Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften Vom 18. März 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.1999
- Fundstelle:
- GVBl. I 1999, 288
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten § 6 der Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten § 6 der Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten § 6 der Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten § 6 der Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Anlage zu § 5 der Verordnung Mustersatzung
§ 1 Die nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes oder § 9 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften vom 18. März 1999 (GVBl. S. 288) * für die Hege des: .... gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen: ........................ . ( * )
Abgrenzung der Hegegemeinschaft
§ 2 Abgrenzung der Hegegemeinschaft Der Hegegemeinschaft gehören folgende Jagdbezirke an: ....
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Ausscheiden zum Ende des Jagdjahres, 2. durch Ausschluß, 3. durch Tod. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.
Aufgaben/Zweck
§ 4 Aufgaben/Zweck Der Hegegemeinschaft obliegen die Aufgaben nach § 2a der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften sowie nach § 26a Abs. 2 bis 5 und § 26b Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes .
Vorstand
§ 5 Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. (2) Dem Vorstand können auch außerordentliche Mitglieder angehören. Der Vorstand verteilt die Aufgabenbereiche, insbesondere die Wahrnehmung der Kassengeschäfte und die Schriftführung, unter sich. Beisitzenden Mitgliedern des Vorstandes können besondere Aufgaben übertragen werden. (3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat insbesondere 1. die Erfassung der bejagbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen, 2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 3. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und 4. die Erstattung des Jahresberichtes zur Aufgabe. (4) Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2a der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften , die Kosten verursachen, können nicht gegen den Willen derjenigen, die Kosten der Maßnahmen zu tragen haben, beschlossen und durchgeführt werden.
Wahlen des Vorstandes
§ 6 Wahlen des Vorstandes (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder einer offenen Wahl zustimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. (2) Beschlüsse sind zu protokollieren.
Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis für die Befassung der Mitgliederversammlung besteht, mindestens jedoch einmal jährlich. Der Termin und die Tagesordnung sind den Mitgliedern drei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. (2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. (3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere 1. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder, 2. die Beschlußfassung über die Satzung oder Satzungsänderungen, 3. die Beschlußfassung über das Umlegen der Kosten, 4. die Durchführung der Aufgaben nach § 2a der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften , 5. die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder, 6. die Entscheidung über die Stimmberechtigung der außerordentlichen Mitglieder, 7. die Aufstellung eines Vorschlages für den Gesamtabschußplan und dessen Verteilung auf die einzelnen Jagdbezirke und 8. die Beschlußfassung über die Auflösung der Hegegemeinschaft zur Aufgabe. Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und vertretenen Stimmen. Beschlüsse über die Satzung oder deren Änderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen der Jägerschaft
§ 8 Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen der Jägerschaft Im Interesse einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Jagdbehörde, den örtlichen Mitgliedsvereinen der Landesvereinigung der Jägerschaft, den anderen sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden und den zuständigen öffentlichen Stellen sollen diese zu allen Sitzungen und Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde oder Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht.
Geschäftsjahr
§ 9 Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr. ..............., den ........................ (Ort) (Datum) Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am ......... in der ........... ordentliche Mitglieder anwesend waren bzw. vertreten waren mit ....... Stimmen beschlossen worden. Für den Vorstand ............................ Vorsitzende/Vorsitzender
Aufgrund des § 43 Nr. 2 und 5 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:
Abgrenzung
§ 1 Abgrenzung (1) Hegegemeinschaften sind zu bilden 1. für das Niederwild in den von der Jagdbehörde zusammengefassten Jagdbezirken des Naturraums, 2. für das Hochwild in den von der oberen Jagdbehörde abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten. (2) Wildschutzgebiete und vollständig eingegatterte Jagdbezirke sind Hegegemeinschaften nicht zuzuordnen. Die Jagdbehörde kann zur Durchführung jagdkundlicher oder wildbiologischer Untersuchungen und Forschungen Jagdbezirke aus der Hegegemeinschaft ausgliedern.
Bildung von Hegegemeinschaften durch die Jagdbehörde
§ 2 Bildung von Hegegemeinschaften durch die Jagdbehörde (1) Im Falle der Bildung der Hegegemeinschaft nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes ermittelt die Jagdbehörde die Mitglieder der Hegegemeinschaft und bestimmt aus diesem Kreis einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der geschäftsführende Vorstand erarbeitet die Satzung. Über die Annahme oder die Änderung der Satzung beschließen die ordentlichen Mitglieder in der konstituierenden Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, für deren Beschlußfähigkeit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Stimmt die Mehrheit gegen die Annahme, entscheidet die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat. (3) Die dem geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Hegegemeinschaft. (4) Nach Annahme der Satzung ist der Vorstand zu wählen.
Aufgaben der Hegegemeinschaft
§ 2a Aufgaben der Hegegemeinschaft Der Hegegemeinschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erstellung von Lebensraumgutachten und gemeinsame Durchführung von Hegemaßnahmen, 2. Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Wildes sowie die Abstimmung und Zusammenfassung der Abschussplanung der Jagdbezirke im Gebiet der Hegegemeinschaft, 3. Hinwirkung auf die Erfüllung der Abschusspläne und eine den wildbiologischen Erfordernissen entsprechende Hege und Bejagung des Schwarzwildes unter Beachtung der landwirtschaftlichen Belange, 4. Sicherung an den Lebensraum angepasster Wildbestände 5. Hinwirkung auf eine abgestimmte artgerechte Wildfütterung.
Mitglieder der Hegegemeinschaft
§ 3 Mitglieder der Hegegemeinschaft (1) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes genannten Mitglieder sind ordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft. (2) Fachkundige Personen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Jagdgesetzes werden von 1. der Jägerschaft, 2. der Landwirtschaft, 3. der Forstwirtschaft, 4. den Jagdgenossenschaften und den Eigentümern nichtstaatlicher Jagdbezirke, 5. dem Naturschutz, 6. dem Tierschutz zur Vertretung der jeweiligen Belange benannt und sollen als außerordentliche Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft soll auch den für sie zuständigen Sachkundigen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes als außerordentliches Mitglied aufnehmen. (3) Die ordentlichen Mitglieder nach Abs. 1 haben je angefangene 100 ha bejagbarer Fläche ihres Jagdbezirkes eine Stimme. Haben mehrere Personen einen Jagdbezirk gemeinsam gepachtet oder sind in einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt oder gehört das Eigentum von Eigenjagdbezirken einer Personengemeinschaft, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied nach Abs. 1 kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform; sie ist dem die Mitgliederversammlung leitenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen. (4) Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, sofern die Mitgliederversammlung eine Stimmberechtigung für außerordentliche Mitglieder beschließt.
Organe
§ 4 Organe Organe der Hegegemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Satzung
§ 5 Satzung (1) Die Satzung der Hegegemeinschaft muß den Anforderungen der Mustersatzung der Anlage entsprechen. (2) Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten fort, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen.
Zuschuß aus der Jagdabgabe
§ 6 Zuschuß aus der Jagdabgabe Bei der Verwendung des der obersten Jagdbehörde zur Verfügung stehenden Aufkommens aus der Jagdabgabe können die Aufgaben der Hegegemeinschaften berücksichtigt werden. Insbesondere kann ein Zuschuß nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes zur teilweisen Abdeckung der Kosten des Geschäftsbetriebs gewährt werden.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten § 6 der Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.