der Energieeinsparverordnung sind die Ingenieurkammer Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Sie nehmen die Überprüfung der Stichproben nach Maßgabe der obersten Bauaufsichtsbehörde wahr. Die Kammern können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen.
[Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz]
§ 2[Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz](1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes wird1. in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand,2. in den Landkreisen dem Kreisausschussals Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann landesweite Stichproben über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes bei Neubauten und bestehenden Gebäuden durchführen. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Behörden nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zur Auswertung der Stichproben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für1. a) die Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,b) das Verlangen der Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch einen qualifizierten Sachverständigen nach § 102 Abs. 3 Satz 2, 2. die Entgegennahmea) des Berichts nach § 103 Abs. 2 Satz 1 undb) der Anzeige der Vereinbarung nach § 103 Abs. 4 Satz 2,3. das Verlangen der Vorlagea) der Vereinbarung nach § 107 Abs. 5 undb) der Dokumentation nach § 107 Abs. 7 Satz 2des Gebäudeenergiegesetzes. Das Regierungspräsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.(5) Zuständige Kontrollstellen für die Überprüfung der Stichproben von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes sind die Ingenieurkammer Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach Abs. 6 zuständig ist. Die Kontrollstellen nehmen die Überprüfung der Stichproben nach Weisung der für das Energierecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers wahr. Die Kontrollstellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes und als Kontrollstelle nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben von Energieausweisen auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes ist die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde.
[Antrag auf Bestätigung der Eignung]
§ 4[Antrag auf Bestätigung der Eignung](1) Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entscheidet die Hessische Eichdirektion innerhalb einer Frist von drei Monaten. Wird über die beantragte Bestätigung nach Satz 1 nicht innerhalb der Frist entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
[Inkrafttreten]
§ 5[Inkrafttreten]Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
[Erfüllungserklärung]
§ 3[Erfüllungserklärung](1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat die Bauherrschaft, die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Zeitpunkt der Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Hessischen Bauordnung die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden. Wird der Wärme- oder Kälteenergiebedarf des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gebäudeenergiegesetzes gedeckt, ist die Erfüllungserklärung nach Satz 1 zusammen mit der Bescheinigung nach § 96 Abs. 6 des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen.(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt, hat die Eigentümerin, der Eigentümer oder die Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers tätig wird, mit Abschluss der Arbeiten die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden.(3) Ergänzende Berechnungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(4) Berechtigt zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen.(5) Inhalt, Art, Form und Umfang der Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 sowie die Verwendung zusätzlicher Vordrucke können von der obersten Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht werden.
Aufgrund1.des § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685),2.des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), und3.des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),wird verordnet:
[Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung]
§ 1[Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung](1) Zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 116), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375), ist die Hessische Eichdirektion.(2) Zuständige Stelle für Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, ist das Regierungspräsidium.
[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung]
§ 2[Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung](1) Zuständige Behörde nach den § 16 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung.(3) Bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung, soweit nicht die Behörde nach Abs. 4 zuständig ist.(4) Bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft, bei denen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), ein Zustimmungsverfahren durchzuführen ist, oder bei denen nach § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Hessischen Bauordnung ein Zustimmungsverfahren nicht erforderlich ist, entscheidet die für das Vorhaben jeweils zuständige Baudienststelle des Bundes oder die Baudienststelle des Landes über Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung und Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung.
[Aufhebungsanweisung]
§ 3[Aufhebungsanweisung]Die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 11. Juli 1985 (GVBl. I S. 119) wird aufgehoben.
[Inkrafttreten]
§ 4[Inkrafttreten]Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.