HebRAG HE · Hessen

Gesetz zur Ausführung des Hebammen- und Entbindungspflegerrechts Vom 18. Dezember 1990

Ausfertigungsdatum:
18.12.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 724
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger einschließlich der Fortbildung und über die Gebühren der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

§ 2Aufgehoben werden:1. die als Landesrecht fortgeltenden Vorschriftenteilea) ...Aufhebungsvorschriftenb) ...c) ...d) ...e) ...2. ...3. ...

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am 31. März 1991 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.