Verordnung über den Schutz der Heilquellen in Bad König Vom 8. September 1953
- Ausfertigungsdatum:
- 08.09.1953
- Fundstelle:
- GVBl. 1953, 147
Auf Grund der Artikel 1 Absatz 1, 2 und 9 des Hessischen Gesetzes, den Schutz der Heilquellen betreffend, vom 15. Juli 1896 (Reg. Bl. S. 89) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) wird verordnet:
§ 1 Für die in Bad König gelegenen Heilquellen (Heilbrunnen) ... wird ein Schutzbezirk gebildet.
§ 2 Der Schutzbezirk gliedert sich in zwei Zonen. Grabungen, Bohrungen und andere Arbeiten sind ohne Genehmigung des Landrats in der ersten Zone nur bis zu einer Tiefe von 2 m unter Flur, in der zweiten Zone nur bis zu einer Tiefe von 180 m über N. N. gestattet.
§ 3 Die erste Zone umfaßt von den Gemarkungen Bad König und Kirch-Brombach die Teile, die durch die folgenden Linien eingeschlossen sind (bei allen Straßen und Wegen gilt die Mitte der Fahrbahn im Westen eine Linie, die im Süden an der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Kirch-Brombach und Langen-Brombach (Breuberger-Seits) 100 m westlich des auf der westlichen Talseite des Mümlingbachs entlangführenden Weges beginnt und zunächst parallel zu diesem Wege in 100 m westlichem Abstand nach Norden bis zum Mühlweg verläuft. Weiter folgt sie dem Mühlweg auf 90 m nach Osten, wendet sich wieder nach Norden und endet, einen gleichbleibenden westlichen Abstand von 100 m von dem weiterführenden Mümlingtalweg einhaltend, an der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Bad König und Nieder-Kinzig; im Norden die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Bad König einerseits und Nieder-Kinzig und Etzen-Gesäß andererseits bis zum Schnittpunkt mit der Bundesstraße 45; im Osten die Bundesstraße 45 nach Süden bis an die Ecke der Kimbacher Straße in Bad König, die Kimbacher Straße bis an die Ecke des nordsüdlich verlaufenden Weges 185 m östlich der Abzweigung der Mainstraße von der Kimbacher Straße, der hier nach Süden abzweigende Wege durch das Kimbachtal bis zum Schnittpunkt mit dem Mühlgraben, der Mühlgraben nach Westen bis an die Mühle, eine gerade Linie von der Mühle bis an die Südostecke des Schloßplatzes, die Südgrenze des Schloßplatzes, die Schulstraße (ostwestlicher und nordsüdlicher Teil) bis an die Ecke der Weyprechtstraße, die Weyprechtstraße nach Norden bis an die Ecke der Jahnstraße, die Jahnstraße bis an die Ecke der Schillerstraße, die Schillerstraße bis an die Ecke der Bahnhofstraße, die Bahnhofstraße und die Bundesstraße 45 nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Bad König und Zell; im Süden die Gemarkungsgrenzen zwischen den Gemeinden Bad König-Zell, Bad König-Langen-Brombach und Kirch-Brombach-Langen-Brombach bis zum Ausgangspunkt. ):
§ 4 Die Zweite Zone umfaßt von den Gemarkungen Bad König, Etzen-Gesäß, Fürstengrund, Kirch-Brombach, Langen-Brombach (Breuberger-Seits), Momart, Nieder-Kinzig, Zell die Teile, die in den Flächen des Gitternetzes (Gauß-Krüger) der Karte 1 : 25 000 Blatt Brensbach Nr. 6219 und Blatt Wörth a. M. Nr. 6220 rechts 3498, 3499, 3500, 3501 und Hoch 5509, 5510, 5511, 5512, 5513 liegen, soweit das Gelände nicht zur ersten Zone gehört.
§ 5 Vorhandene Brunnen und Bohrungen dürfen nur mit Genehmigung des Landrats unter die in § 2 für ihre Zone festgesetzte Schutztiefe weitervertieft werden.
§ 6 In den nach §§ 2 und 5 erforderlichen Genehmigungsanträgen für größere als die in § 2 festgesetzten Tiefen ist die Höhenlage der Ansatzpunkte nach der Karte 1 : 25 000 anzugeben.
§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.