HeizkostenVZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung Vom 11. Juli 1985

Ausfertigungsdatum:
11.07.1985
Fundstelle:
GVBl. I 1985, 119
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HeizkostenVZustAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 593) ist die Hessische Eichdirektion. (2) Zuständige Stelle für Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist der Regierungspräsident.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.