HdKV HE 1978 · Hessen

Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen Vom 6. September 1978

Ausfertigungsdatum:
06.09.1978
Fundstelle:
GVBl. I 1978, 527
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. November 1978 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Eingangsformel HdKV

Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 9. August 1960 (GVBl. S. 153) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Kammern für Handelssachen bestehen bei folgenden Landgerichten für den Bezirk des Landgerichts: 1. bei dem Landgericht Frankfurt am Main sechzehn Kammern für Handelssachen, 2. bei dem Landgericht Gießen zwei Kammern für Handelssachen, 3. bei dem Landgericht Hanau zwei Kammern für Handelssachen, 4. bei dem Landgericht Kassel drei Kammern für Handelssachen, 5. bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn zwei Kammern für Handelssachen, 6. bei dem Landgericht Marburg eine Kammer für Handelssachen, 7. bei dem Landgericht Wiesbaden drei Kammern für Handelssachen, (2) Bei dem Landgericht Darmstadt bestehen 1. drei Kammern für Handelssachen für die Bezirke der Amtsgerichte Langen, Offenbach am Main und Seligenstadt in Offenbach am Main, 2. vier Kammern für Handelssachen für die Bezirke der übrigen Amtsgerichte in Darmstadt.

§ 2

§ 2 (Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. November 1978 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.