HebMVO · Hessen

Verordnung über die Gewährleistung des Mindesteinkommens für Hebammen (HebMVO) Vom 5. September 1978

Ausfertigungsdatum:
05.09.1978
Fundstelle:
GVBl. I 1978, 517
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HebMVO

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 5 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBI. I S. 1893), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Das Land Hessen gewährleistet den Hebammen, die in Hessen auf Grund einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 10 des Hebammengesetzes ihren Beruf ausüben, ein Mindesteinkommen von siebentausendzweihundert Deutsche Mark jährlich.

§ 2

§ 2 (1) Die Gewährleistung entfällt bei den Hebammen, die außer ihrem Berufseinkommen sonstige Einkünfte haben, die das Eineinhalbfache des jährlichen Mindesteinkommens erreichen. (2) Abweichend von Abs. 1 kann das Mindesteinkommen in Härtefällen ganz oder teilweise gewährleistet werden. Darüber entscheidet der Sozialminister.

§ 3

§ 3 Auf Grund der Gewährleistung erhalten die Hebammen einen Zuschuß in Höhe des Betrages, um den ihr Berufseinkommen hinter dem festgesetzten Mindesteinkommen zurückbleibt. Dabei sind vom Berufseinkommen abzusetzen: 1. fünfundzwanzig vom Hundert für Werbungskosten einschließlich Beiträgen zum Berufsverband; höhere Werbungskosten bedürfen des Nachweises; Aufwendungen für die Benutzung und Unterhaltung von Verkehrsmitteln gelten nicht als Werbungskosten, 2. Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Angestelltenversicherung aus dem Berufseinkommen der Hebamme.

§ 4

§ 4 Einkünfte, die Hebammen von Gemeinden auf Grund zusätzlicher Gewährleistung (Wartegelder) erhalten, werden dem Berufseinkommen ( § 3 ) nicht zugerechnet.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.