HaubergO HE · Hessen

Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis Vom 4. Juni 1887

Ausfertigungsdatum:
04.06.1887
Fundstelle:
Preuß. Gesetzsamml. 1887, 289
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HaubergO

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis, was folgt:

§ 1

§ 1Hauberge im Sinne dieses Gesetzes sind die Grundstücke in den Gemarkungen Dillbrecht, Fellerdilln, Ober- und Niederroßbach, Bergebersbach, Eibelshausen, Mandeln, Offdilln, Rittershausen, Steinbrücken, Straßebersbach, Weidelbach und Korb, ... welche gegenwärtig zu Haubergsverbänden gehören.

§ 10

§ 10(1) Für jeden Hauberg ist von dem Vorsteher (§ 16) ein Lagerbuch zu führen, in welchem a) die Größe und Art der Genossenschaftsgrundstücke,b) Veränderungen durch Einverleibung anderer Grundstücke (§ 3) oder durch Befreiung vom Haubergverband (§§ 4, 5),c) die Anteile der Genossen,d) die Veränderungen in dem Eigentum der Anteile,e) das für die Anteile bestehende geringste Einheitsmaß,f) die genehmigten Abweichungen vom regelmäßigen Wirtschaftsbetrieb (§ 12),g) die auf dem Hauberg ruhenden Lasten zu verzeichnen und nachzutragen sind. (2) Betreffs der Gegenstände unter c) und d) darf das Lagerbuch vom Stockbuch nicht abweichen. (3) Von jeder Eintragung hierüber in das Stockbuch hat das Amtsgericht den Vorsteher zu benachrichtigen. (4) Neu angelegte Lagerbücher sind während einer angemessenen Frist zur Einsicht der Beteiligten offenzulegen und demnächst durch Genossenschaftsbeschluß festzustellen. (5) Bei Veräußerung eines Haubergteils wird der Nachfolger wegen der seinem Vorgänger gegen die Genossenschaft noch obliegenden Genossenschaftspflichten mitverpflichtet mit Ausschluß der Einrede der Vorausklage. Mehrere Erwerber haften als Gesamtschuldner mit Ausschluß der Einrede der Teilung.

§ 11

§ 11

§ 12

§ 12(1) Für jeden Hauberg ist ein Betriebsplan und ein jährlicher Hauungs-, Kultur- und Hütungsplan aufzustellen.(2) Bei der Aufstellung, Prüfung und Feststellung dieser Pläne ist nach den bezüglich der Gemeindewaldungen im Regierungsbezirk Wiesbaden bestehenden Vorschriften zu verfahren.(3) An Stelle des Kreisausschusses tritt hierbei der Schöffenrat.

§ 13

§ 13

§ 14

§ 14Der Beschlußfassung durch die Versammlung der Hauberggenossen bedürfen: 1. Angelegenheiten, welche die Substanz der Genossenschaftsgrundstücke betreffen, namentlich die Einverleibung anderer Grundstücke (§ 3) und die Befreiung vom Haubergverband (§§ 4, 5);2. die Feststellung des Lagerbuchs (§ 10);3. das Unterlassen des Getreidezwischenbaues und die Einführung eines von der Niederwaldwirtschaft abweichenden Betriebes (§ 12);4. die Frage, ob die Lohnutzung oder andere Nutzungen, mit Ausschluß der Getreidenutzung, für gemeinsame Rechnung oder von den einzelnen Genossen auf bestimmten Flächen ausgeübt werden sollen; in Ansehung der Lohnutzung ist der Beschluß vor der Verteilung der Nutzungsflächen unter die Genossen zu fassen;5. die Wahl der Getreidegattung, wenn ein abgetriebener Schlag mit einer anderen als der bisher üblichen Getreideart bebaut werden soll;6. die Wahl des Haubergvorstandes und die Gewährung einer Dienstunkostenentschädigung an dessen Mitglieder (§ 16);7. die Regelung des Kassen- und Rechnungswesens (§ 22);8. der Abschluß eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags und die Erteilung einer Prozeßvollmacht, auch in den Fällen, welche nicht unter Nr. 1 fallen, wenn der Gegenstand einen höheren Wert als 300 Deutsche Mark hat.9. die Veränderung bestehender Einrichtungen, wenn eine Beschlußfassung hierüber von dem vierten Teil der Genossen, nach Anteilen berechnet, beantragt wird.

§ 15

§ 15(1) Zu den Genossenversammlungen sind sämtliche Genossen mindestens drei Tage vorher mittels ortüblicher, in den Fällen des § 14 Nr. 1 mittels schriftlicher Vorladung, welche die Gegenstände der Beratung angibt, einzuberufen. Soll einer der im § 14 bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen, so ist die Vorladung am Tage vor der Versammlung in ortsüblicher Weise zu wiederholen. (2) In den Fällen des § 14 Nr. 1 ist die Versammlung nur beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Genossen, nach Anteilen berechnet, erschienen ist. (3) In allen anderen Fällen sind die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlußfähig. (4) Diejenigen Hauberggenossen, welche nicht in der Gemeinde wohnen, in welcher der Hauberg oder die Hauptteile desselben liegen, haben schriftlich bei dem Haubergvorsteher eine in jener Gemeinde wohnhafte Person zu bezeichnen, an welche die Behändigung der Vorlagen erfolgen soll, widrigenfalls ihre Vorladung unterbleiben darf. (5) Jeder Genosse kann sich in der Versammlung durch einen anderen schriftlich bevollmächtigten Genossen vertreten lassen. Steht ein Anteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben dieselben schriftlich bei dem Vorsteher denjenigen unter ihnen zu bezeichnen, dem die Stimmführung übertragen ist. (6) Für juristische Personen, Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Bevormundete werden ihre gesetzlichen Vertreter ... zugelassen.

§ 16

§ 16(1) Den Haubergvorstand bilden der Vorsteher, der erste und der zweite Beisitzer. In Genossenschaften mit geringer Mitgliederzahl genügt ein Beisitzer. Mehrere Genossenschaften, welche ihren Sitz in einer Gemeinde haben, können dieselben Personen als Vorstand wählen. (2) Der Vorsteher und die Beisitzer werden von der Genossenversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die nach dieser Frist Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für Vorstandsmitglieder, welche während der Wahlperiode ausscheiden, werden für den Rest derselben Ersatzmänner gewählt. (3) Wählbar ist jeder Hauberggenosse, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und am Sitz der Genossenschaft wohnt. (4) Über die Gewährung einer Dienstunkosten-Entschädigung als Vergütung für Versäumnisse und Mühewaltungen beschließt die Genossenversammlung; bare Auslagen sind zu ersetzen. Im Übrigen verwalten die Vorstandsmitglieder ihr Amt unentgeltlich. (5) Zur Ablehnung oder Niederlegung dieses Amtes berechtigen nur diejenigen Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und niedergelegt werden dürfen. (6) Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann durch den Schöffenrat des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf sechs Jahre für verlustig erklärt werden. (7) Die Vorstandsmitglieder werden durch den Landrat mittels Handschlags an Eides Statt verpflichtet.

§ 17

§ 17(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen und vollzieht die Urkunden, welche die Genossenschaft verpflichten sollen; hierbei ist, wenn einer der im § 14 bezeichneten Gegenstände vorliegt, der Beschluß der Genossenversammlung anzuführen. (2) Außerdem hat der Vorstand: 1. ...2. die von dem Haubergrechner gelegte Rechnung zu prüfen, sofern hierzu nicht eine besondere Kommission eingesetzt ist (§ 22);3. ...4. bezüglich der Aufstellung und Ausführung des Betriebsplanes, sowie des jährlichen Hauungs-, Kultur- und Hütungsplanes diejenigen Obliegenheiten wahrzunehmen, welche in Gemeindewaldungen dem Gemeindevorstand zufallen;5. über die Verwertung von Nebennutzungen zu beschließen. (3) Die Gewinnung von Nebennutzungen darf nicht eher stattfinden, als bis dem Oberförster der Beschluß mitgeteilt wird.

§ 18

§ 18(1) Die weder der Genossenversammlung noch dem Vorstand vorbehaltenen Angelegenheiten werden von dem Vorsteher besorgt. (2) Der Vorsteher hat insbesondere 1. die Versammlung der Genossenschaft und des Vorstandes zu berufen und zu leiten; die Berufung der Genossenversammlung muß erfolgen, wenn der vierte Teil der Genossen, nach Anteilen berechnet, darauf anträgt;2. das Lagerbuch zu führen (§ 10);3. die Hauberge zu verwalten;4. die Beiträge zu den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten auszuschreiben und einziehen zu lassen;5. die Nutzungen zu verteilen, und zwar bei Nutzung auf gemeinschaftliche Rechnung in barem Geld, sonst durch Verteilung der Nutzungsflächen unter die Genossen;6. dem Oberförster Auskunft zu erteilen;7. die Dienstführung des Haubergrechners zu beaufsichtigen;8. ..9. bei der Abgrenzung der Schöffenwahlbezirke und bei der Schöffenwahl mitzuwirken (§ 25).

§ 19

§ 19(1) Der Vorsteher ist befugt, gegen den Haubergrechner sowie gegen Hauberggenossen und Hirten, welche die bestehende Wirtschaftsordnung, insbesondere die Weideregulative und den Hütungsplan verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu einhundert Deutsche Mark zu verhängen. (2) Wenn ein Hauberggenosse die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so hat der Vorsteher, sofern es tunlich ist, die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen, den Kostenbetrag vorläufig zu bestimmen und den Pflichtigen zu dessen Zahlung aufzufordern. (3) (weggefallen).(4) (weggefallen).(5) Das Ordnungsgeld wird erforderlichenfalls auf Antrag des Vorstehers, welcher bei dem Landrat zu stellen ist, im Verwaltungswege beigetrieben. (6) Das Gleiche gilt von Geldleistungen, welche ungeachtet desfallsiger Zahlungsaufforderung des Vorstehers rückständig bleiben. (7) Das Ordnungsgeld fließt in die Genossenschaftskasse.

§ 2

§ 2Die Hauberge bleiben ein ungeteiltes und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer und behalten ihre bisherige örtliche Begrenzung, so lange nicht Änderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes eintreten.

§ 20

§ 20Gegen die Verfügungen des Vorstandes und des Vorstehers findet innerhalb zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Beschwerde an den Schöffenrat statt.

§ 21

§ 21Die Beisitzer haben neben ihren Obliegenheiten als Mitglieder des Vorstandes: 1. den Vorsteher zu unterstützen und in den von ihm bezeichneten Geschäften, sowie in Verhinderungsfällen zu vertreten; die Vertretung liegt zunächst dem ersten, und wenn dieser verhindert ist, dem zweiten Beisitzer ob;2. Unregelmäßigkeiten bei der Haubergverwaltung zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde zu bringen.

§ 22

§ 22(1) Die Verwaltung des Kassen- und Rechnungswesens ist einem Rechner zu übertragen. (2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die Rechnung ist vor dem 1. Mai des dem Rechnungsjahre folgenden Jahres zu legen und an einem ortsüblich bekanntzumachenden Ort acht Tage lang zur Einsicht der Genossen bereitzuhalten. (4) Die Prüfung und Feststellung der von dem Haubergrechner gelegten Rechnung erfolgt nach Beschluß der Genossenversammlung entweder durch den Vorstand oder durch eine von der Versammlung gewählte Kommission. (5) Die festgestellte Rechnung ist bis zum 1. August dem Landrat zur Kenntnisnahme mitzuteilen.

§ 25

§ 25(1) Der Schöffenrat besteht in jedem Kreise aus dem Landrat und aus vier gewählten Haubergschöffen. (2) Zum Zweck der Schöffenwahl wird das Haubergareal jedes Kreises durch den Regierungspräsidenten nach Anhörung der Haubergvorsteher in vier Wahlbezirke von annähernd gleichem Flächeninhalt eingeteilt. (3) In jedem Wahlbezirk wählen die Vorsteher der denselben zugeteilten Hauberge unter Leitung des Landrats einen Schöffen und einen Stellvertreter nach absoluter Stimmenmehrheit. Wählbar ist jeder im betreffenden Kreise wohnhafte, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Eigentümer eines Hauberganteils. (4) Die Wahl geschieht auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das von der Hand des Landrats zu ziehende Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. (5) Zur Ablehnung oder Niederlegung des Schöffenamtes berechtigen nur diejenigen Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und niedergelegt werden dürfen. Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann durch den Regierungspräsidenten des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf sechs Jahre für verlustig erklärt werden. (6) Die Schöffen werden von dem Landrat mittels Handschlags an Eides Statt verpflichtet. (7) Der Landrat beruft den Schöffenrat und führt in demselben den Vorsitz mit vollem Stimmrecht. Die Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Schöffen genügt zur Beschlußfähigkeit. (8) Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag. (9) Die Schöffen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen wegen ihrer baren Auslagen eine Entschädigung von nicht mehr als drei Deutsche Mark den Tag, wenn die Entfernung des Sitzungsortes von ihrem Wohnorte mehr als 7,5 Kilometer ausmacht. Bis zu dieser Grenze setzt der Schöffenrat die Entschädigung fest. (10) Der Beschlußfassung des Schöffenrats unterliegen außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes erwähnten Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Oberförster und dem Haubergvorstand inbetreff des Betriebs-, Hauungs-, Kultur- und Hütungsplanes. (11) Über forsttechnische Gegenstände darf der Schöffenrat nur auf Grund eines von dem zuständigen Forstmeister einzuholenden Gutachtens beschließen.

§ 26

§ 26Über Streitigkeiten unter den Genossen, welche die örtliche Abgrenzung der ihnen zur Nutzung überwiesenen Grundflächen betreffen, hat der in dem Bezirk gewählte Haubergschöffe einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid findet innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung unter Ausschluß des Rechtsweges die Beschwerde an den Schöffenrat statt.

§ 28

§ 28Die den Hauberggenossenschaften gemeinsamen Kosten, insbesondere die Entschädigung der Haubergschöffen, werden von den einzelnen Genossenschaften nach der Fläche aufgebracht, von dem Schöffenrat verteilt und von dessen Vorsitzenden eingezogen. Sie fließen in eine gemeinschaftliche Kasse, welche von dem Schöffenrat verwaltet wird.

§ 29

§ 29Die staatliche Oberaufsicht über die Verwaltung der Hauberge führt in erster Instanz der Landrat mit Hilfe des Oberförsters, in zweiter Instanz der Regierungspräsident.

§ 3

§ 3Dem Haubergverband können durch Beschluß der Hauberggenossenschaft andere zu ihrer Verfügung stehende Grundstücke einverleibt werden, nachdem dieselben von allen darauf ruhenden Pfandverbindlichkeiten und sonstigen dinglichen Lasten befreit worden sind. Auf Antrag der Genossenschaft ist die Einverleibung im Stockbuch zu vermerken. Nach Eintragung des Vermerks unterliegen die einverleibten Grundstücke den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 30

§ 30Genossenschaftsbeschlüsse, welche die im § 14 sub 1 bezeichneten Gegenstände betreffen, bedürfen der Genehmigung der Regierungspräsidenten, und solche, welche die im § 14 sub 2, 3 und 5 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie alle diejenigen Beschlüsse, gegen welche mindestens der vierte Teil der Versammlung, nach Anteilen berechnet, gestimmt hat, bedürfen der Genehmigung des Landrats.

§ 34

§ 34(1) Hinsichtlich eines jeden Haubergs, dessen Anteile sich sämtlich in einer Hand vereinigt haben, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in den §§ 1 und 2, soweit letzterer die Unteilbarkeit und die örtliche Abgrenzung der Hauberge regelt, ferner in den §§ 3, 4, 5 Absatz 1, 7 Absatz 2, 10 Absatz 1, 11 bis 13, 23 bis 25, 27 bis 29 ... mit der Maßgabe Anwendung, daß der Besitzer der Anteile an die Stelle der Genossenschaft, des Vorstandes und des Vorstehers tritt. (2) An die Stelle des § 30 tritt folgende Bestimmung:Maßregeln der in § 14 Nr. 1, 3, 4, 5 bezeichneten Art bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Derselbe ist befugt, Maßregeln, welche nach dem Gutachten des Schöffenrats den Ruin der Holzwirtschaft herbeiführen würde, zu untersagen.

§ 35

§ 35(1) ...(2) Das Gesetz vom 14. März 1881 über gemeinschaftliche Holzungen (Gesetz-Samml. S. 261) findet auf die Hauberge im Sinne dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 4

§ 4(1) Aus dringenden Gründen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bedürfnisses oder des Verkehrs, sowie zu Zwecken, welche die Einleitung des Enteignungsverfahrens rechtfertigen würden, können einzelne Flächen auf Antrag der Genossenschaft durch Beschluß des Schöffenrats (§ 25) vom Haubergverband befreit werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten. (2) Die befreiten Flächen sind den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Nutzungsbeschränkungen nicht unterworfen.

§ 5

§ 5(1) Auf Antrag der Genossenschaft ist die Befreiung vom Haubergverband im Stockbuche zu vermerken. Nach Eintragung des Vermerks kann über die befreiten Grundstücke in Gemäßheit der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verfügt werden. (2) Wird ein solches Grundstück unter die Mitglieder der Genossenschaft nach Verhältnis ihrer Anteile in Natur verteilt, so haftet der Naturalteil an Stelle des ihm entsprechenden Anteils für die Pfand und sonstigen dinglichen Verbindlichkeiten des letzteren.

§ 6

§ 6(1) Die Hauberggenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. (2) Die Verpfändung eines Haubergs ist fortan unzulässig. Die sonstige dingliche Belastung darf nur für Zwecke erfolgen, welche die Einleitung des Enteignungsverfahrens rechtfertigen würden, und bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten.

§ 7

§ 7(1) Die Anteile der einzelnen Genossen an dem Hauberg bestimmen sich nach dem bisher üblichen Maßstab. (2) Den Genossen steht die freie Verfügung über ihre Anteile zu. Jedoch dürfen die Anteile unter das für jeden Hauberg jetzt bestehende geringste Einheitsmaß hinab nicht geteilt werden. (3) Ist ein solches nicht mit Sicherheit zu ermitteln, so erfolgt die Festsetzung eines Minimaleinheitsmaßes nach Anhörung des Haubergvorstandes durch den Schöffenrat. Der Beschluß desselben bedarf der Bestätigung des Regierungspräsidenten.

§ 8

§ 8(1) Zu den für die Genossenschaft gemeinschaftlichen Lasten, Kosten, Diensten und Naturalleistungen trägt jeder Genosse nach Verhältnis seines Anteils bei. (2) Nach demselben Verhältnis werden die gemeinschaftlichen Nutzungen verteilt.

§ 9

§ 9Pächter oder Nutznießer von Hauberganteilen treten in die Genossenschaftspflichten des Eigentümers. Die Genossenschaft kann sich jedoch auch an den letzteren halten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.