HebGzustBehV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Behörde nach dem Hebammengesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Vom 22. November 1985

Ausfertigungsdatum:
22.11.1985
Fundstelle:
GVBl. I 1985, 252
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für die Durchführung des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657), und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512).

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Hebammengesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 3 .

Eingangsformel HebGzustBehV

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1985 (BGBl. I S. 965), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Der Regierungspräsident ist zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), 2. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen vom 3. September 1981 (BGBl. I S. 923), geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902). (2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Satz 2 des Hebammengesetzes trifft der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat, in den übrigen Fällen der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller 1. seinen Wohnsitz hat, 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 nicht gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 oder 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. (3) Über die Anerkennung einer Hebammenschule nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und die Ermächtigung einer Einrichtung zur Ausbildung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Hebammengesetzes entscheidet der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Schule oder die Einrichtung liegt. (4) Die Entscheidung nach § 8 Satz 1 des Hebammengesetzes trifft der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will. (5) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige von Dienstleistungserbringern nach § 22 Abs. 2 Satz 1, für die Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates nach § 22 Abs. 4 Satz 2 und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 22 Abs. 5 des Hebammengesetzes ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Dienstleistung erbracht werden soll, erbracht wird oder der Beruf einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ausgeübt wird.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Hebammengesetzes ist der Regierungspräsident.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.