Zweite Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesleihbank Hanau Vom 12. November 1954
- Ausfertigungsdatum:
- 12.11.1954
- Fundstelle:
- GVBl. 1954, 269
Auf Grund von § 8 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens vom 8. Mai 1953 (GVBl. S. 99) wird verordnet:
§ 1 Die Landesleihbank Hanau wird mit der Stadtsparkasse Hanau vereinigt. Das Vermögen der Landesleihbank Hanau geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadtsparkasse Hanau über. Die Anstalt führt die Bezeichnung: "Stadtsparkasse und Landesleihbank Hanau".
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.