HeilBerGZustV HE 2001 · Hessen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Heilberufsgesetz Vom 17. September 2001

Ausfertigungsdatum:
17.09.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 426
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel HeilBerGZustV

Aufgrund des § 53 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 19. Mai 1995 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2001 (GVBl. I S. 139), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs werden folgende Befugnisse nach § 53 des Heilberufsgesetzes übertragen: 1. nach Abs. 1 im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Vorsitzenden der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter sowie die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder zu ernennen, 2. nach Abs. 2 im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die ehrenamtlichen Richter zu ernennen, 3. den Antrag nach Abs. 4 zu stellen, ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister seines Amtes zu entheben.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.