Gesetz über die Heimatumlage Vom 31. Oktober 2019*
- Ausfertigungsdatum:
- 31.10.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 314
Heimatumlage
§ 1 Heimatumlage(1) Von den Gemeinden wird eine Heimatumlage erhoben.(2) Die Umlage wird entsprechend § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051), ermittelt, mit der Maßgabe, dass der Vervielfältiger 21,75 Prozent beträgt.
Berechnung und Auszahlung
§ 3 Berechnung und AuszahlungFür die Berechnung und Auszahlung der Heimatumlage gelten der Dritte und Vierte Abschnitt der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. S. 87, 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 966, 2021 S. 139), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Heimatumlage
§ 1 Heimatumlage(1) Von den Gemeinden wird eine Heimatumlage erhoben.(2) Die Umlage wird entsprechend § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140), ermittelt, mit der Maßgabe, dass der Vervielfältiger 21,75 Prozent beträgt.
Heimatumlage
§ 1 Heimatumlage(1) Von den Gemeinden wird eine Heimatumlage erhoben.(2) Die Umlage wird entsprechend § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522), ermittelt, mit der Maßgabe, dass der Vervielfältiger 21,75 Prozent beträgt.
Verwendung der Heimatumlage
§ 2 Verwendung der HeimatumlageDie im Ausgleichsjahr von den Gemeinden abgeführte Heimatumlage fließt der Finanzausgleichsmasse nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 314), in der jeweils geltenden Fassung zu und wird über Schlüsselzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen an die Gemeinden und Landkreise verteilt.
Berechnung und Auszahlung
§ 3 Berechnung und AuszahlungFür die Berechnung und Auszahlung der Heimatumlage gelten der Dritte und Vierte Abschnitt der Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVBl. S. 167), entsprechend.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.