HebammVergütV · Hessen

Verordnung über die Vergütung für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammenhilfe-Vergütungsverordnung - HebammVergütV) Vom 20. August 2015

Ausfertigungsdatum:
20.08.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 341
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Vergütung

§ 1 Vergütung(1) Freiberufliche Hebammen können als Vergütung für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung 1. Gebühren, Auslagen, Wegegeld, Zuschläge und 2. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen geltend machen. Gebühren, Auslagen, Wegegeld und Zuschläge sind nach Maßgabe des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1.3 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen, abzurufen auf den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet bereit gestellten Seiten. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind nach Maßgabe der Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen, abzurufen auf den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet bereit gestellten Seiten. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.(2) Gebühren können bis zum 2,2-fachen Satz erhöht werden. Im Fall des Satz 1 ist die Gebühr nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung, zu bemessen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Hebammenhilfe eine Leistung nach § 50 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), ist. Auslagen, Wegegeld, Zuschläge und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind mit dem einfachen Satz zu berechnen.

§ 2

Fälligkeit, Rechnung

§ 2 Fälligkeit, RechnungDer Vergütungsanspruch wird nur fällig, wenn die Rechnung mindestens1. das Datum, und soweit dies für die Bemessung der Gebühr maßgeblich ist, Zeitpunkt und Dauer der Leistungserbringung,2. die Nummer und Bezeichnung der Leistung nach Maßgabe des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1.3 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Betrag der Gebühr und gegebenenfalls deren Erhöhung nach § 1 Abs. 2 Satz 1,3. den Betrag des Wegegeldes und dessen Berechnung,4. den Betrag der Auslagen und deren Art und5. die Nummer und Bezeichnung der Leistung nach Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie den Betrag der Betriebskostenpauschaleenthält.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Eingangsformel HebammVergütV

Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammen- und Entbindungspflegerrechts vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 724), geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1

Vergütung

§ 1 Vergütung(1) Freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren, Auslagen, Wegegeld und Zuschläge (Vergütung) geltend machen, die nach den §§ 2, 3 und 5 und dem Leistungsverzeichnis der Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, abzurufen auf den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet bereit gestellten Seiten, zu bemessen sind. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.(2) Gebühren nach Abs. 1 können bis zum 1,8-fachen Satz erhöht werden. Im Fall des Satz 1 ist die Gebühr nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung, zu bemessen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Hebammenhilfe eine Leistung nach § 50 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439), ist.

§ 2

Fälligkeit, Rechnung

§ 2 Fälligkeit, RechnungDer Vergütungsanspruch wird nur fällig, wenn die Rechnung mindestens1. das Datum, und soweit dies für die Bemessung der Gebühr maßgeblich ist, Zeitpunkt und Dauer der Leistungserbringung,2. die Nummer und Bezeichnung der Leistung nach dem Leistungsverzeichnis der Hebammen-Vergütungsvereinbarung sowie den Betrag der Gebühr und gegebenenfalls deren Erhöhung nach § 1 Abs. 2,3. den Betrag des Wegegeldes und dessen Berechnung und4. den Betrag der Auslagen und deren Artenthält.

§ 3

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 3 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 12. Juni 1998 (GVBl. I S. 233)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681), wird aufgehoben.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.