Anordnung über die Zuständigkeit für die Ernennung von Handelsrichterinnen und Handelsrichtern Vom 15. März 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.1996
- Fundstelle:
- GVBl. I 1996, 116
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde für die Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.
§ 2 Diese Anordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.