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title: "HeimGZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz Vom 29. August 1997"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/heimgzustvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HeimGZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:13:33+00:00"
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# HeimGZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz Vom 29. August 1997

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 29.08.1997
*Fundstelle:* GVBl. I 1997, 291


### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach dem Heimgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind 1. für die Überwachung nach § 15 das für die Angelegenheiten des Heimgesetzes zuständige Ministerium, das Regierungspräsidium Gießen sowie das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales; 2. a) für die Information und Beratung nach § 4 das Regierungspräsidium Gießen und das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales und b) für die Wahrnehmung der nach § 14 Abs. 6 zugewiesenen Aufgaben und der nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 14 Abs. 7 zugewiesenen Aufgaben das Regierungspräsidium Gießen; 3. in allen übrigen Fällen das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.

### § 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Heimgesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen.

### § 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### Eingangsformel HeimGZustV

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach dem Heimgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind 1. für die Überwachung nach § 9 das für die Angelegenheiten des Heimgesetzes zuständige Ministerium, das Regierungspräsidium Gießen sowie das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales; 2. a) für die Information und Beratung nach § 11 Abs. 1 das Regierungspräsidium Gießen und das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales und b) für die Wahrnehmung der nach § 14 Abs. 6 zugewiesenen Aufgaben und der nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 14 Abs. 7 zugewiesenen Aufgaben das Regierungspräsidium Gießen; 3. in allen übrigen Fällen das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.

### § 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Heimgesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen.

### § 3

§ 3 Änderungsvorschrift

### § 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz Vom 29. August 1997
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HeimGZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
